Samstag, 6. Juni 2009

Landessozialgericht BW: Gerichtsurteil zu KDU

L 3 AS 4372/08*
*S 13 AS 4093/07*
*SG Freiburg*

*LANDESSOZIALGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG*

*Abdruck*

*Im Namen des Volkes*

*Urteil*
*in dem Rechtsstreit*

*xxx*

*- Klägerin und Berufungsbeldagte -*

*Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Andreas Krumm,*
*Rotteckring 2, 79098 Freiburg*

*gegen*

*Arbeitsgemeinschaft Stadt Freiburg*
*vertreten durch die Geschäftsfiihrung*
*Lehenerstr. 77, 79106 Freiburg*

*- Beklagte und Berufungsklägerin -*

*Der 3. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in
Stuttgart*
*hat ohne mündliche Verhandlung am 21.01.2009 durch*

*den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Straub,*
*die Richterin am Landessozialgericht Graf-Böhm und den Richter am
Sozialgericht Kaißer*
*sowie durch die ehrenamtlichen Richter Hans Dinse und Rüdiger
Strobel*

*für Recht erkannt:*

*Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13. August*
*2008 wird zurückgewiesen.*

*Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch flur das Berufungsverfahren.*

*Die Revision wird zugelassen.*

*Tatbestand*

*Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin höhere Unterkunftsleistungen nach § 22*
*Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 15.06. bis 31.08.2007 zustehen.*



*Die 1968 geborene, ledige Klägerin bezieht seit 01.08.2005
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaits nach dem SGB II von der
Beklagten.*

*Ab dem 15.06.2006 bewohnte die Klägerin eine Ein-Zimmer-Wohnung mit
Küchenzeile in Freiburg. Die Nettomiete hierfür betrug 200,-- €.
Mitvermietet war die Einbauküche. Die Beklagte bewilligte der
Klägerin mit Bescheid vom 31.05.2006 für diese Wohnung bis 31.08.2006
Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 283,77 €. Hierbei wurde die
Mie-*
*te in Höhe von 200,-- € anerkannt. Bei den Nebenkosten in Höhe von
90,-- € wurde die Warmwasserkostenpauschale in Höhe von 6,23 € in
Abzug gebracht.*

*Mit Bescheiden vom 21.08.2006 und 29.01.2007 wurden der Klägerin
Leistungen nach dem*

*SGB II für die Zeiträume vom 01.09.2006 bis 28.02.2007 bzw. 01.03.
2007 bis 31.08.2007 in*

*Höhe von 628,77 € bis 28.02.2007 (Regelleistung 345,-- € zuzüglich
Kosten der Unterkunft*

*283,77 €) und in Höhe von 628,47 € bis 31.08.2007 (Regelleistung
345,-- €â€š Kosten der Unterkunft 283,47 € wegen der neuen Warmwasserpa
uschale in Höhe von 6,53 €) weiter bewilligt.*

*Im Mai 2007 bat die Vermieterin die Klägerin, innerhalb des Hauses
von der alten Wohnung in eine neue Wohnung umzuziehen, da die alte
Wohnung im Zuge einer Neustrukturierung xxx benötigt werde. Die neue
Wohnung sei etwas über 40 qm groß, die Kaltmiete hierfür betrage 270,-
- €â€š die Nebenkosten beliefen sich auf 100,-- € pro Monat. Nach dem*
*Mietvertrag besteht die Wohnung aus 1,5 Zimmern mit Küchenzeile.
Mitvermietet ist die Einbauküche, wobei hierfür - wie im ersten
Mietvertrag - kein gesonderter Betrag ausgewiesen ist.*

*Die Klägerin beantragte hierauf bei der Beklagten am 30.05.2007
eine Kostenzusage zur Anmietung dieser Wohnung, worauf ihr die
Beklagte mit Bescheid vom 3 0.05.2007 eine Kostenzusage für die
Übernahme der Kosten der Unterkunft für eine Wohnung mit einer
Kaltmiete bis maxi-*
*mal 252,90 € erteilte.* **

Hierauf schloss die Klägerin mit der Vermieterin am 22.05.2007 einen
ab 15.06.2007 gültigen Mietvertrag über die neue Wohnung. Die
Nettomiete hierfür wurde auf 253,-- €â€š die Betriebskostenpauschale
auf 100,-- € festgesetzt.

