Im Juni im Sozialausschuss
Der "Runde Tisch zu den Auswirkungen der Hartz-Gesetze" kritisiert den Umgang der Stadtverwaltung mit Mieterinnen und Mietern, die mit Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe leben und deren Miete als zu hoch gilt.
Ende Oktober hatte der Gemeinderat eine Erhöhung der Mietobergrenze von 5,62 Euro pro Quadratmeter auf 6,46 Euro für Einzimmer- und 5,87 Euro für Zweizimmerwohnungen beschlossen. Gleichzeitig wurde eine Frist von sechs Monaten festgelegt, nach der Bilanz gezogen werden soll.
Doch zu einer Diskussion im Sozialausschuss kommt es erst am 12. Juni. Es sei üblich, erst nach Ablauf der Frist die Ergebnisse zusammenzutragen, sagt die städtische Pressesprecherin Petra Zinthäfner.
Der "Runde Tisch" hatte bereits Anfang des Jahres eine Bestandsaufnahme gefordert. Da hatte sich herausgestellt, dass nicht, wie behauptet, 80 Prozent, sondern nur rund 14 Prozent der Haushalte im Mietsenkungsverfahren von der neuen Grenze profitieren.
Auf die Forderung des "Runden Tisches" , nun alle Mietsenkungsverfahren bis zur Bilanz ruhen zu lassen, geht die Stadtverwaltung nicht ein. "Jeder Fall wird behutsam und individuell behandelt, generell auszusetzen ist nicht vorgesehen", sagt Petra Zinthäfner. anb
Freitag, 16. Mai 2008
Donnerstag, 1. Mai 2008
Muster: Antrag auf Überprüfung der Kaltmiete gemäß § 44 SGB X
ARGE Freiburg
Lehener Straße 77
79106 Freiburg
Datum:
Antrag auf Überprüfung der Kaltmiete gemäß § 44 SGB X
Bedarfsgemeinschafts-Nr:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Bezüglich Ihres Bescheides vom
stelle ich den oben genannten Antrag, da die Mietobergrenzen für Freiburg auch nach der
teilweisen Anhebung vom 23.10.07 zu niedrig festgelegt sind.
Ich bitte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
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Muster
Muster: Widerspruch gegen die Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten
ARGE Freiburg
Lehener Straße 77
79106 Freiburg
Datum:
Bedarfsgemeinschafts-Nr.:
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen Ihre Aufforderung bzw. Ihren Bescheid vom insbesondere gegen die Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten, lege ich hiermit WIDERSPRUCH ein.
Begründung
Aus Ihrer Aufforderung lässt sich zwar die Höhe der von Ihnen zu Grunde gelegten „Angemessenheit“ erkennen, jedoch nicht nachprüfen, inwiefern die „Angemessenheit“ korrekt ermittelt wurde. Sie begründen dies nur mit den Richtlinien der Stadt Freiburg, wodurch aber weder bekannt ist, ob diese Wohnungen vorhanden sind, noch ob diese auch anmietbar sind.
Die Festlegung der Mietobergrenzen durch den Gemeinderat der Stadt Freiburg, zuletzt mit Beschluss vom 23.10.2007, erfüllt die rechtlichen Vorgaben für die „Angemessenheit“ nicht. In der entsprechenden Beschlussvorlage (DRUCKSACHE G-07-191) wird zur Frage der Verfügbarkeit von Wohnungen für BezieherInnen von ALG II/Sozialgeld nur in allgemeinen Bemerkungen über den Bestand städtischer Wohnungen und einiger Wohnbaugesellschaften eingegangen. Weiterhin wird ein Bezug zu Daten aus dem Freiburger Mietspiegel hergestellt, in die nicht nur Neuvermietungen, sondern unzulässigerweise auch Bestandsmieten eingeflossen sind. Die so hergeleiteten „Mietobergrenzen“ entsprechen nicht der „Angemessenheit“
Nach § 33 SGB X muss ein Bescheid inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Der Verwaltungsakt muss gem. § 35 I SGB X begründet sein. Die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten entspricht dem rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach „der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat“, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).
Als zeitlichen Rahmen erwarte ich, entsprechend der Eile der Notwendigkeit - Ihre Begründung zur Entscheidung sowie dazu entsprechende Ausführungen – 14 Tage nach Zustellung dieses Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
Erläuterung zur Rechtmäßigkeit des Widerspruchs: Die Kostensenkungsaufforderung ist ein Verwaltungsakt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 31 SGB X. Dort heißt es: „Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.“ Alle oben genannten Kriterien treffen auf die Kostensenkungsaufforderung zu.
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