Freitag, 27. Juni 2008

Mietobergrenzen weiterhin zu niedrig

Am 24.6.08 nahm der Gemeinderat einen Bericht der Verwaltung zur Kenntnis über die Auswirkungen der minimale Anhebungen der Mietobergrenze im Oktober 07. Aller Kritik an den realen Ergebnissen und der wiederun irreführenden "Argumentation" zum Trotz bestand die Mehrheit des Gemeinderats auf dem Festhalten an den beschlossenen Sätzen. Auf Antrag von SPD und UL (siehe unten) wurde lediglich in Aussicht gestellt, der Frage nach korrekten Mietobergrenzen weiter nachzugehen.

Donnerstag, 26. Juni 2008

Badische Zeitung: Mietobergrenze wird nicht weiter erhöht

Gemeinderat zieht Bilanz

In Freiburg eine Wohnung zu mieten, ist teuer. Das merken vor allem Menschen, die auf Arbeitslosengeld angewiesen sind oder Sozialhilfe beziehen. Und die Mietkosten sind gestiegen, vor allem, seit der neue Mietspiegel gilt. Deshalb hatte der Gemeinderat im Oktober 2007 die Mietobergrenze für Bezieher von Arbeitslosen- und Sozialgeld von 5,62 Euro pro Quadratmeter auf 6,46 Euro für Einzimmer- und 5,87 Euro für Zweizimmerwohnungen beschlossen. Von den rund 8900 Bedarfsgemeinschaften, bei denen die Miete übernommen wird, befanden sich vor der Erhöhung der Mietobergrenze 1093 im Mietsenkungsverfahren: Wer in einer Wohnung lebt, die teurer ist, als es die Mietobergrenze als angemessen vorgibt, muss sich eine billigere Wohnung suchen oder nachweisen, dass er keine findet. In einer ersten Bilanz stellte die Verwaltung am Dienstag im Gemeinderat fest: Diese Zahl ist auf 636 Bedarfsgemeinschaften gesunken, also sieben Prozent aller Bedarfsgemeinschaften — weit weniger, als man sich erhofft hatte.

Sozialbürgermeister Ulrich von Kirchbach plädierte dennoch dafür, die Mietobergrenzen nicht weiter zu erhöhen: "Das wäre eine einseitige Privilegierung von Hilfsempfängern. Auch Haushalte mit niedrigen Einkommen werden durch teure Mieten gezwungen, sich günstigere Wohnungen zu suchen." In einer Clearingstelle werde jeder Fall individuell betrachtet und beraten. Außer den Unabhängigen Listen schlossen sich alle Fraktionen dieser Argumentation an. Gerhard Frey (Grüne): "Die Unterschiede zwischen arbeitenden und Hilfe beziehenden Haushalten müssen bestehen bleiben. Und: Bei einer weiteren Erhöhung würden Alg-II-Empfänger aus dem Umland zuziehen." Berthold Bock (CDU): "Es ist zumutbar, eine kleinere Wohnung zu suchen. Die Aufgabe der Stadt ist es, genügend Wohnraum zu bieten." Walter Krögner (SPD) regte an, einen Beirat für die Arge ins Leben zu rufen, der sich genau mit diesem Problem beschäftigt.

Dagegen argumentierte Ulrike Schubert (UL): "Ein Rückgang der Mietsenkungsverfahren von zwölf auf sieben Prozent ist gut, aber das Ziel haben wir verfehlt." Die Bedarfsgemeinschaften sähen sich großem Druck ausgesetzt, eine angemessene Wohnung zu finden, die es aber in Freiburg kaum gebe. Die Menschen würden zu etwas aufgefordert, was sie nicht leisten könnten. Schubert: "Wer krank ist oder schriftlich nicht fit, hat da keine Chance." Ähnlich hatte der Runde Tisch zu den Auswirkungen der Hartz-Gesetze in Freiburg argumentiert, der sich seit langem mit dem Thema beschäftigt. Die Mehrheit des Gemeinderats wollte die Mietobergrenze dennoch nicht weiter erhöhen. Auf Antrag der SPD wird nun die Clearingstelle einen Kriterienkatalog zur weiteren Gestaltung der Mietobergrenze vorlegen und diesen mit den Fraktionen und dem Runden Tisch beraten. si

Dienstag, 24. Juni 2008

Antrag der SPD zur Mietobergrenze

1. Der GR beauftragt die Clearingstelle, bis Ende September einen Kriterienkatalog/ Eckpunktepapier zur weiteren Gestaltung der Mietobergrenze vorzulegen.

