Dienstag, 31. März 2009

Montag, 30. März 2009

Kreisverband Grüne Breisgau-Hochschwarzwald nimmt "Sozialticket" in Kreiswahlprogramm auf

Mobil im Landkreis – umweltgerecht und erschwinglich

Mit uns für eine Verkehrspolitik, die dem Klimaschutz verpflichtet ist, die aber auch weiß, dass Mobilität zur Lebensqualität dazu gehört – unabhängig vom Geldbeutel. Unser Schwerpunkt liegt auf dem Erhalt und Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs.

* Der öffentliche Nahverkehr muss bezahlbar bleiben und in allen Orten im Landkreise eine echte, kundenfreundliche Alternative zum Auto darstellen.  

* Finanzielle Barrieren können durch ein »Sozialticket« für MitbürgerInnen mit niedrigem Einkommen abgebaut werden.

* Öffentlicher Nahverkehr für alle erfordert barrierefreien Zugang zu den Bahnsteigen, Zügen und Bussen um auch RollstuhlfahrerInnen, älteren Menschen und jungen Familien mit Kinderwagen die Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs zu ermöglichen.

* Zum kundenfreundlichen Nahverkehr gehört das schnelle und unkomplizierte Lösen der Fahrscheine: mit Fahrscheinautomaten in den Zügen oder dem Fahrkartenverkauf durch das Zugpersonal.

* Dazu gehören auch ein viertel- bis halbstündlicher Takt auf den Bahnstrecken, die Rücknahme von Zugstreichungen in den »Randlagen« und die Anbindung der nicht an den Bahnstrecken liegenden Orte mit einem Bus- oder Rufbusangebot. Wir wollen den Schienennahverkehr zeitnah ausbauen. Wir unterstützen die schnelle Realisierung des Konzepts »Breisgau-S-Bahn 2020«. Zur Beseitigung der bestehenden Engpässe ist es kurzfristig notwendig, Bahnsteige zu verlängern und zusätzliche Wagen einzusetzen.

* Wir wollen den Personen- und Güterverkehr auf die Schiene verlagern. Für die Anbindung nach Basel und Mulhouse und für einen besseren Takt muss das 3./4. Gleis kommen.

* Wir fordern ein nationales Programm zur Umrüstung von Zügen und für leisere Gleise – wirksamer Lärmschutz entlang des 3./4. Gleises muss gewährt sein.

* Den Radtourismus und die Nutzung des Fahrrads im Alltag fördern: mit kostenloser Fahrradmitnahme im Nahverkehr und einer aktuellen Kreisradwegekarte.

* Statt immer neue Straßen zu bauen, liegt unsere Priorität auf dem Erhalt der bestehenden Infrastruktur.

Quelle: http://www.gruene-breisgau-hochschwarzwald.de/?page_id=129#1.3

Samstag, 28. März 2009

Amtsblatt: ARGE-Beirat (Gründe Alternative Freiburg)

Mit einem Beirat für die ARGE soll der kritische Blick der Öffentlichkeit ein wenig mehr in die Behörde eindringen, die von vielen Betroffenen als untransparent, entscheidungsverzögernd und nicht wohlwollend erlebt wird. Im Beirat werden VertreterInnen der größeren Gemeinderatsfraktionen sitzen – sie sollten die Interessen der Freiburger Bevölkerung, und dazu zählen zahllose Menschen, die auf die ARGE angewiesen sind, vertreten. Ebenso werden einige sachkundige BürgerInnen dabei sein. Doch sollten an dieser Stelle nicht auch die Betroffenen eine Vertretung haben, z. B. Arbeitslose selbst, MigrantInnen als eine der größeren Gruppen oder fachkundige VertreterInnen der Jugendberufshilfen? Dass dies nicht der Fall ist, finden wir unter anderem schon deshalb sehr bedauerlich, weil so die Chance vertan wird, deren Erfahrungshorizont zu nutzen. Unser Anliegen ist aber, den Beirat als eine kritisch-konstruktive Begleitung zu installieren – zum Wohl der auf die ARGE angewiesenen BürgerInnen und auch der dort arbeitenden Menschen. Trotz allem: Durch einen Beirat können die Abläufe des Arbeitsamts transparenter werden, was erfahrungsgemäß zur Verbesserung beitragen kann. Daher wünschen wir uns von den Beiratsmitgliedern viel (mehr) Mut, um ihre Aufgabe zu erfüllen, die ARGE zu verbessern.

Freitag, 27. März 2009

Aktuelle Informationen zu AGHs (1-Euro-Jobs) und Praktika

RUNDER TISCH
zu den Auswirkungen der Hartz-Gesetze in Freiburg

Freiburg, 27.03.09
Betr.: Aktuelle Informationen zu AGHs („1-Euro-Jobs“) und Praktika

An die Verantwortlichen der ArGe Freiburg,
an Herrn Knuth Weidenkopf
nachrichtlich an Herrn Bürgermeister von Kirchbach
und die Fraktionen im Freiburger GR.

Sehr geehrter Herr Weidenkopf,
sehr geehrte Damen und Herren,


im Rahmen unser Informations- und Unterstützungstätigkeit bitten wir um Auskunft zu folgenden Fragen:

Informationen zu AGHs:

Wie viele Menschen arbeiten aktuell in Freiburg in AGHs?
Wir bitten um eine ausführliche Liste mit Aufgliederung nach Einsatzstellen.

Montag, 23. März 2009

Bundessozialrichter für Abwrackprämie bei Hartz IV

Nun hat sich der oberste Richter am Bundessozialgericht in die Diskussion eingemischt. Aus rein rechtlicher Sicht hält er die Abwrackprämie für Hartz IV Empfänger rechtlich legitim.

