Donnerstag, 11. Juni 2009

Sind Veräusserungen von Haushaltsgegenständen, Blutspenden oder Geldgeschenke Einnahmen nach Paragraph 11 SGB II ?

Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Die Entschädigung für Blutspenden dient nicht – wie die Leistungen nach dem SGB II – der Sicherung des Lebensunterhaltes. Nach § 10 des Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens (BGBl. I 2007, 2169) soll die Spendenentnahme grundsätzlich unentgeltlich erfolgen. Der spendenden Person kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spendeart orientieren soll. Die Aufwandsentschädigung dient nicht der Einkommenserzielung sondern unterstützt durch Gewährung eines Ausgleiches die Gewinnung von Blut- und Blutbestandteilen für eine gesicherte und sichere Versorgung der Bevölkerung durch eine Selbstversorgung auf der Basis der freiwilligen und unentgeltlichen Spende (§ 1 Transfusionsgesetz). Die Aufwandsentschädigungen wurden dem Kläger daher aufgrund öffentlich rechtlicher Vorschriften gewährt. Sie wurden auch zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt. Hierfür reicht die Verwendung des Begriffs “Aufwandsentschädigung” im Transfusionsgesetz aus. Bereits dadurch ist in hinreichendem Maße - ohne dass es zusätzlicher Hinweise auf die Zweckbestimmung bedurfte - zum Ausdruck gebracht, dass die dem Kläger hiernach zufließenden Beträge zur Abgeltung von Aufwendungen bestimmt waren, die mit der Blutspende verbunden sind. Ob eine solche pauschale Entschädigung auch (in vollem Umfang) zweckentsprechend verwendet wird, ist unbeachtlich (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.01.1989 – 8 A 1753/87, Juris, zur Aufwandsentschädigung für Kreistagsabgeordnete). Nach der Dienstanweisung der Bundesagentur zu § 11 SGB II werden dementsprechend Entschädigungen für Blutspender auch als nicht zu berücksichtigende Einnahmen aufgeführt. Diese Einnahme hat die Lage des Klägers auch nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt sind. Da in § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II nicht von “wirtschaftlicher Lage”, sondern nur von “Lage” die Rede ist, dürfte es nicht nur auf die finanziellen, sonder auch auf die sonstigen persönlichen Verhältnisse des Empfängers ankommen. Insgesamt ist eine großzügige Handhabung in diesem Punkt angezeigt (Hengelhaupt in Hauck/Noftz SGB II § 11 Rn 268 ff., Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 11 Rn 40). Nach der Dienstanweisung der Bundesagentur zu § 11 wird auf eine Gerechtfertigkeitsprüfung verzichtet, wenn die Einnahmen einen Betrag in Höhe einer halben monatlichen Regelleistung nicht übersteigen. Der Kläger hat hier in der Zeit von Dezember 2005 bis Mai 2007 nach dem vorliegenden Blutspendepass 20 mal Blut gespendet, also durchschnittlich 1,1 mal pro Monat. Bei einer Aufwandsentschädigung von 62,00 EUR wird auch unter Berücksichtigung der angegebenen Bonuspunkte ein Betrag in der Nähe der halben monatlichen Regelleistung nicht erreicht. Auch die Einnahmen, die der Kläger dadurch erzielt hat, dass er Gegenstände aus seinem Hausrat veräußert hat, stellen kein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II dar. Einkommen ist das, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraumes wertmäßig dazu erhält und Vermögen, das, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraumes bereits hat. Infolge dessen ist dasjenige, was der Hilfebedürftige aus der Verwertung seines Vermögens zum Verkehrswert erzielt, ebenfalls Vermögen, da es an die Stelle des verwerteten Vermögensgegenstandes tritt und dem Hilfebedürftigen keinen wertmäßigen Zuwachs bringt (Mecke in Eicher/Spellbrink, a.a.O. § 11 Rn 21). Die von dem Kläger selbst erwähnten Geldgeschenke von Verwandten führen ebenfalls nicht zu einer Anrechnung von Einkommen. Soweit sie 50,00 EUR jährlich übersteigen, handelt es sich hierbei zwar gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II-Verordnung um Einkommen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieses Einkommen die Höhe des abzusetzenden Pauschbetrages gemäß § 3 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II-Verordnung in Höhe von 30,00 EUR monatlich überschreitet. Danach sind vom Einkommen als Pauschbeträge abzusetzen ein Betrag in Höhe von 30,00 EUR monatlich für Beiträge zu privaten Versicherungen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser Pauschbetrag nicht nur vom Erwerbseinkommen abzuziehen. Die Regelung gilt angesichts ihres insoweit nicht eingeschränkten Wortlauts nicht nur für Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit oder aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft, sondern für jegliches zu berücksichtigende Einkommen (SG Reutlingen, Urteil vom 24.04.2007 – S 2 AS 4151/06). Sozialgericht Detmold S 13 AS 21/07 - 31.03.2009 Quelle: Sozialgerichtsbarkeit