Mittwoch, 30. Juli 2008

Bundesszialgericht: Später Lohn im Folgemonat kann die erste Alg-II Zahlung kosten (BSG, Az.: B 14 AS 26/07 R und B 14 AS 43/07 R)

Bundessozialgericht: Später Lohn im Folgemonat kann die erste ALG II Zahlung kosten. (BSG, Az.: B 14 AS 26/07 R und B 14 AS 43/07 R).

Kassel (ddp). Steuerrückerstattungen sind als Einkommen auf «Hartz-IV»-Leistungen anzurechnen. Wie das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch entschied, gelten sie nur dann als geschütztes Vermögen, wenn sie noch vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld II beim Hilfebedürftigen eingegangen sind (Az.: B 14/7b AS 12/07 R).

Nach Angaben des Kasseler Gerichts können die Behörden die Anrechnung derartiger Einmalzahlungen erst seit diesem Jahr über einen «angemessenen Zeitraum» strecken. Grundsätzlich aber gilt, dass Einkommen immer in dem Monat berücksichtigt wird, in dem es auf dem Konto eines «Hartz-IV»-Empfängers gutgeschrieben wird. Dieses sogenannte Zuflussprinzip bei der Berechnung des Hilfebedarfs bestätigten die Kasseler Richter am Mittwoch in zwei weiteren Urteilen: Entscheidend sei immer der Zahlungseingang. Das gelte für nachträglich ausgezahltes Arbeitslosengeld I ebenso wie für Lohn, der noch vor dem «Hartz-IV»-Antrag verdient, aber erst danach überwiesen worden sei (Az.: B 14 AS 26/07 R und B 14 AS 43/07 R).

Gleichzeitig stellte der Senat jedoch klar, dass alle Einkünfte vor dem Tag der Antragstellung als Vermögen eingestuft werden müssten und damit bis zu einer bestimmen Höhe geschützt seien. Das BSG erteilte damit der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Augsburger Land eine Abfuhr, die einer Familie wegen erstatteter Einkommen- und Kirchensteuer in Höhe von rund 2400 Euro die Grundsicherungsleistungen gekürzt hatte. Obwohl das Geld vom Finanzamt noch kurz vor dem «Hartz-IV»-Antrag eingegangen war, hatte die ARGE allmonatlich ein Zwölftel dieses Betrags als Einkommen anrechnen wollen - zu Unrecht, wie das BSG urteilte.

In den anderen beiden Verfahren wiesen Deutschlands oberste Sozialrichter die Klagen der Arbeitslosengeld-II-Empfänger jedoch ab. Die Kläger aus München und aus dem Kreis Unna (Nordrhein-Westfalen) hatten auch für den ersten Monat ihrer Erwerbslosigkeit «Hartz-IV»-Leistungen gefordert. Ihr rückwirkend gezahlter letzter Arbeitslohn dürfte ihnen nicht als Einkommen angerechnet werden. Schließlich handele es sich um Geld, das ihnen bereits vor ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld II zugestanden habe, und damit um geschütztes Vermögen. Außerdem hätten sie es im Vormonat sozusagen schon verbraucht, weil sie in Erwartung der Zahlungen ihr Konto überzogen und vom Dispo-Kredit gelebt hätten. Dieser Sichtweise wollten sich Deutschlands oberste Sozialrichter jedoch nicht anschließen.

Nach Angaben der DGB Rechtsschutz GmbH, die die beiden Kläger vor Gericht vertrat, muss sich die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld II durch diese Rechtslage allerdings nicht in jedem Fall verkürzen. Denn umgekehrt könnten «Hartz-IV»-Empfänger auch nach Aufnahme einer Arbeit weiter Grundsicherungsleistungen beziehen - so lange jedenfalls, bis ihnen der erste Lohn überwiesen wurde. Langzeitarbeitslose sollten sich daher nicht sofort bei der ARGE abmelden, wenn sie einen Job gefunden hätten.

Freitag, 18. Juli 2008

Badische Zeitung: Informatiker muss in Computerkurs

Job-Sucher wundern sich über Bildungsmaßnahmen der Arge

Von unserem Mitarbeiter Holger Schindler

Die Arge Freiburg, eine Einrichtung der Arbeitsagentur und der Stadt, zuständig für die Auszahlung von Arbeitslosengeld II (ALG-II) und die Betreuung von Langzeitarbeitslosen, gibt pro Jahr 12,4 Millionen Euro für Eingliederungsmaßnahmen aus. Diese sollen die Job-Sucher wieder in Arbeit bringen. Offenbar gibtâ s dabei Streuverluste. So verordnete die Arge kürzlich einem IT-Spezialisten einen vierwöchigen Kurs, bei dem er die Grundlagen von Office-Programmen erlernen sollte. Der Kurs lief unter dem Titel "Projektmanagement" , hatte damit aber wohl eher weniger zu tun.