Mit Änderungsbescheid vom 01.06.2007 bewilligte die Beklagte der
Klägerin darauffiin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom
01.06. bis 3 1.08.2007. Die Höhe der Leistungen betrug 656,73 € für
den Monat Juni 2007 (Regelleistung und Grundmiete in Höhe von 200,-- €
bis 14.06.2007 bzw. 243,-- € (253,-- Grundmiete abzüglich 10,-- €
Einbauküche) ab 15.06.2007 zuzüglich Betriebskostenpauschale in Höhe
von 83,47 € bis 14.06.2007 bzw. 93,47 € ab 15.06.2007 jeweils
anteilig) und 683,47 € (Regelleistung und Kosten der Unterkunft in
Höhe von 253,-- € abzüglich 10,-- € Einbauküche zuzüglich Betriebskoste
npauschale 93,47 €) für die Folgemonate.

Den von der Klägerin mit der Begründung eingelegten Widerspruch, der
Abzug einer Pauschale für die Einbauküche sei nicht zulässig, wies
die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2007 zurück. Die
Teilmöblierung stelle gemieteten Hausrat dar. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1
SGB II seien die Kosten für Möbel (= Hausrat) aber bereits von der
Regelleistung abgedeckt. Sie könnten daher nicht dauerhaft zusätzlich
als Unterkunfts(miet)kosten berücksichtigt werden.
Andernfalls bezöge die Klägerin insoweit eine Doppelleistung. Durch
eine unterlassene Hausratsbeschaffung würde sie im Wege der
regelmäßigen Anmietung ihren Leistungsbezug um diesen Mietanteil
ungerechtfertigt erhöhen (vgl. Beschluss Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen vom 23.06.2005 - L 9 B 23/05 AS ER). Da aus dem
Mietvertrag nicht hervorgehe,
welcher Betrag für die Einbauküche in Ansatz gebracht werde, sei ein
Betrag von monatlich 10 € angerechnet worden.

Hiergegen hat die Klägerin am 26.07.2007 Klage zum Sozialgericht
Freiburg (SG) erhoben. Zur
Begründung hat sie vorgetragen, die Berechnung der Beklagten sei
schon dem Grunde nach sys-
temwidrig. Die Regelleistung sei grundsätzlich eine Pauschale für
sämtliche Bedarfe eines Hil-
febedürftigen. Eine gesonderte Bedürfi~isprüfung solle nach dem
Willen des Gesetzgebers nicht
(mehr) stattfinden. Dies bedeute konsequenterweise, dass es einem
Leistungsträger verwehrt sei,
die Regelleistung in seine - nicht Gesetz gewordenen - Bestandteile
aufzuteilen und angeblich
gedeckten Bedarf hiervon auszunehmen. Wenn dies gewollt ware, müsste
auch bei Vorhanden-
sein eines entsprechenden Bedarfs eine Sonderleistung gewährt werden.
Abgesehen davon sei ein Abzug in Höhe von 10,-- € zu hoch. Der
statistische Alg II-Empfänger solle 8,04 % der Re-
gelleistung für die Abteilung Einrichtungsgegenstände, Apparate,
Geräte und Ausrüstungen für
den Haushalt ausgeben. Die hier vorhandene Einbauküche umfasse
maximal 1/8 der gesamten
von der Abteilung umfassten Gegenstände. Vor diesem Hintergrund wäre
maximal 1/8 des An-
teils von 8,04 % der Regelleistung (27,74 €)‚ mithin ein Betrag in
Höhe von 3,47 € abzugsfähig.
Des weiteren sei zu berücksichtigen, dass ein gesonderter Mietanteil
für die Einbauküche im
Mietvertrag nicht ausgewiesen sei. Es sei zu beachten, dass ihr der
Vermieter entgegengekom-
men sei, indem er, nachdem die Beklagte lediglich bereit gewesen sei,
die jetzt vereinbarten Kos-
ten zu übernehmen, einen Mietnachiass von 17,-- € gewährt habe.
Insofern sei davon auszuge-
hen, dass kein gesonderter Mietzins flur die Einbauküche gefordert
werde. Schließlich verstoße
eine derartige Anrechnung dem Bayerischen Landessozialgerjcht (Az.: L
7 AS 6/06) folgend
auch gegen das Gleichbehandlungsgebot. Dem Bezieher einer unmöblierten
Wohnung werde die
Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB
II ohne Abzug als ein-
malige Leistung gewährt. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn dem
Leistungsempftinger
einer möblierten Wohnung das Alg II demgegenüber gekürzt werde.