2. Der GR beauftragt die Verwaltung, die Kriterien/Eckpunkte bis Mitte Oktober (vor der Beratung des Sozialausschusses) mit Vertretern der Fraktionen und des „Runden Tisches“ zu beraten.

3. Der GR beauftragt die Verwaltung, die Ergebnisse dieser Beratung als eine Grundlage für die
Festsetzung neuer Mietobergrenzen für die BezieherInnen von ALG II zusammen mit der
Beschlussfassung zu den Miethöhen im sozial gebundenen Wohnungsbau sowie in den
freifinanzierten städtischen Wohnungen in die im Dezember zu beratende Gemeinderatsdrucksache einzubinden.

4. Der GR beauftragt die Verwaltung, dass die Bedarfsgemeinschaften, die dem
Mietsenkungsverfahren unterworfen werden, freundlich und in allgemeinverständlicher Form auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zur Clearingstelle hingewiesen werden.

http://www.spd-freiburg.de

Antrag der Unabhängigen Liste zur Mietobergrenze

Drucksache G-08/130 zum 24.6.08

Unabhängigen Listen:

Ergänzungsantrag zu TOP 13 der Gemeinderatssitzung am 24.6.2008
hier: G-08-/130 Bericht über die Auswirkungen der Anhebung der Mietobergrenze ( MOG) für Wohnungen von Bezieherinnen u. Beziehern von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe.

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

hiermit beantragen wir

1) Der Gemeinderat beschließt, eine temporäre Arbeitsgruppe aus Vertretern der Arge, des Sozialamtes, des Amtes für Wohnraumsicherung sowie Experten aus Mieter- und Arbeitslosenbewegung, z.B. des Runden Tisches einzurichten. Hauptziel ist die Einstellung der Mietsenkungsverfahren durch eine Kombination verschiedener konkreter Maßnahmen. Dies sind

a) Die Neufestsetzung von angemessenen Mietobergrenzen für Freiburg. Die Mietobergrenze und
damit monatlich zulässige Gesamtkaltmiete sind dabei soweit anzuheben, dass – in Verbindung mit
weiteren wirksamen Maßnahmen - für den Grossteil der betroffenen Bedarfsgemeinschaften die
Mietsenkungsverfahren beendet werden können.

b) Die Erstellung eines Katalogs dieser und weiterer konkreter Maßnahmen für eine beschlussfähige
Vorlage bis Dezember 2008, um die Absenkung der MSV bis auf kurzfristig individuell schwer
lösbare Fälle zu verwirklichen.

2) Der Gemeinderat beschließt, dass bis zur erneuten Beschlussfassung die Mietsenkungsverfahren
ausgesetzt werden.

Begründung:

Durch die Anhebung der MOG im Oktober 2007 wurden lediglich 14,2 % der damaligen
Mietsenkungsverfahren beendet. Die als Ziel der damaligen Anhebung der MOG in Aussicht gestellte „sehr große Zahl“ von Beendigungen von MSV wurde deutlich verfehlt. Der Rückgang der MSV innerhalb von 9 Monaten aufgrund unterschiedlicher Einflüsse, wie Beendigung des ALG 2 – Bezugs, Kürzungsbeschluss durch die Arge, Anhebung der MOG, sowie 177 neu eingeleiteten MSV etc. beträgt lediglich ca. 40%. Damit befinden sich immer noch weit über 600 Bedarfsgemeinschaften in
einem Mietsenkungsverfahren.