"Ich bin Informatiker und habe zwölf Jahre lang in Basel als Systemadministrator und Programmierer gearbeitet" , berichtet der betroffene Teilnehmer eines Kurses beim Bildungszentrum Vatter. Der Kurs lief vom 2. bis 27. Juni, täglich von 8.15 bis 15.25 Uhr. "Wenn ich nun über Wochen EDV-Grundlagen wie die Benutzung von Windows, Word, Excel oder des Malprogramms Paint beigebracht bekommen soll, ist das, wie wenn man einen Leistungsschwimmer in einen Seepferdchen-Kurs schickt. Das macht einfach keinen Sinn" , sagt der 55-Jährige, der nicht mit Namen genannt werden will.

Dabei hatte er sich eigentlich viel von dem Kurs versprochen, der unter dem Titel "Projektmanagement" angekündigt worden war. "Projektmanagement hätte ich für meine berufliche Zukunft wirklich brauchen können, aber der Kurs war in Wirklichkeit eine Mischung aus Anfänger-Computerkurs und Bewerbungstraining." Seine Einschätzung bestätigt ein anderer der insgesamt 14 Teilnehmer, der ebenfalls anonym bleiben will. "Im Vorfeld habe ich leider gar keine näheren Infos zum Kurs erhalten." Wenn man dann mal drin sitze in einer Arge-Maßnahme, dann, so der Kaufmann, sollte man sich besser unauffällig verhalten, sonst bekomme man es womöglich mit Disziplinierungsmaßnahmen der Arge zu tun.

Norbert Mattusch, der Leiter der Arge Freiburg, räumte auf Anfrage der BZ ein, dass es bei der Verteilung der Plätze so genannter Trainingsmaßnahmen, eines Teilbereichs der Eingliederungsmaßnahmen für jährlich 1,3 Millionen Euro ausgegeben werde, in seltenen Fällen zu solchen Fehlern kommen könne. "Bei dem Kurs ging es in der Tat nicht um Projektmanagement im engeren Sinne" , so Mattusch. Die Teilnehmer sollten damit vielmehr "Selbstvermarktungsstrategien" , "bewerbungsbezogene Kommunikation" und EDV-Grundlagen erlernen. Man überprüfe die Qualität der Trainingsmaßnahmen aber stets anhand von Rückmelde-Bögen der Teilnehmer. Beim fraglichen Kurs seien diese Rückmeldungen überwiegend positiv ausgefallen. Zusätzlich schicke man ab und an auch unangemeldete Kontrolleure in die Kurse, die sicherstellen sollen, dass dort vermittelt wird, was zwischen Arge und dem jeweiligen Bildungsträger vereinbart wurde.

Martin Klauss von der Arbeitslosenlobbygruppe "Runder Tisch" erkennt indes ein System in solchen "Fehlbesetzungen" der Arge. Klauss: "Meines Erachtens müssen da halt hin und wieder Kurse irgendwie aufgefüllt werden."

Donnerstag, 17. Juli 2008

Landessozialgericht BW: Urteil zur Mietobergrenze im Landkreis Breisach-Hochschwarzwald ( Az: L 7 AS 1797/08 )

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. März 2008 (S 7 AS 6119/07) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Übernahme der Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008.

Der am 1963 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit 1. Januar 2005 laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Er bewohnt seit dem 1. Januar 2000 alleine eine ca. 60 qm große 2-Zimmer-Wohnung, für die er eine monatliche Kaltmiete von 357,90 EUR zu entrichten hat; unter Berücksichtigung der Nebenkosten von 51,13 EUR sowie Müllgebühren von 5,17 EUR belaufen sich die Gesamtkosten der Unterkunft auf monatlich 414,20 EUR. Die Beklagte übernahm zunächst die vollen Kosten der Unterkunft. Bereits in den Bewilligungsbescheiden vom 18. April 2005 und 17. November 2005 war der Kläger auf die Unangemessenheit der Mietkosten hingewiesen und er zur Aufnahme von Kostensenkungsbemühungen aufgefordert worden. Ergänzend war der Kläger darüber belehrt worden, dass die unangemessene Miete lediglich für einen Übergangszeitraum als Bedarf berücksichtigen werden könne.