Der oberste Bundessozialrichter Peter Masuch: Die Abwrackprämie bei Hartz IV Bezug kann nicht als Einkommen gewertet werden

Es ist eine leidige Diskussion, aber es geht auch um das rechtliche Prinzip. Nur die wenigsten Hartz IV Betroffenen können sich überhaupt ein Auto leisten. Doch in einigen Lebenslagen könnte eine Abwrackprämie trotz Hartz IV Bezug durchaus Sinn machen. Beispielsweise, wenn jemand zum Job aufstockene Hartz IV Leistungen erhält und jeden Tag mit dem Auto zur Arbeit pendeln muss. Ein neues kostengünstiges Auto könnte somit auch den Arbeitsplatz retten. Die Koalition hat es bis heute nicht geschafft, eine Einigung zu finden. Die SPD ist dafür, die CDU/CSU ist dagegen.

Nun hat sich der oberste Sozialrichter am Bundessozialgericht, Peter Masuch, in die Diskussion eingemischt. Aus rein rechtlicher Sicht hält er die Abwrackprämie für Arbeitslosengeld II Empfänger legitim. So sagte Masuch auf einer Fachtagung der Hans-Böckler-Stiftung: "Die Abwrackprämie ist aus meiner Sicht als zweckbestimmte Einnahme zu werten, die laut Sozialgesetzbuch nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist". Im Sozialgesetzbuch SGB II/ § 11 steht: "Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen sind: zweckbestimmte Einnahmen." Und die Umweltprämie ist eine "zweckbestimmte Einnahme", denn diese kann nur für die Verschrottung eines neun Jahre alten Autos bei gleichzeitigem Kauf eines Neuwagens verwendet werden. Ähnlich hatte das Bundessozialgericht (BSG) auch schon bei der Eigenheimzulage geurteilt. Die Eigenheimzulage darf nicht an den ALG II Regelsatz angerechnet werden, weil dies eine "zweckbestimmte Einnahme" ist.

Masuch macht damit sehr wohl deutlich, dass bei einer Klage vor dem Bundessozialgericht entschieden werden könnte, dass die Umweltprämie nicht als Einkommen gerechnet werden dürfte. Derzeit könnten theoretisch ALG II Empfänger zwar eine Abwrackprämie durchaus beantragen, doch würde dies "als Einkommen" angerechnet werden. Der Regelsatz würde somit für mehrere Monate gekürzt werden. Bislang ist nicht bekannt, dass ein Betroffener beim Sozialgericht Klage eingereicht hat. Nach dem derzeitigen Ansturm auf die Abrwackprämie ist jedoch zu befürchten, dass die Union auf Zeit setzt. Ist nämlich der bereit gestellte Fond leer, so können auch keine neuen Anträge auf die Umweltprämie gestellt werden. Falls es dennoch zu einer Klage vor dem Bundessozialgericht kommen sollte, ist die Umweltprämie schon längst aufgebraucht. Das ist die "Gerechtigkeit" der Bundesregierung.

(www.gegen-hartz.de, 23.03.2009)

Hartz IV Regelsatz vorm Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe muss nun entscheiden.

Hartz IV Musterklage gegen den zu niedrig bemessenen Hartz IV Regelsatz: Brigitte Vallenthin schließt sich Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts an, das Regalsatz-Höhe und –Bemessung für nicht verfassungskonform erklärt hat

Wiesbaden. In Ihrer Musterklage gegen den nicht ausreichenden Hartz IV-Regelsatz hat Brigitte Vallenthin - Hartz4-Plattform-Vorsitzende und Sprecherin der Wiesbadener Grundeinkommens-Initiative – jetzt beim Sozialgericht Wiesbaden die Vorlage ihres Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht beantragt. Die Klägerin - die auf Basis des Grundgesetzes und der Lebenskostenrealität eine Erhöhung um 330,45 Euro auf 677,45 Euro fordert - ficht mit aktuellen Ergänzungsanträgen die Verfassungsmäßigkeit von Regelsatzhöhe und Regelsatzbemessung an. Sie schließt sich damit einem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (HLSG) an (L 6 AS 336/07). Entgegen vielfach falscher Berichterstattung hatte das HLSG darin nämlich den Regelsatz insgesamt, also bereits den „Eckregelsatz“ – und nicht nur denjenigen für Kinder – für nicht mit dem Grundgesetzes vereinbar erklärt.

Der 6. Senat des HLSG hatte am 29. Oktober 2008 unter dem Vorsitz von Richter Dr. Borchert nach mündlicher Verhandlung beschlossen: „Dem Bundesverfassungsgericht (...) die Frage zur Entscheidung vorzulegen“, ob der Eckregelsatz „vereinbar“ ist „mit dem Grundgesetz (GG) - insbesondere mit Artikel 1 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie Art. 20 Abs. 1 und 3 GG (Rechts- und Sozialstaatsprinzip).“ Dies ist nach Auffassung der fünf Richter des Darmstädter 6. Senats nicht der Fall. Ihre Begründung legten sie – nach detailliertem Studium von Literatur und Sachverständigengutachten sowie einer Anhörung mehrerer Gutachter - in 76-seitigen Beschluss-Begründungen nieder.