Bei der Berechnung der neuen Sätze für die MOG fanden auch Daten von bereits vermieteten Wohnungen und nicht nur von neuvermieteten Wohnungen aus dem Freiburger Mietspiegel Verwendung, obwohl aus dem Gutachten zum Mietspiegel eine Aufschlüsselung nach geänderten „Altmietverträgen“ und „Neumietverträgen“ ablesbar wäre. Dazu Bundessozialrichter Peter Udsching in einer öffentlichen Erklärung: „ … ein örtlicher Mietspiegel kann nicht als Maßstab dienen, wenn darin auch günstige Preise aus alten Mietverträgen einfließen.“

Zudem ist festzustellen, dass die im Oktober 2007 festgesetzten MOG nicht der Festlegung des BSG vom 7. November 2006 entspricht, nach der es zu überprüfen ist, „ob (…) am Wohnort die Kläger tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit haben, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können (…) Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen“.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Ulrike Schubert

Irene Vogel
Stadträtin stellv. Fraktionsvorsitzende

http://www.unabhaengige-listen-freiburg.de

Montag, 23. Juni 2008

Reden und Fotos von der 200sten Montagsdemo

am 23.6.08: "Hartz IV - eine Erfolgsgeschichte" Download
Was ist S.E.K.T.? Download und die Demo in Bildern

Mittwoch, 18. Juni 2008

Bundessozialgericht: Verpflegung durfte nicht berücksichtigt werden ( B 14 AS 22/07 R)

Der Arbeitslosengeld II beziehende Kläger wurde vom 12. Januar bis 16. Februar 2006 in einem Krankenhaus stationär behandelt. Die Beklagte hob für den Zeitraum des Klinikaufenthalts die Bewilli­gung von Arbeitslosengeld II teilweise auf, weil durch die Verpflegung im Krankenhaus der Bedarf des Klägers teilweise gedeckt gewesen sei. Die Regelleistung sei deshalb um 35 vom Hundert monatlich (120,75 Euro) anteilig zu kürzen. Das Sozialgericht hat diese Bescheide aufgehoben. Der Kläger habe bei dem Krankenhausaufenthalt kalendertäglich 10 Euro zuzahlen müssen. Diese Ausgabe stehe mit der Erzielung von Einnahmen (Erhalt von Verpflegung) in einem ursächlichen Zusammenhang. Das Landessozialgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil aufgehoben und die Klage abge­wiesen. Es hat die Bereitstellung von Essen im Krankenhaus als eine Einnahme angesehen, die Gel­deswert habe.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Juni 2008 (B 14 AS 22/07 R) entschieden, dass die Beklagte für die streitige Zeit die Regelleistung im Hinblick auf die Krankenhausverpflegung nicht kürzen durfte. Sie war deshalb nicht berechtigt, den Bescheid zu ändern, mit dem dem Kläger für das erste Halbjahr 2006 Arbeitslosengeld II in voller Höhe gewährt worden war. Grundsätzlich lässt das SGB II eine Reduzierung der Regelleistung auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung nicht zu, denn die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts hat pauschalierenden Charakter. Dies schließt sowohl die Berücksichtigung individuell geringerer als auch höherer Bedarfe aus. Ob hieraus zugleich folgt, dass die Grundbestandteile der Regelleistung grundsätzlich auch nicht als Ein­nahmen bedarfsmindernd berücksichtigt werden dürfen, war nicht zu entscheiden. Jedenfalls in der hier streitigen Zeit gab es für ein solches Vorgehen noch keine Rechtsgrundlage. Die vom Landes­sozialgericht herangezogene Rechtsgrundlage (§ 2b Alg II-Verordnung in Verbindung mit der Sachbezugsverordnung) ließ die Berücksichtigung von Krankenhausverpflegung als Einkommen nicht zu.

Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob § 2 Abs 5 Alg II-Verordnung vom 17. Dezember 2007, wonach Vollverpflegung pauschal in Höhe von monatlich 35 Prozent der Regelleistung als Einkom­men zu berücksichtigen ist, rechtmäßig ist. Hiergegen bestehen erhebliche Bedenken. Doch auch auf der Grundlage dieser, hier noch nicht anwendbaren Regelung wäre eine Berücksichtigung der Kran­kenhausverpflegung nicht in der von der Beklagten angenommenen Höhe zulässig gewesen. Es hätten vielmehr die Freibetragsgrenze in Satz 3 der Vorschrift und auch sonstige Absetzbeträge vom Ein­kommen (zB der Pauschbetrag von 30 €) beachtet werden müssen.

Hinweise zur Rechtslage :

§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II:
"Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und …"

Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II (Alg II-V, in der Fassung vom 22.8.05 ):

§ 2 Abs 4:
"Sachleistungen sind nach der Sachbezugsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten. Soweit in der Sachbezugsverordnung ein Wert nicht festgesetzt ist, sind die üblichen Mittelpreise des Verbrauchsortes zugrunde zu legen."

§ 2b:
"Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 2a fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden."

§ 2 Abs 5 Alg II-V vom 17.12.2007 ( in Kraft ab 1. 1.2008 !):
"Bereitgestellte Vollverpflegung ist pauschal in Höhe von monatlich 35 Prozent der nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelleistung als Einkommen zu be­rücksichtigen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Pro­zent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages. Übersteigt das Einkommen nach den Sätzen 1 und 2 in einem Monat den sich nach § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Belastungsgrenze für nicht chronisch Kranke mit ganzjähri­gem Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erge­benden Betrag nicht, so bleibt es als Einkommen unberücksichtigt. Als bereitgestellt gilt Verpflegung auch dann, wenn Gutscheine oder Berechtigungsscheine für den Bezug von Verpflegung zur Verfü­gung gestellt werden".

Az.: B 14 AS 22/07 R

Bundessozialgericht: Wohngemeinschaft kein Kürzungsgrund (B 14/11b AS 61/06 R)

Geklagt hatte ein 52 Jahre alter Mann aus dem Kreis Rendsburg-Eckernförde. Der Hartz-IV-Empfänger lebt mit einer Frau zusammen, die nur Mitbewohnerin sei. Eine persönliche Beziehung bestehe nicht. Dennoch wollte die Sozialbehörde 150 Euro vom Arbeitslosengeld II einbehalten, weil der Mann in einem Zwei-Personen-Haushalt lebe und er auch viele Kosten nur anteilig übernehmen müsse. Das ließen die Richter nicht gelten: Solange es sich nicht um eine persönliche, sondern um eine reine Wohngemeinschaft handele, beeinflusse das die Hartz-IV-Berechnung nicht.

Allerdings machte das Gericht zugleich klar, dass das tatsächlich nur für eine Wohngemeinschaft gelte. Sollte das Amt von einer Beziehung zwischen den Zusammenwohnenden erfahren, könnten diese als Bedarfsgemeinschaft gewertet und ihnen das Arbeitslosengeld II gekürzt werden (Az.: B 14/11b AS 61/06 R).

ARGE Freiburg betreut schlecht (TV Südbaden)

Montag, 16. Juni 2008

Offener Brief des Runden Tisches an den Sozialbürgermeister zum Thema Mieobergrenz

Sehr geehrter Herr Bürgermeister von Kirchbach,

wir bedauern es sehr, dass auch nach der Vorlage eines Berichts der Verwaltung im Freiburger Gemeinderatdie angemessene Erhöhung der„Mietobergrenzen für BezieherInnen von ALG 2“ noch immer keine Mehrheit gefunden hat; so ist es leider notwendig, um dieses Thema weiterhin öffentlich zu streiten.

Direkter Anlass für diesen Offenen Brief an Sie als Sozialbürgermeister der Stadt Freiburg ist Ihre Äußerung im Gemeinderatam Dienstag, den 24.6.08, als Sie feststellten: „Die Steuerung des Zuzugs können wir nur über die Mietobergrenze machen“, wie auch Anmerkungen ähnlichen Inhalts von einigen Gemeinderäten in der anschließenden Debatte.