Mit Urteil vom 13.08.2008 hat das SG die Beklagte unter Abänderung
des Bescheides vom
01.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.07.2007
verurteilt, der Klägerin
weiteres Arbeitslosengeld II in Höhe von insgesamt 25,33 € für die
Zeit vom 15.06.2007 bis
31.08.2007 zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, der
Anspruch auf Übernahme der
vollen Kaitmiete ohne den vorgenommenen Abzug von monatlich 10,-- €
ergebe sich daraus,
dass es sich bei der von der Klägerin aufgrund des Mietvertrags zu
zahlenden Nettomiete insge-
samt um Aufwendungen flur die Unterkunft handele. Damit zähle auch
ein nicht näher bestimm-
ter Anteil, der in der Nettomiete nach Kalkulation der Vermieterin
für die Überlassung der aus-
drücklich mitvermieteten Einbauküche enthalten sein dürfte, zu den
Aufwendungen für die Un-
terkunft. Die Kücheneinrichtung gehöre zur „Mietsache“ gemäß §
535 Abs. 1 Satz 1 Bürgerli-
ches Gesetzbuch (BGB). Diese sei auch im Mietvertrag aufgeführt. Die
Vergütung bzw. Ent-
schädigung für die Nutzung sei folglich Teil der Miete. Auch nach der
Rechtsprechung des Lan-
dessozialgerichts Baden-Württemberg zu der entsprechenden Vorschrift
des § 29 Abs. 1 Satz 1
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gehöre das Entgelt für die
Nutzung einer volimöb-
lierten Wohnung in vollem Umfang zu den Aufwendungen flur die
Unterkunft, wenn dieses nicht
zur Disposition des Leistungsberechtigten stehe (LSG Baden-Wümemberg,
Urteil vom
17.04.2008 - L 7 SO 5988/07 -‚ www.juris.de). Die Klägerin hätte
die Wohnung nicht ohne die Küche anmieten können und es bestehe keine
Möglichkeit einer Teilkündigung. Insgesamt seien
die Aufwendungen für die Unterkunft in voller Höhe zu übernehmen. Sie
seien unter Anwen-
dung der Produkttheorie angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1
SGB II. Bei einer ange-
messenen Wohnungsgröße von 45 qm und einer Miete von 5,62 € pro
Quadratmeter ergebe sich
ein Betrag in Höhe von 252,90 €. Eine Miete in Höhe von 253,-- € sei
im Hinblick auf die Run-
dungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II als nicht unangemessen
anzusehen. Die Klägerin erhalte
hierdurch auch keine doppelte Leistung. Zwar umfasse die ihr gewährte
Regelleistung auch ei-
nem Bedarf an „Hausrat“ und damit auch Aufwendungen für die
Einbauküche. Dabei handele es
sich um eine pauschale Leistung, welche die beispielhaft genannten
Bedarfe typisierend erfasse.
Sei einer dieser Bedarfe über die Leistungen nach § 22 SGB II
abgedeckt, sei dies als Konse-
quenz der vom Gesetzgeber gewollten Typisierung hinzunehmen. Etwas
anderes ergebe sich
auch nicht deshalb, weil aus den Kosten der Unterkunft die Kosten der
Warmwassererzeugung,
die in der Regelleistung enthalten seien, herauszurechnen seien.
Hausrat unterscheide sich von
dem Bedarf für die Warmwassererzeugung wesentlich dadurch, dass § 23
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
SGB II besondere Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung (
einschließlich Haushalts-
geräten) vorsehe. Von der Regelleistung erfasst seien deshalb nicht
alle Aufwendungen für
Hausrat, es verbleibe im Wesentlichen der Aufwand für Ergänzung und
Erhaltung des bereits
vorhandenen Hausrats. Im Übrigen habe das Bundessozialgericht (BSG)
mittlerweile auch ent-
schieden, dass die mietvertraglich vereinbarten Zuschläge für
Schönheitsreparaturen zu den Kos-
ten für die Unterkunft gehörten und dass auch insoweit kein in der
Regelleistung enthaltener
Anteil für „Instandhaltung und Reparatur der Wohnung“ in Abzug zu
bringen sei (BSG, Urteil
vom 19.03.2008 - B 1 ib AS 3 1/06 R -). Auch das Gleichheitsgebot
rechtfertige keine abwei-
chende Beurteilung. Ein Leistungsberechtigter, der eine gänzlich
unmöblierte Wohnung anmiete,
könne zusätzliche Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung
einschließlich Haushaltsgerä-
ten beanspruchen. Im Vergleich damit sei die laufende Übernahme des
Nutzungsentgelts für
Möblierung - soweit die Angemessenheit der Unterkunftskosten gewahrt
bleibe - gerechtfertigt.
Der Abzug würde im Gegenteil gerade zu einer ungerechtfertigten
Schlechterstellung des Leis-
tungsberechtigten gegenüber dem vergleichbaren Empfänger einer
einmaligen Leistung für die
Erstausstattung führen. Das SG hat die Berufung zugelassen.