Bereits mit ihrer Klage vom 28. September 2007 beim Wiesbadener Sozialgericht - der eine wegen mangelnder „Notlage“ und Eilbedürftigkeit abgewiesene Einstweilige Anordnung vom 10. Juli 2007 voraus gegangen war - hatte Brigitte Vallenthin umfangreiches Zahlenmaterial zur tatsächlichen Kostensituation vorgelegt, das eine Marktrealität dokumentiert, welche fast den doppelten Eckregelsatz als Minimalvoraussetzung für ein menschenwürdiges Existenzminimum nachweist. Dieser Forderung von über 600 € schließt sich insbesondere der von den Darmstädter Richtern gewürdigte Sachverständige Dr.jur. Frommann von der FH Frankfurt an, der bereits 2004 einen tatsächlich notwendigen Regelsatz in fast gleicher Höhe wie Vallenthin fordert und in der mündlichen Verhandlung in Darmstadt zu dem Schluss kommt: „Die Errechnung des Eckregelsatzes für 2005 durch den Verordnungsgeber genügt den Anforderungen nicht, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BVerwG an die Realitätsbezogenheit, Transparenz und Nachprüfbarkeit der Regelsatzbemessung zu stellen sind. Wären sie berücksichtigt worden, so hätte der Verordnungsgeber (...) einen Eckregelsatz nicht in Höhe von 345,- €, sondern in Höhe von 627,- € errechnet.“

In dem Zusammenhang zitieren die Richter auch den Sachverständigen Dr. Martens, der meinte, man könne den Eindruck gewinnen, „dass die Zahlen und Daten passend gerechnet wurden.“

Neben zahlreichen weiteren Anfechtungs-Begründungen gegen die Verfassungsmäßigkeit des Eckregelsatzes beruft sich Brigitte Vallenthin auch auf die kritischen Ausführungen gegen die Regelsatz-Entscheidungen des Bundessozialgerichts, Kassel (BSG). Die stützen die Darmstädter Richter u.a. auf die Zurückweisung einer Begründung mit dem Lohnabstandsgebot, weil es mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes nicht vereinbar sei. „Das Rechtsstaatsprinzip“, so die Landesrichter, „ist im weiteren Sinne ein Willkürverbot.“ U.a. das sehen sie bei der Kasseler Entscheidung zugunsten des aktuellen Regelsatzes nicht berücksichtigt.

Die Wiesbadener Klägerin Vallenthin schließt sich auch der Kritik des Darmstädter Beschlusses an die Nicht-Beachtung der Einwände der zuständigen Bundestagsausschüsse an. Denn der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Ausschuss für Frauen und Jugend“ haben am 4. Mai 2004 empfohlen, „der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs 2 GG nicht zuzustimmen. (...) Die Ausschüsse waren - mehr als vier Monate nach der Verabschiedung des SGB II und der darin bereits erfolgten Bezifferung der Regelleistung im Vorgriff auf die erst noch zu erlassende RSV - unter anderem nicht nur der Ansicht, die Verordnung überschreite mit der erstmaligen Festsetzung der Regelsätze zum 1. Januar die Verordnungsermächtigung, sondern hielten sie darüber hinaus für methodisch fehlerhaft und willkürlich.“ Dabei richtet sich ihre Kritik – neben der nicht ordnungsgemäßen Bemessung – auch darauf, dass das Gesetz bei seiner Verabschiedung im Vorgriff auf ihre Erörterung und Entscheidung bereits die Höhe des Regelsatzes vorab festgelegt hatte.

Brigitte Vallenthin schließt sich vor allem der Auffassung der Landesrichter an, die bei ihrer juristischen Einschätzung das „soziokulturelle Existenzminimum“ als zentrale Frage in dem Mittelpunkt stellen. In dem Zusammenhang stützt sie ihre Ergänzungsanträge vor allem auf die Ausführungen von Dr.jur. Matthias Frommann, Professor an der Fachhochschule Frankfurt, und beantragt dessen Anhörung in einer mündlichen Verhandlung in Wiesbaden. Sie hat Antrag gestellt, dessen Analyse und ordnungsgemäße Regelsatzbemessung von 2004 anhand der tatsächlichen Marktrealität von 2009 zu aktualisieren und ihn in einer mündlichen Verhandlung anzuhören.

(Hartz-4-Plattform, 23.03.2009)

Donnerstag, 19. März 2009

Di. 24.03.09, "Motzabend" im Treffpunkt (ZO in der Oberwiehre)

Liebe TeilnehmerInnen am RUNDEN TISCH,
und an der Arbeit des RUNDEN TISCHES Interessierte,

Zum nächsten "Motz -Abend" laden wir alle Interessierten herzlich ein für:

Dienstag, 24.03.09, wie immer ab 19 Uhr im Treffpunkt (ZO in der Oberwiehre)

wer sich ärgert, wundert oder einfach nur wütend ist über die Zwänge unter Hartz IV,
wer konkrete Missstände bei der Freiburger ARGE erleidet,
und wer sich nicht damit abfinden will, dass dies eben so läuft,
und sich mit anderen gemeinsam wehren, sich anhören, und sich gegenseitig unterstützen will,
ist richtig bei unseren "Motzabenden" - immer am vierten Dienstag im Monat.

Am kommenden Dienstag werden wir uns neben konkreten Berichten auch darüber absprechen, wer für die Werbung, die Vorbereitung und Durchführung unserer Veranstaltung am 2.4.09 zum Sozialticket welche Aufgaben übernimmt.

Bundesarbeitsministerium knipst in Jobcentern und Optionskommunen die Lichter aus - fataler und teurer Schritt zurück

