Die 1950 geborene Klägerin lebte im streitigen Zeitraum mit ihrem 1972 geborenen Sohn in einer 67 qm großen Wohnung. Nachdem die Beklagte die KdU zunächst (nach Abzug einer Pauschale für die Warmwasserbereitung) in voller Höhe übernommen hatte, forderte sie die Klägerin später auf, die KdU zu senken; die Mietüberschreitung liege aber noch im tolerablen Bereich, sodass eine Umzugsnotwendigkeit nicht vorliege. Die von der Klägerin gezahlte Vergütung für die Benutzung der Kücheneinrichtung könne jedoch nicht übernommen werden. Das SG hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben; das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin könne von der Beklagten die Übernahme ihrer Aufwendungen für die Nutzung der Kücheneinrichtung beanspruchen. Es handele sich dabei um Aufwendungen für die Unterkunft gemäß § 22 SGB II. Die Vergütung sei zivilrechtlich Bestandteil der Miete, die die Klägerin auf Grund des Mietvertrages zu zahlen habe. Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, die Kosten für Möbel würden von der Regelleistung abgedeckt und könnten nicht dauerhaft zusätzlich als Unterkunftskosten berücksichtigt werden. Der Hilfebedürftige beziehe ansonsten eine Doppelleistung. Das Bundessozialgericht entschied: Die Revision der Beklagten war unbegründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum einen Anspruch gegen die Beklagte auf Leistungen nach § 22 SGB II unter Berücksichtigung des Zuschlags für die Kücheneinrichtung hat. Entgegen der Rechtsansicht der Revision ist es nicht zulässig, hierfür aus der Regelleistung einen bestimmten Betrag heraus zu rechnen. Für den hier streitigen Zeitraum sind die tatsächlichen KdU allerdings auch dann zu übernehmen, wenn sie die Grenze der Angemessenheit übersteigen. Denn der Klägerin war es im streitigen Zeitraum jedenfalls nicht zumutbar, ihre Kosten zu senken. Mangels eines vorhergehenden Hinweises der Beklagten auf die nach ihrer Auffassung unangemessenen Aufwendungen für die Unterkunft konnte die Klägerin darauf vertrauen, dass die Kosten in dem bisherigen Umfang übernommen würden. SG Dortmund - S 37 AS 70/06 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 7 AS 19/07 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 14/08 R - Übernahme von Kosten der Unterkunft (KdU) des Klägers für die Zeit vom 15. bis 30. 4.2005 sowie um Leistungen für den gesamten Monat Mai 2005 Der 1955 geborene Kläger erhielt von der BfA Übergangsgeld, zuletzt für die Zeit vom 18.2. bis zum 28.4.2005 in Höhe von 25,08 Euro täglich. Das Übergangsgeld für die Zeit vom 18.2. bis 15.3.2005 wurde seinem Konto am 21.3.2005, das Übergangsgeld für die Zeit vom 16.3.bis 28.4.2005 in Höhe von 1.078,44 Euro am 2.5.2005 gutgeschrieben. Am 1.4.2005 wurde die Miete für den Monat April auf Grund eines Dauerauftrages vom Konto des Klägers abgebucht. Am 15.4.2005 beantragte der Kläger die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und machte dabei KdU in Höhe von 360,70 Euro monatlich geltend. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 7.6.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab Juni 2005. Für Mai 2005 bewilligte sie im Hinblick auf die Zahlung des Übergangsgeldes keine Leistungen. Auf den Widerspruch des Klägers, mit dem er vor allem geltend machte, die Zahlung des Übergangsgeldes für die Zeit vom 16.3. bis 28.4.2005 sei verspätet erfolgt, weswegen er einen kostenpflichtigen Dispokredit habe aufnehmen müssen, bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 15.4. bis 30.4.2005 anteilige (Regel)Leistungen in Höhe von 184 Euro. Für die Zeit vor der Antragstellung am 15.4.2005 scheide eine Leistungsgewährung aus, weil Leistungen nach dem SGB II nur auf Antrag erbracht würden. Auch die bereits am 1.4.2005 gezahlte Miete könne nicht mehr als Unterkunftsbedarf berücksichtigt werden. Das SG hat die Beklagte zur Zahlung anteiliger KdU für April 2005 in Höhe von 192,37 Euro verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Der Kläger könne ab Antragstellung Leistungen nach dem SGB II für den Monat April 2005 in anteiliger Höhe verlangen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Miete bereits am 1.4.2005 an den Vermieter gezahlt worden sei. Gemäß § 19 Satz 2 SGB II mindere allein zu berücksichtigendes Einkommen bzw Vermögen den Leistungsanspruch. Die weitergehende Klage sei hingegen unbegründet. Auf Grund des am 2.5.2005 ausgezahlten Übergangsgeldes bestehe ein Anspruch auf Leistungen für den Monat Mai 2005 nicht. Das LSG hat die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die Revisionen des Klägers und der Beklagten. Der Kläger ist der Auffassung, das am 2.5.2005 ausgezahlte Übergangsgeld dürfe nicht als Einkommen berücksichtigt werden. KdU müssten für den gesamten Monat April 2005 übernommen werden. Die Beklagte macht geltend, es komme entscheidend darauf an, dass im Zeitpunkt der Antragstellung kein Hilfebedarf bezüglich der Unterkunftskosten für den Monat April 2005 mehr bestanden habe, weil die Miete bereits Anfang April aus eigenen Mitteln des Leistungsempfängers beglichen worden sei. SG Düsseldorf - S 28 AS 70/05 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 9 AS 67/06 - Das Bundessozialgericht entschied: Die Revisionen des Klägers und der Beklagten wurden zurückgewiesen. Einerseits hat der Kläger einen Anspruch auf anteilige Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) für die Zeit vom 15. bis 30.4.2005 in Höhe von 192,37 Euro. Andererseits hat die Beklagte zu Recht das dem Kläger gewährte Übergangsgeld für den Monat Mai 2005 als Einkommen berücksichtigt und im Hinblick darauf seine Hilfebedürftigkeit für diesen Monat verneint. Nach den Feststellungen des LSG erfüllt der Kläger ab Antragstellung die Voraussetzungen für die Gewährung von Alg II. § 41 Abs 1 SGB II legt die Zahlungsabschnitte für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich auf einen Monat fest. Satz 3 der Vorschrift ordnet an, dass Leistungen anteilig erbracht werden, soweit sie nicht für einen vollen Monat zustehen. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht dem Anwendungsbereich des § 41 SGB II unterfallen. SG Düsseldorf - S 28 AS 70/05 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 9 AS 67/06 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 13/08 R -