Noch immer, ein knappes ¾ Jahr nach der minimalen Anhebung der Mietobergrenze stehen weit mehr als 1000 (!) Menschen in 636 Bedarfsgemeinschaften unter dem unsinnigen und unerträglichen Druck, sich eine neue Wohnung suchen zu müssen, die es zu den vorgegebenen Mietpreisen in Freiburg bekanntlich de facto nicht zu mieten gibt. Hauptsächlich, weil jene Anhebung statt der von Ihnen nachweislich mehrfach versprochenen 80% nur ganze 14,2% der Betroffenen von diesem Druck befreit hat.

Wir bedauern es sehr, dass Sie bis heute nicht bereit sind, die einzig akzeptable Konsequenz aus den ernüchternden Ergebnissen Ihres eigenen Berichtes zu ziehen und umgehend eine Neufestsetzung der Mietobergrenzen in Übereinstimmung mit höchstrichterlicher Rechtssprechung in die Wege zu leiten.

Wir begrüßen zwar im Prinzip den Beschluss desGemeinderats, ein Gremium zu beauftragen, im Herbst „ein/en Kriterienkatalog/Eckpunktepapier vorzulegen“, und „dessen Ergebnisse dann im Dezember 2008 als Grundlage für die Festsetzung neuer Mietobergrenzen (…) einzubinden“, weisen Sie aber mit Besorgnis darauf hin, dass bei dieser sehr verzögerten Reaktion auf den vorliegenden Bericht der unnötige und unrechtmäßige Druck auf mehr als 1000 Freiburger BürgerInnen auf jeden Fall noch mehrere Monate zusätzlich andauern wird.

Zu noch größerer Sorge geben allerdings Ihre anfangs zitierteÄußerung Anlass, mit der Sie Ihre Weigerung begründet haben, die Mietobergrenzen angemessen anzuheben.

Was anderes als der beabsichtigte Missbrauch der Mietobergrenzen als Mittel zur Vermeidung unerwünschten Zuzugs ist Inhalt dieser Aussage?

Freiburg wirbt damit, eine attraktive, wachsende Stadt zu sein. „Attraktiv“ für wen? Und für wen nicht? Wir halten es für unerträglich, dass Sie als Sozialbürgermeister von Freiburg eine Art „sozialen Schutzwall“ gegen Nicht-Willkommene aufbauen und Menschen von der Inanspruchnahme eines Grundrechts abhalten wollen, des Grundrechts
auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet (Art. 11, Abs. 1 GG).

Für den Bau dieser neuen „Freiburger Mauer“ verweigern Sie einer großen Zahl von FreiburgerInnen durch Ihr Festhalten an viel zu niedrigen Mietobergrenzen deren Recht auf eine angemessene Wohnung.

Wir halten es für dringend geboten, die Irritationen wegen dieser öffentlichen Äußerungen zu klären und zu einem gemeinsamen, sachlichen und rechtskonformen Bemühen um die Lösung der Probleme in Armut lebender Menschen in unserer Stadt zu finden.

Wir halten ein öffentliches Gespräch von Sozialbürgermeister, GemeinderätInnen und MitarbeiterInnen des Runden Tisches für gut geeignet, Klarheit zu schaffen und zu gemeinsamen Handlungen zu finden, die tatsächlich geeignet sind, Armut zu verringern und den Menschen ein menschenwürdiges Leben in unserer Stadt zu ermöglichen.

Wir bitten Sie um baldige Antwort und um Vorschläge zur Durchführung einer solchen öffentlichen Veranstaltung zu dieser Thematik.

Freitag, 13. Juni 2008

Weiterhin rechtswidriges Verhalten der ARGE Freiburg

Presseerklärung des Runden Tisches und Tischvorlage fürs Pressegespräch am 13.6.08
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