Nach der von uns beantragten Unterrichtung im Ausschuss für Arbeit und Soziales über die Zukunft der Jobcenter nach dem Scheitern des vereinbarten Neuorganisations-Prozesses erklärt Brigitte Pothmer, arbeitsmarktpolitische Sprecherin: Nun ist die Katze aus dem Sack: Das Bundesarbeitsministerium plant die Rückkehr zur getrennten Aufgabenwahrnehmung bei Langzeitarbeitslosen. Das ist das Aus für Jobcenter und Optionskommunen und der Abschied vom Prinzip der Hilfe aus einer Hand. Arbeitsmarktpolitisch ist die schwarz-rote Regierung damit am Ende. Zwar werden auslaufende Jobcenter-Verträge bis Ende 2010 verlängert. Das ist aber nur eine Galgenfrist, die vor allem der Abwicklung der Strukturen dient. Damit ist vorprogrammiert, dass in einer Zeit steigender Arbeitslosigkeit, die Arbeitsverwaltung mehr mit sich selbst als mit den Arbeitssuchenden beschäftigt sein wird. Das ist ein fataler und teurer Schritt zurück in die arbeitsmarktpolitische Steinzeit. So rechnet allein die Arbeitsgemeinschaft Kassel mit Kosten von 3,8 Millionen Euro für den Aufbau einer getrennten Struktur. Rechnet man das hoch, dann kommen Kosten von bis zu 1,6 Milliarden Euro auf die Kommunen zu – viel Geld, das an anderer Stelle besser eingesetzt wäre. Die Verantwortung für diese katastrophalen Aussichten tragen vor allem die Unionsfraktion im Bundestag und Bundeskanzlerin Merkel selbst. Sie haben den lange vereinbarten Kompromiss zwischen Bund und Ländern aus machtpolitischen Erwägungen gekippt. Umso erbärmlicher ist es, dass sich alle Vertreter der Union in der heutigen Ausschusssitzung vor der Auseinandersetzung gedrückt haben – von ihnen gab es keine Wortmeldung. Vielleicht haben auch sie gemerkt, dass sie mit der Watsche, die sie Ministerpräsident Rüttgers und ihrem Koalitionspartner SPD geben wollten, auch die Optionskommunen getroffen haben, die nun ebenfalls keine Zukunft mehr haben.

Quelle: Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen

Reform der Jobcenter gescheitert - DStGB schlägt Zentrum für Arbeit vor

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat es bedauert, dass der von Ministerpräsident Rüttgers und Bundesarbeitsminister Scholz ausgehandelte Kompromiss zur Reform der Jobcenter im Deutschen Bundestag offenbar nicht mehrheitsfähig ist. „Gerade in Zeiten steigender Arbeitslosigkeit brauchen wir effektive Jobcenter und hochmotivierte Mitarbeiter, die jede Chance nutzen, um die Erwerbslosen wieder in Arbeit zu bringen“, erklärte DStGB-Hauptgeschäftsführer Dr. Gerd Landsberg heute in Berlin. Deshalb ist es notwendig, schnell Rechtssicherheit zu schaffen, wie es mit den Jobcentern weitergeht. Das sind wir den über sechs Millionen Leistungsbeziehern und den mehr als 50.000 Mitarbeitern schuldig. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund schlägt vor, die Jobcenter in Zentren für Arbeit umzugestalten und die Entscheidung nicht auf die nächste Legislaturperiode zu verschieben. Das „Zentrum für Arbeit“ (ZfA)“ wäre nach einer Gesetzesänderung auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Kommunen und Bundesagentur unter einem Dach und aus einer Hand zu organisieren. Ein solches „Zentrum für Arbeit (ZfA)“ ist verfassungsrechtlich zulässig und kann einfachgesetzlich geschaffen werden. Dies hat das Gutachten des anerkannten Verfassungsrechtlers Prof. Dr. Albert von Mutius ergeben. Das „Zentrum für Arbeit (ZfA)“ beruht auf einer klaren Verteilung der jeweiligen Verantwortung. Dennoch werden die zulässigen Möglichkeiten der Kooperation und Koordination der Leistungsgewährung im Interesse der Arbeitssuchenden ausgeschöpft. Dies hat folgende Vorteile: - Erstbetreuung der Arbeitslosen aus einer Hand.- Inhaltlich abgestimmte Leistungsgewährung in einem einzigen Bescheid.- Dauerhafte und effektive Kooperationen zwischen Kommunen und Bundesagentur mit einheitlicher Außenvertretung (eine Behörde).- Einheitliche Personalvertretung, rechtlich klare Grundlage für Personalbewirtschaftung.- Kommunen und Bundesagentur können ihre jeweiligen besonderen Fähigkeiten (z.B. bei der Sozialbetreuung die Kommunen, bei Fortbildung und überregionaler Vermittlung die Bundesagentur) einbringen.- Der Bund bleibt dauerhaft in der politischen Verantwortung für die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und- die Kommunen haben Rechtssicherheit bezüglich der Kosten und ihres Personals. „Eine Kommunalisierung der Langzeitarbeitslosigkeit lehnt der DStGB nach wie vor ab. Der Bund darf nicht aus der politischen Verantwortung entlassen werden. Im Übrigen wäre das Kostenrisiko für die Kommunen nicht zu kalkulieren. Andererseits wollen wir auch kein Bundessozialamt, sondern die kommunalen Kompetenzen dauerhaft und mit Entscheidungsspielraum in die Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit einbringen“, sagte Landsberg abschließend.

Quelle: DStGB, Berlin

Samstag, 14. März 2009

Mo. 16.3. Plakate kleben für Sozialticket-Veranstaltung

Montag, 16.3.09 ab 17 Uhr: Plakate kleben im Linksbüro / Greiffeneckring 2

Freitag, 13. März 2009

Di. 17.3. Sozialgericht Freiburg, Habsburgerstr. 127

17.3.

8.45

215

14

Grundsicherung für Arbeitssuchende (6 Fälle)

Der Hartz IV Regelsatz wird erhöht

Zum 1. Juli 2009 wird der Arbeitslosengeld II Regelsatz um 2,5 Prozent erhöht

Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, wird der Hartz IV Regelsatz zum ersten Juli 2009 um rund 2,5 Prozent angeglichen. Die Anhebung des ALG II Regelsatzes ist an die Anpassung der Rentenerhöhung gekoppelt. In Wahrheit kann man also nicht von einer Erhöhung sprechen, da die Renten und der Hartz IV Regelsatz an die allgemeinen Lebensunterhaltskosten gekoppelt ist. In den letzten Jahren wurde der Regelsatz angeglichen, wel die Lebenskosten im Vergleich deutlich angestiegen sind. So kosten Grundnahrungsmittel heute wesentlich mehr, als noch vor einem Jahr. Wie hoch im Einzelnen die Anpassungen sein werden, wird das Statistische Bundesamt am 26. März 2009 veröffentlichen.