Mittwoch, 16. Juli 2008

Erlebnisbericht: Mitarbeiterin der "ARGE Freiburg" verweigert Empfangsbestätigung

Ort: Arbeitsamt Freiburg, Lehener Straße 77, 79106 Freiburg im Breisgau, Germany
heute gab ich einen widerspruch und einen bewerbungskostenantrag ab. kopien davon wollte ich mit eingangsstempel versehen lassen. das wurde mir verweigert mit dem äußerst barschen hinweis dem bäcker könne ich auch nicht vorschreiben wie er zu backen hat. genausowenig ließe sie sich vorschreiben wie sie ihre arbeit zu machen habe. dies auf meine nachfrage, ob dies eine neue interne anordnung sei. bisher habe ich meine stempel immer bekommen, bin ja in der abgabebeweispflicht. sie sagte in arrogantem ton "eimal ist immer das erste mal", jedenfalls habe sie die vorgabe nicht mit mir rumzudiskutieren. die für mich wichtige auskunft, ob nur diese sachbearbeiterin so verfährt oder ich in zukunft keine kopien mehr machen muss, weil alle so verfahren habe ich nicht bekommen. wohl aber einen pc-ausdruck " vermerk" mit nicht korrekten angaben zu den unterlagen, die ich abgegeben habe. ich hatte die befürchtung, dass die situation eskaliert, und habe deshalb darauf verzichtet die fehler korrigieren lassen zu wollen. ich bin so mit worten niedergeprügelt worden, dass ich mich immer noch gedemütigt fühle.

Dienstag, 15. Juli 2008

Keine Regelsatz-Kürzung zur Tilgung von Darlehen

Sozialhilfe bleibt frei vom Zugriff

Keine Kürzung zur Tilgung von Darlehen
Frankfurter Rundschau fr-online 04.03.08

Behörden dürfen sich gewährte Darlehen für Mietkaution und Umzugskosten nicht über die Kürzung der laufenden Sozialhilfe von Arbeitslosen zurückholen. Das entschied das Hessische Landessozialgericht in einem am Dienstag in Darmstadt veröffentlichten Beschluss.

Mietkaution und Umzugskosten sind nach dieser Entscheidung keine Regelleistungen, die gegen die Sozialhilfe aufgerechnet werden könnten. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (Aktenzeichen: AZ L 9 SO 121/07 ER).

Die Richter gaben damit einem 45 Jahre alten erwerbsunfähigen Mann aus dem Rheingau-Taunus-Kreis Recht, der laufende Leistungen der Grundsicherung erhält. Der Mann war auf eigenen Wunsch umgezogen und hatte beim Landkreis die Zahlung von Mietkaution und Umzugskosten beantragt.

Der Kreis sah allerdings keine Notwendigkeit für einen Umzug und bewilligte deshalb die Hilfe deshalb nur als Darlehen. Zur Rückzahlung dieses Darlehens wurden dem Kläger zunächst 40 Euro, später 34,70 Euro monatlich von der Sozialhilfe abgezogen. Dagegen wehrte sich der Sozialhilfeempfänger auf juristischem Weg und bekam nun in zweiter Instanz Recht.

Bei Posten wie Mietkaution und Umzugskosten handele es sich um Aufwendungen zur Deckung des "Unterkunftsbedarfs", urteilten die Richter. Die Darlehensraten dürften deshalb nach dem Sozialhilfegesetz nicht von der Sozialhilfe abgezogen werden. Maßgeblich sei vielmehr der allgemeine Pfändungsschutz: Da die monatlichen Sozialhilfeleistungen die Pfändungsfreigrenze von 930 Euro nicht überstiegen, sei eine Aufrechnung nicht zulässig, so das Gericht. dpa

Samstag, 12. Juli 2008

Infos zur Klassenfahrt

Bis vor kurzem erlaubte die Arge Freiburg rechtswidrigerweise die Teilnahme an Klassenfahrten nur bis zu einem Höchstbetrag von 130€. Herr Kaiser (Arge Freiburg) versprch öffentlich, diese Grenze nicht mehr anzuwenden... Näheres

Freitag, 11. Juli 2008

Infos zu Nachforderungen

Die Arge muss auf Antrag Entscheidungen überprüfen und Leistungen, die zu Unrecht nicht gewährt worden sind, bis zu vier Jahre rückwirkend nachbewilligen und auszahlen.