Gegen das am 18.08.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.09.
2008 Berufung eingelegt.
Zur Begründung ihres Begehrens verweist sie auf die Ausführungen im
Widerspruchsbescheid.

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13. August 2008 aufzuheben
und die Klage
abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Klagebegründung und ergänzend auf die Entscheidung
des Landessozialge-
richts Nordrhein-Westfalen vom 13.12.2007 (L 7 AS 19/07 -‚ in www.
juris.de).

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung einverstanden
erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den
Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG und der
Senatsakten Bezug ge-
nommen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte und nach Zulassung der Berufung
im Urteil des SG, an die

der Senat gebunden ist (~ 143 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -)‘
auch im Übrigen zulässige

Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der
Beteiligten gemäß § 124

Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist in der Sache
nicht begründet.

Streitgegenstand ist allein die Frage, ob die Beklagte zu Recht vom
SG verurteilt worden ist, der
Klägerin flur die Zeit vom 15.06. bis 31.08.2007 Leistungen für
Unterkunft und Heizung ohne
Abzug eines pauschalisierten Betrags für die mitvermietete Küchenzeile
zu erbringen. Nicht
Streitgegenstand ist die Erbringung von Leistungen flur Unterkunft
und Heizung für den Zeit-
raum vom 01.06. bis 14.06.2007. Zwar erfasst der angefochtene
Bescheid auch diesen Zeitraum.
Zwischen dem 01.06. und 14.06.2007 hat die Beklagte die Miete für die
alte Wohnung, obwohl
auch in diesem Mietvertrag ein Betrag für die Küchenzeile ausgewiesen
war, jedoch in voller Höhe zu Grunde gelegt. Die Beteiligten haben
den Streitgegenstand nach ihrem Vortrag sowohl
im Verwaltungs- als auch in den Gerichtsverfahren eindeutig auf die
Kosten für Unterkunft und
Heizung beschränkt. Hierbei handelt es sich um einen von der
Regelleistung abtrennbaren Ver-
fügungssatz, so dass der Streitgegenstand insoweit wirksam begrenzt
werden konnte (BSG, Ur-
teil vom 27.02.2008 - B 14 AS 23/07 R - in www.juris.de).

