Eine notwendige Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten kommt nur dann in Betracht, wenn durch Bedürftige erstmals ein eigener Haushalt gegründet wird. Dabei ist Voraussetzung, dass in der Regel die gesamte Ausstattung nicht vorhanden ist. Dem steht nicht entgegen, dass zwar einzelne Haushaltsgegenstände und Geräte vorhanden sind, aber der wesentliche Teil einer notwendigen Ausstattung fehlt. Wenn nur einzelne Teile mit der Begründung beantragt werden, dass diese bisher noch nicht angeschafft/ gewährt worden seien, der Hauptteil der Einrichtung aber vorhanden ist, ist der Antrag abzulehnen, da es sich dann NICHT um eine Erstausstattung im Sinne des § 23 handelt.