Badische Zeitung vom Dienstag, 15. April 2008

Nicht alle erhalten, was ihnen zusteht

Menschen, die staatliche Hilfe bekommen, müssen immer wieder erst mal mit der Arge um
ihr Recht kämpfen

Von unserem Redakteur Gerhard M. Kirk

Während ein ehemaliger Bundeskanzler namens Gerhard Schröder gerade für das
Fünfjährige "seiner" Agenda 2010 gefeiert wurde, ist denen wenig nach Feiern zumute, die
seit 2005 an den Folgen dieser Agenda zu beißen haben. Dies umso mehr, als sie immer wieder
noch nicht mal das an Unterstützung erhalten, was das Gesetz ihnen eigentlich zuspricht.
Auch in Freiburg nicht, wo sie erst um ihr Recht kämpfen müssen, bevor sie es bekommen.
(…)

Gleichwohl hält Roland Rosenow der Arge vor, nicht genug aufzuklären. "Das Beispiel der Mutter ist kein Einzelfall." Die Behörde gehe vielmehr in den meisten Fällen so vor. "Und die Leute kommen einfach nicht auf die Idee, dass das, was die Arge ihnen schreibt, nicht stimmt."
So erging es auch einem Hilfe-Empfänger, der um Übernahme von nachzuzahlenden Nebenkosten in Höhe von 57,35 Euro bat. Das wurde ihm abgelehnt. Begründung: "Die Frist zur
Beantragung der Erstattung der Nebenkostennachzahlung beträgt vier Wochen nach Eingang
der Abrechnung bei Ihnen. Ihr Antrag ist nach Ablauf dieser Frist hier eingegangen."

"Eine solche Frist ist eine freie Erfindung", sagt Roland Rosenow, "sie findet keinen Rückhalt
im Gesetz." Vielmehr seien Nebenkosten Teil dessen, worauf ein Hilfe-Empfänger Anspruch habe. Zudem gebe es eine gesetzlich festgelegte Verjährungsfrist von vier Jahren. Der Fachmann riet deshalb zum Widerspruch. Und tatsächlich erhielt der Hilfe-Empfänger etwa eineinhalb Monate nach dem eingelegten Widerspruch von der Arge die Mitteilung: "Ihrem Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid wird in vollem Umfang stattgegeben."

Ja, bestätigt Stefan Kaiser, das habe man inzwischen geändert. Tatsächlich müsse die Behörde rechtswidrige Entscheidungen bis zu vier Jahre rückwirkend zugunsten des Betroffenen berichtigen. Anders ausgedrückt: Die Arge muss auf Antrag Entscheidungen überprüfen und Leistungen, die zu Unrecht nicht gewährt worden sind, bis zu vier Jahre rückwirkend nachbewilligen und auszahlen. Eine Deckelung gebe es jedenfalls nicht, versichert der andere Arge-Geschäftsführer Norbert Mattusch. "Wenn zum Beispiel in kalten Wintern die Heizkosten explodieren und damit auch die Heizkostenzuschüsse — dann ist das eben so."

Donnerstag, 10. Juli 2008

Sozialgericht Freiburg: Ein Darlehen für eine hinterlegte Mietkaution muss nicht vom Alg-II Regelsatz zurückbezahlt werden (S6 AS 2426/08 ER)

Hartz IV: Mietkaution ist kein Vermögen Hartz IV Urteil: Miet-Darlehen darf beim Arbeitslosengeld II nicht als Vermögen angerechnet werden

Das Sozialgericht Freiburg entschied, dass ein Darlehen für eine hinterlegte Mietkaution nicht an die Arge nicht vom ALG II Regelsatz zurück gezahlt werden muss (Sozialgericht Freiburg; AZ: S 6 AS 2426/08 ER).

In einem Fall hatte die zuständige Arbeitsgemeinschaft (Arge) einer Frau, die ALG II erhält, ein Darlehen für eine Mietkaution gewährt. Aufgrund des bewilligten Darlehen behielt die Sozialbehörde 35 Euro vom Regelsatz ein. Dagegen klagte die Betroffene erfolgreich. Das Sozialgericht Freiburg verpflichtete die Arge, die einbehaltung der 35 Euro zu stoppen und den vollen ALG II Regelsatz auszubezahlen. Die Verrechnung der Raten sei nur dann möglich, wenn es sich um Darlehen handelt, die im ALG II Regelsatz mit inbegriffen sind. Eine Mietkaution gehört zu den zusätzlichen Leistungen der Unterkunft. Das amt könne erst dann das Darlehen zurück verlangen, wenn die Klägerin ein geregeltes und pfändbares Einkommen oder Vermögen vorweise. (10.07.2008)