Erwerbslosenverbände und soziale Initiativen fordern jedoch keine Anpassung der Regelsätze, sondern eine deutliche Anhebung. Beispielsweise die Partei "Die Linke" fordert eine Erhöhung des Regelsatzes auf mindestens 435 Euro, hingegen fordern Erwerbslosenverbände eine Erhöhung auf monatlich 500 Euro.

(www.gegen-hartz.de, 13.03.2009)

Donnerstag, 12. März 2009

So. 15.3. Aktions-Vorbereitungstreff zum Thema Leiharbeit

LEIHBUDEN und SKLAVENHÄNDLER, nehmen immer mehr zu und verschärfen die eh schon prekäre Situation. Wir wollen uns gegen LEIHARBEIT, DUMPINGLÖHNE und MIESE ARBEITSBEDINGUNGEN zur Wehr setzen.

Vorbereitung zu Aktionstage, Stadtrundgang, ...
Weitere Mitstreiter_Innen sind willkommen!

WANN Sonntag 15. März 2009 18 UHR
Wo KTS Freiburg: www.kts-freiburg.org
Veranstalter: www.fau.org

Samstag, 7. März 2009

Mo. 23.3. AG Sozialticket trifft sich im Gemeindesaal

Die Arbeitsgruppe Sozialticket trifft sich am Mo. 23.3.2009 im Gemeindesaal Bonhoeffer-Gemeinde, Buggingerstr. 44 ab 14:30 Uhr zu letzten Vorbereitungen für die Veranstaltung "Sozialticket für Freiburg und Regio" am 2. April 2009.

Di. 10.3. Plenum des Runden Tisches

Liebe TeilnehmerInnen am RUNDEN TISCH,
und an der Arbeit des RUNDEN TISCHES Interessierte,

zum Plenum des RUNDEN TISCHES am Dienstag, 10.03.2009, von 19.00 bis 21.00 Uhr laden wir Euch herzlich ein

Das Plenum wird wie immer in den Räumen des "Treffpunkts" im ZO (Zentrum Oberwiehre) stattfinden.

Freitag, 6. März 2009

ARGE Breisgau-Hochschwarzwald und Leiharbeit - Erlebnisbericht

Mein neuer Arbeitsvermittler von der Arbeitsamt/ARGE unterzog mich einem langen Verhör, bei dem er auch meine Bereitschaft, bei einer Zeitarbeitsfirma zu arbeiten, genau beleuchtete. Meine Meinung zu Zeitarbeitsfirmen ist auf der Arbeitsamt/ARGE bereits bekannt und diese Meinung hatte sich zu meinem neuen Sachbearbeiter wohl rumgesprochen. Bei Durchsicht der aktuellen Stellenangebote fragte er mich, ob ich bei der Zeitarbeitsfirma "X" die angebotene Stelle annehmen würde. Meine Antwort: "Er solle bitte nicht vergessen, dass ich hier auf der ARGE sitze und wohl kaum die Möglichkeit hätte, dieses abzulehnen. Meine Meinung zu Zeitarbeitsfirmen dürfte jedoch bekannt sein." Er nickte und meinte, genau so hätte er mich eingeschätzt und übersprang dann die Angebote der Zeitarbeitsfirmen - jedoch nur, um mir dann nachträglich schriftlich diese Stellen anzubieten.

Selbstverständlich bewarb ich mich bei diesen. Jedoch unterschrieb ich deren Formulare nicht und füllte diese auch nicht vollständig aus. Ich bewarb mich ordentlich in schriftlicher Form mit den üblichen Unterlagen und wies darauf hin, dass in meiner Bewerbung alle relevanten Daten zu finden seien und ich daher keinen Grund sehe, weitere Angaben zu meiner Person und zu meinem Denken schriftlich abzugeben und die Richtigkeit meiner Angaben nochmals unterzeichnen soll.

Ich konnte beim Bewerbungsgespräch meine Ablehnung gegenüber Zeitarbeitsfirmen nicht verbergen, ohne dass ich mich jedoch darüber äusserte. Bei Zeitarbeitsfirma XY fragte mich die SB, ob ich wohl schlechte Erfahrungen gemacht hätte, weil ich so verschlossen und misstrauisch wäre. Meine Antwort: "Nein, denn ich habe ja bislang noch bei keiner gearbeitet und über meine politische Meinung bezüglich Zeitarbeitsfirmen wolle ich hier an dieser Stelle lieber keine Auskünfte geben."

Zum Ablauf: Man erhält über die ARGE/Arbeitsamt bzw. über Zeitungsanzeigen gezielte Stellenangebote. Beim Bewerbungsgespräch werden diese gänzlichst übergangen. Zu aller erst muss man das hausinterne Bewerbungsformular ausfüllen und unterschreiben. Fragen wie z. B. Welche km Entfernung zum Arbeitsplatz ist für Sie akzeptabel - Bei welchen Unternehmen möchten Sie keinesfalls arbeiten - Gehaltsvorstellung (pauschal ohne Berücksichtigung um welchen Arbeitsplatz es sich handelt selbstverständlich). Da ein Arbeitsloser jede zumutbare Arbeit bis zu einer Entfernung von 50 km annehmen muss, will er keine Sanktionen, ist die Beantwortung dieser Frage auf die persönlichen Umstände abgestimmt höchst gefährlich. Ebenso die Beantwortung bei welchen Unternehmen ich nicht arbeiten will, da ich gar keine freie Wahl habe. Zumal meine Antwort paradox wäre, da ich ja gerade bei dem Unternehmen sitze, bei dem ich nur höchst ungern arbeiten würde.