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1
SGB II in Höhe der tat-
sächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Anspruch auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaits besteht für jeden Kalendertag. Der
Monat wird mit 30 Tagen
berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu,
wird die Leistung anteilig
erbracht.

Wie das SG ist der Senat der Auffassung, dass die Beklagte zu Unrecht
eine Pauschale in Höhe
von 10,-- € für die mitvermietete Küchenzeile von den der Klägerin
zustehenden Kosten der Un-
terkunft in Abzug gebracht hat. Bei dem von der Beklagten vorgenommenen
Abzug flur die
Teilmöblierung in Höhe von 10,-- € monatlich handelt es sich um
Aufwendungen für die Unter-
kunft und, nachdem Unterkunfisaufwendungen in Höhe von 253,-- € für
eine Person in Freiburg
nach Maßgabe der sogenannten Produkttheorie angemessen sind, ist ein
Abzug aus den vom SG
ausführlich und zutreffend dargestellten Gründen, die sich der Senat
nach Überprüfung zu eigen
macht und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs.
2 SGG verweist,
nicht vorzunehmen.

Ergänzend sei insoweit noch einmal darauf hingewiesen, dass es sich
bei der Möblierungspau-
schale um eine Vergütung bzw. Entschädigung für die Nutzung der
Einrichtung und, nachdem
die Einrichtung zur Mietsache im Sinne des § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB
gehört, um einen Teil der
Miete bzw. des Mietzinses handelt, den die Klägerin an den Vermieter
zu zahlen hat. Eine Un-
gleichbehandlung zu Lasten anderer Leistungsempfiinger liegt nicht
vor. Diese haben - wenn sie
über keine Kücheneinrichtungsgegenstände verfügen - einen Anspruch
auf Übernahme der Kos-
ten für eine Erstausstattung (~ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Diese
Möglichkeit hat die Kläge-
rin hier nicht. Die Pauschale steht nicht zur Disposition. Sie kann
die Wohnung in dem Alters-
und Pflegeheim entweder mit Küchenzeile mieten oder gar nicht. Eine
Ungleichbehandlung zu
Lasten des Grundsicherungsträgers durch die Übernahme der Möblierungspa
uschale ist im Falle
der Klägerin ebenfalls nicht ersichtlich. Der Grundsicherungsträger
muss gemäß § 22 Abs. 1
-8-

Satz 1 SGB II immer nur die angemessenen Aufwendungen flur die
Unterkunft erbringen (sofern
nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II
vorliegen). Für den
Grundsicherungsträger ist es demnach unerheblich, ob in diesen
Aufwendungen nur die Miete
für den Wohnraum an sich oder auch Miete flur Mobiliar enthalten ist.
Für den Fall, dass die Mie-
te flur das Mobiliar dazu führt, dass die nach der Produkttheorie für
die Unterkunft angemessenen
Aufwendungen überschritten werden, hat der Grundsicherungsträger
diese Aufwendungen inso-
weit grundsätzlich nicht zu tragen. Dies ist hier nicht der Fall. Die
Miete ist den Ausführungen
des SG folgend angemessen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des
Urteils des Bundessozialge-
richts (BSG) vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - in www.juris.de.
Zwar hat das BSG in
dieser Entscheidung einen explizit ausgewiesenen Küchenmöbelzuschlag
in Höhe von 2,43 € als
von der Regelleistung abzugsfühig bewertet. Dahingestellt bleiben
kann, ob dies auch bei einer
Pauschale gilt. Denn auch wenn dem so wäre, kommt hier ein Abzug auch
unter Zugrundelegung
der Entscheidung des BSG nicht in Betracht, da sich die Miete auch
unter Einschluss der Pau-
schale noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den Wohnort
der Klägerin hält und
die Wohnung darüber hinaus auch nur mit der Küchenzeile anmietbar war.

Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wird die Revision
zugelassen (~ 160 Abs. 2
Nr. 1 SGG).

Rechtsmittelbelehrufl2

Dieses Urteil kann mit der Revision angefochten werden.

Die Revision ist von einem beim Bundessozialgericht zugelassenen
Prozessbevollmächtigten innerhalb
eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialg
ericht, Heerstr. 6,
34119 Kassel - Großkundenanschrift: 34114 Kassel -‚ einzulegen.
Die Revisionsschrift muss innerhalb der Frist beim Bundessozialgericht
eingehen.

Als Prozessbevollmächtigte sind zugelassen

1. Rechtsanwälte,
2. Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrah
mengeseizes mit Befähigung
zum Richteramt,
3. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder
berufspolitischer Zwecksetzung flur
ihre Mitglieder,
4. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre
Mitglieder,
5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschl
üsse solcher Verbände
flir ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrich-
tung und deren Mitglieder,
6. Vereinigungen, deren satzungsmäßige Aufgaben die gemeinschaftliche
Interessenvertretung, die
Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen
Entschädigungsrecht oder der
behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung
von Art und Umfang
ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine
sachkundige Prozessvertretung
bieten, flur ihre Mitglieder,
7. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen
Eigentum einer der in Nummern 3
bis 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsbera-
tung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder
oder anderer Verbände oder
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder
entsprechend deren Sat-
zung durchführt, und wenn die Organisation flur die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.

Die Organisationen zu Nummern 3 bis 7 müssen durch Personen mit
Befähigung zum Richteramt han-
deln.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlic
h der von ihnen zur Erflullung
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private
Pflegeversicherungsunterneh..
men können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum
Richteramt oder durch Beschäftigte mit
Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen
des öffentlichen Rechts ein-
schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
gebildeten Zusammenschlüsse vertre-
ten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Nummern 1 bis 7 zur
Vertretung berechtigt ist, kann
sich selbst vertreten.

Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des
Urteils von einem zugelassenen Pro-
zessbevollmächtigten - bei Behörden, Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechts sowie priva-
ten Pflegeversicherungsunternehmen auch durch einen bevollmächtigten
Bediensteten - schriftlich zu
begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die
verletzte Rechtsnorm und,
soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die
den Mangel ergeben.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene
Urteil auf der Verletzung einer
Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des
Berufungsgerichts geltenden Vorschrift
beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgericht
s hinaus erstreckt.

Für das Revisionsverfahren kann Prozesskostenhilfe mit Beiordnung
eines Rechtsanwalts beantragt wer-
den. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend
(~ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG
i.V.m. §~ 114 ff ZPO). Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn
der Beteiligte durch einen Bevoll-
mächtigten im Sinne der Nummern 3 bis 7 vertreten ist.

Macht der Beteiligte, dem Prozesskostenhilfe bewilligt ist, von
seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu
wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der
beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundes-
sozialgericht ausgewählt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist beim Bunde
ssozialgericht schriftlich zu stellen; er
kann mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnis-
se (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten)
sowie entsprechende Belege beizu-
fligen. Hierzu ist der flur die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene
Vordruck zu benutzen.

Falls die Revision nicht schon durch einen zugelassenen Prozessbevollmä
chtigten eingelegt ist, müssen
der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenbilfe und die Erklärung
über die persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnisse und die entsprechenden Belege spätestens
innerhalb der Frist ihr die Einlegung
der Beschwerde nach Zustellung des Urteils beim Bundessozialgericht
eingehen.
Straub Kaißer Graf-Böhm

Der Revisionsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen
Abschriften ihr die übrigen Beteiligten
beigefligt werden.

Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere
Abschriften.