Die Zeitarbeitsfirmen (zumindest Zeitarbeitsfirma XY mit meinem SB) arbeiten zwecks Kontrolle der Arbeitswilligkeit der Arbeitslosen eng zusammen. Die SB hat dies ohne meine Aufforderung zwar bestritten, doch ich bin mir ganz sicher, dass meinen Besuch bei Zeitarbeitsfirma XY angekündigt wurde mit der Bitte, mich zu durchleuchten.

Erst bei der Verabschiedung erkärte man mir beiläufig, es handele sich um ein Stellenangebot im Centrum Freiburg bei einem Finanzunternehmen. Genaueres habe ich selbstverständlich nicht erfahren. Bei einem anderen Vorstellungsgespräch bei ABC-Zeitarbeit bewarb ich mich auf Grund eines Stellenangebotes: "Grosskunde in Stadt XY sucht Bürokraft". Da ich das hausinterne Bewerbungsformular nicht ausfüllte, erhielt ich keine Auskunft über diese Tätigkeit. Gibt es überhaupt einen evtl. Grosskunden in Stadt XY? Wenn nein, dann wäre dies unlauterer Wettbewerb. Handelt es sich bei dem Finanzunternehmen vielleicht um die ARGE, die hier den Auftrag erteilte, mich zu kontrollieren? Mein Gefühl sagt ja, doch ich kann es nicht beweisen. Ein anderes Mal bewarb ich mich als Sachbearbeiterin direkt im Haus einer Zeitarbeitsfirma. Diese Stelle im Haus war selbstverstänlich nicht mehr vorhanden, doch gerne wollte man mich anderweitig vermitteln. Ansonsten alles wie gehabt.

Als privater Arbeitsvermittler erhielt man vor etlichen Jahren 1500 DM für die ersten 6 Monate. Sollte die vermittelte Person danach noch in Beschäftigung sein, gab es eine Folgeprämie in ähnlicher Höhe und nach 12 Monaten nochmals eine Folgeprämie. Ich denke, viel hat sich da nicht geändert. In meinem persönlichen Fall bietet mein SB dem Arbeitgeber 30% Lohnkostenzuschuss, also der Zeitarbeitsfirma. Die machen den grossen Gewinn und lachen, nebenbei bemerkt, über die ARGE/Arbeitsamt. Bemerkung von Zeitarbeitsfirma XY: "Das Arbeitsamt hat doch gar keine Möglichkeiten der Vermittlung. Weder hat das Amt die Beziehungen zum Arbeitmarkt noch die Zeit, vermittelnd tätig werden zu können." Dabei hatte die SB ein Grinsen im Gesicht, das Bände sprach. Händereibend übernehmen sie daher von der ARGE die Aufträge der Kontrolle von Arbeitslosen und haben wieder einen Menschen mehr in ihrem Netz, den sie für Billiglohn vermieten.

Zur Zeit habe ich eine Bewerbung bei einer Zeitarbeit laufen. Mal sehen, wie man da versucht, mich auszulinken. Wenn ich eine Vermutung anstellen darf, nach den gesammelten Erfahrungen mit mir, wird es wohl der mütterliche oder väterliche Typ sein, der dann vor mir sitzt.

Hoffe, das Thema Zeitarbeitsfirmen wird weiter beleuchtet und ich freue mich über jede Zeitarbeitsfirma, die in Folge der Weltwirtschaftskrise den Bach runter geht. Hoffentlich werden es recht viele sein. Treffen wird es diese in jedem Fall, da die lieben Unternehmen, die ihr Personal über die Zeitarbeitsfirmen decken, ja keine Verwendung mehr fürs Personal haben. Ich warte sehnsüchtig auf die Meldung: "Zeitarbeitsfirma muss schließen, da die Personalkosten nicht mehr zu tragen sind - oder Zeitarbeitsfirma erbittet Unterstützung vom Staat zur Deckung der Personalkosten, da ansonsten die Kündigung des Personals anstünde." Wann endlich wird dieser Tag kommen!

Richtlinien der ARGE Freiburg zur Erstausstattung

Eine notwendige Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten kommt nur dann in Betracht, wenn durch Bedürftige erstmals ein eigener Haushalt gegründet wird. Dabei ist Voraussetzung, dass in der Regel die gesamte Ausstattung nicht vorhanden ist. Dem steht nicht entgegen, dass zwar einzelne Haushaltsgegenstände und Geräte vorhanden sind, aber der wesentliche Teil einer notwendigen Ausstattung fehlt. Wenn nur einzelne Teile mit der Begründung beantragt werden, dass diese bisher noch nicht angeschafft/ gewährt worden seien, der Hauptteil der Einrichtung aber vorhanden ist, ist der Antrag abzulehnen, da es sich dann NICHT um eine Erstausstattung im Sinne des § 23 handelt.

 
  
 

Richtlinien der ARGE Freiburg zur Erstausstattung wegen Geburt/Schwangerschaft

Richtlinien der ARGE Freiburg:

Die angegebenen Pauschalen gelten alle nur bei der Geburt des 1. Kindes! Bei allen weiteren Kindern ist die Gewährung von Beihilfen eine Einzelfallentscheidung, da in der Regel die Voraussetzungen für eine Erstausstattung nicht mehr gegeben sind: Entscheidungskriterium für Erstausstattung ist in der Regel, dass die gesamte Ausstattung nicht vorhanden ist. Bei der Geburt weiterer Kinder ist dagegen davon auszugehen, dass die notwendigen Ausstattungsgegenstände vom älteren Geschwisterkind vorhanden sind. Soweit einzelne Möbel/Gegenstände zusätzlich benötigt werden, handelt es sich nicht um eine Erstausstattung im Sinne des § 23, SGB II sondern um Ergänzungsbedarf, der mit der Regelleistung abgegolten ist. Abweichungen sind im Einzelfall nach Rücksprache mit dem Teamleiter mögich, vgl. hierzu auch das Protokoll der LG Recht vom 27.10.05. Die angegebenen Pauschalbeträge sind als Höchstgrenzen aber auf jeden Fall zu beachten!


Donnerstag, 5. März 2009

Veröffentlichen Sie Ihre Erlebnisse mit der ARGE!

Hatten Sie positive oder negative Erlebnisse mit den ARGEN? Hier haben Sie die Möglichkeit, diese der Öffentlichkeit mitzuteilen. Schreiben Sie einfach einen Kommentar. Klicken dazu auf "Kommentare".

Neuer Öffentlicher Beschäftigungssektor

Konzeptionelle und instrumentelle Grundlagen sowie Entwicklungs- und Anwendungsvorschläge für die Stadt Freiburg i. B.

» Download

Mit dem Begriff „Öffentlicher Beschäftigungssektor“ sowie den dazu gehörenden Instrumenten des „Kommunal-Kombi“ und der „Bürgerarbeit“ wird eine in den 1990er Jahren in Deutschland geführte arbeitsmarktpolitische Diskussion wieder aufgegriffen. Die „neue“ Thematisierung des Begriffs und seiner Instrumente ist insofern von Bedeutung, weil sich durch die vier Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz I-IV) die arbeitsmarktpolitischen Instrumente der Bundesagentur für Arbeit grundlegend verändert haben: Die Beschäftigung schaffenden Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit sind heute kurzfristiger und überwiegend nicht mehr als ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis angelegt. Ein Öffentlicher Beschäftigungssektor, dessen Maßnahmen v.a. den Problemgruppen des Arbeitsmarktes zu Gute kommen soll und der sich im Spannungsfeld zwischen Staat, Drittem Sektor/Sozialwirtschaft und Markt bewegt, erfordert daher neue konzeptionelle Überlegungen.

Die Begrifflichkeit ist nicht immer einheitlich; der öffentliche Beschäftigungssektor umfasst hier den zweiten und dritten Arbeitsmarkt, denn ähnlich wie zwischen dem ersten und zweiten verläuft die Trennlinie zum dritten unscharf (Buestrich 2008). Besonders wenn die jeweiligen Instrumentarien als Grundlage herangezogen gibt es viele Gemeinsamkeiten; anders hingegen sieht es aus, wenn die Intentionen und politischen Implikationen gemeint sind: Hier dient der erste Arbeitsmarkt dem Erwerb und der Sicherung von Einkommen, der zweite zielt auf einen Übergang in den ersten, etwa durch die Herstellung der entsprechenden Qualifikationen bzw. der Lösung des mismatch-Problems. Der dritte Arbeitsmarkt ist dagegen ordnungs- und armutspolitisch ausgerichtet:

So. 8.3. (K)ein Hartz für Frauen

Wir Unabhängigen Frauen laden ein am Sonntag 8.3.09 14.30 bis 17 h
Ort: Theatersaal, Volkshochschule, Rotteckring 12:

"(K)ein Hartz für Frauen"

Frauen sind von Armut überdurchschnittlich betroffen. Die Gründe, in eine Armutsfalle zu geraten, sind vielfältig:
Arbeitslosigkeit, Trennung oder Scheidung, Erkrankung oder eine zu geringe Rente.

Die Unabhängigen Frauen Freiburg wollen mit ihrer Veranstaltung "(K)ein Hartz für Frauen" am Internationalen Frauentag 2009
gemeinsam mit Kooperationspartner/innen informieren, beraten und zur Selbsthilfe ermuntern.

Die Themen sind:
1. Wie komme ich zu meinem Recht?
2. Raus aus der Schuldenfalle
3. Ergänzende Hilfen zu Hartz IV
4. Migrantinnen: Gut qualifiziert - trotzdem Hartz IV
5. Der Runde Tisch und seine Aktivitäten gegen Hartz IV

Es gibt Kaffee + Kuchen und für Kinderbetreuung ist ebenfalls gesorgt.

Lesungen am 9., 10. + 11. März und weitere Veranstaltungen - siehe Flyer.

Mittwoch, 4. März 2009

Abfindungen aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich sind zu berücksichtigendes Einkommen

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. März 2009 im Verfahren B 4 AS 47/08 R ent­schieden, dass die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Ab­findung beim Arbeitslosen­geld II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen ist. Der Kläger übte bis Juni 2003 eine Beschäftigung aus. Seither ist er arbeitslos. Im Kündigungs­schutz­prozess gegen seinen früheren Arbeitgeber schloss er mit diesem vor dem Arbeitsgericht im April 2005 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber, ihm eine Abfindung für den Verlust des Arbeits­platzes in Höhe von 6.500 Euro zu zahlen. Auf den titulierten Abfindungs­anspruch zahlte der Arbeitgeber erst im Oktober und November 2006 Beträge über 1.750 Euro und 2.000 Euro, nachdem der Kläger Zwangsvollstreckungsmaß­nahmen gegen ihn eingeleitet hatte. Wie das Bundessozialgericht nunmehr entschieden hat, durfte der Grundsicherungsträger die Ab­findungsteil­zahlungen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II des Klägers als Einkommen bedarfs­mindernd berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat im SGB II - anders als noch bei dem bis Ende 2004 für die Arbeitslosenhilfe geltende Recht - bewusst darauf verzichtet, Abfindungszahlungen zu privilegieren und sie bei der Ermittlung des Bedarfs von der Anrechnung als Einkommen auszu­nehmen. Ab­findungszahlungen fallen auch nicht unter die im SGB II berücksichtigungsfrei gestellten “zweckbestimmten Leistungen”. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts versteht darunter Be­stimmungen über den gesetzlichen oder privatrechtlichen Verwendungszweck. An einem solchen besonderen Ver­wendungszweck fehlt es bei Abfindungen. Der Arbeitgeber zahlt die Abfindung, weil der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verloren hat und sich der Arbeitgeber zur Abfindungszahlung verpflichtet hat. Dem Arbeitgeber ist es aber gleichgültig, wie der Empfänger die Zahlung verwendet. Quelle: Bundessozialgericht - Az.: B 4 AS 47/08 R

Hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende bei Abwechslung in der Betreuung

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. März 2009 im Verfahren – B 4 AS 50/07 R – ent­schieden, dass erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende zusteht, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des ge­meinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden zeitlichen Intervallen ab­wechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen. Die Klägerin hat, obwohl sie sich in der Betreuung ihrer Tochter mit ihrem geschiedenen Ehemann abwechselt, Anspruch auf den hälftigen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Der genannte Mehrbedarf wird unabhängig von der konkreten Höhe des Bedarfes in Form einer Pauschale gewährt, wenn der Hilfebedürftige leistungsberechtigt im Sinne des SGB II ist und die besondere Bedarfssituation der Alleinerziehung vorliegt. Letzteres ist hier der Fall, denn in der Zeit, in der sich die Tochter der Klägerin bei ihrer Mutter befindet, erzieht die Klägerin das Kind im Sinne des § 21 Abs 3 SGB II allein. Der erkennende Senat folgt in solchen Fällen nicht dem “Alles-oder-Nichts-Prinzip”. Denn rechtlich ist es in einer derartigen Situation weder angemessen, hilfebedürftigen Arbeitslosen den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung gänzlich zu versagen, noch ist es sachgerecht, ihnen den vollen Mehrbedarf zuzubilligen. Die Frage, ob und in welchem Umfang durch den wöchentlichen Aufenthaltswechsel eine Entlastung eintritt, bestimmt sich bei der Auslegung des § 21 Abs 3 SGB II unter Berücksichtigung des Zwecks der Leistung wegen Alleinerziehung. Deren Rechtfertigung ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass Alleinerziehende wegen der Sorge für ihre Kinder typischerweise höhere Aufwendungen haben. So haben Alleinerziehende typischerweise weniger Zeit, um preisbewusst einzukaufen. Auch fallen bei ihnen oft Kosten für Kinderbetreuung an, wenn sie selbst Außenkontakte pflegen wollen, Behördengänge zu erledigen haben oder zu Arztbesuchen gezwungen sind. Im Hinblick auf diesen Zweck tritt in Fällen, in denen sich das Kind mindestens eine Woche bei dem einen, die andere Woche bei dem anderen Elternteil befindet, in der Betreuungszeit keine umfassende Entlastung bei der Pflege und Erziehung ein, sodass die Zuerkennung des hälftigen Mehrbedarfs gerechtfertigt ist. Hinweis zur Rechtslage: § 21 Abs 3 SGB II (3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen 1.in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder 2.in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung. Quelle: Bundessozialgericht - Az.: B 4 AS 50/07 R

Dienstag, 3. März 2009

ARGE vor Gericht: 13.3./17.3./

Öffentliche Gerichtsverhandlungen am Sozialgericht Freiburg gegen die ARGE
Ort: Sozialgericht Freiburg, Habsburgerstr. 127, Freiburg

13.3.

9.00

9.30

233

215

15

4

Arbeitslosenversicherung (4 Fälle)

Grundsicherung für Arbeitssuchende (7 Fälle)


17.3.

8.45

215

14

Grundsicherung für Arbeitssuchende (6 Fälle)

Hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende bei Abwechslung in der Betreuung

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. März 2009 im Verfahren – B 4 AS 50/07 R – ent­schieden, dass erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende zusteht, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des ge­meinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden zeitlichen Intervallen ab­wechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen.

Abfindungen aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich sind zu berücksichtigendes Einkommen

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. März 2009 im Verfahren B 4 AS 47/08 R ent­schieden, dass die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Ab­findung beim Arbeitslosen­geld II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen ist.

Der Kläger übte bis Juni 2003 eine Beschäftigung aus. Seither ist er arbeitslos. Im Kündigungs­schutz­prozess gegen seinen früheren Arbeitgeber schloss er mit diesem vor dem Arbeitsgericht im April 2005 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber, ihm eine Abfindung für den Verlust des Arbeits­platzes in Höhe von 6.500 Euro zu zahlen. Auf den titulierten Abfindungs­anspruch zahlte der Arbeitgeber erst im Oktober und November 2006 Beträge über 1.750 Euro und 2.000 Euro, nachdem der Kläger Zwangsvollstreckungsmaß­nahmen gegen ihn eingeleitet hatte.

Wie das Bundessozialgericht nunmehr entschieden hat, durfte der Grundsicherungsträger die Ab­findungsteil­zahlungen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II des Klägers als Einkommen bedarfs­mindernd berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat im SGB II - anders als noch bei dem bis Ende 2004 für die Arbeitslosenhilfe geltende Recht - bewusst darauf verzichtet, Abfindungszahlungen zu privilegieren und sie bei der Ermittlung des Bedarfs von der Anrechnung als Einkommen auszu­nehmen. Ab­findungszahlungen fallen auch nicht unter die im SGB II berücksichtigungsfrei gestellten “zweckbestimmten Leistungen”. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts versteht darunter Be­stimmungen über den gesetzlichen oder privatrechtlichen Verwendungszweck. An einem solchen besonderen Ver­wendungszweck fehlt es bei Abfindungen. Der Arbeitgeber zahlt die Abfindung, weil der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verloren hat und sich der Arbeitgeber zur Abfindungszahlung verpflichtet hat. Dem Arbeitgeber ist es aber gleichgültig, wie der Empfänger die Zahlung verwendet. Quelle: Bundessozialgericht - Az.: B 4 AS 47/08 R