Montag, 25. Mai 2009

Mo 25.5. öffentliches Hearing zu Hartz IV

öffentliches Hearing zu Hartz IV
 auf dem Freiburger Rathausplatz
 am 25. Mai 2009 um 17.30 Uhr.

Die Freiburger Montagsdemo
nimmt am Wahlkampf zur nächsten Freiburger Gemeinderatswahl am 7. Juni 2009 aktiv teil!

Zum 25. Mai 09  haben wir Gemeinderats-Kandidat/Innen aller Parteien zu uns auf den Freiburger Rathausplatz eingeladen. Wir wollen Sie dort befragen, wie sie zu Hartz IV stehen, und was sie für die Hartz IV Bezieher und -Betroffene künftig tun wollen.
Wir laden alle Interessierten und Betroffenen ein, kommt und bringt eure Fragen und Forde-rungen mit.
Darum komm auch DU am 25. Mai 2009 um 17.30 Uhr auf den Freiburger Rathausplatz.

Prüfe deine Gemeinderatskandidat/Innen!
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Die Montagsdemos finden jeden Montag um 17.30 Uhr statt, in der geraden Kalenderwoche am Rathausplatz - in der ungeraden Kalenderwoche Bertoldstrasse Ecke Niemenstr.

Freitag, 22. Mai 2009

Billiger ins Theater mit Hartz IV

Schon bislang konnten Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II zum ermäßigten Preis von 7 Euro Vorstellungen des Theaters Freiburg besuchen. Anlässlich der Thementage „Capitalismus Now“ wurde dieser Preis auf 3,50 Euro reduziert, was die Besuchszahlen erheblich gesteigert hat (320 Karten im Aktionsmonat Februar statt zuvor durchschnittlich 15). Aufgrund der guten Erfahrungen soll der Eintrittspreis für diese Personengruppe daher ab der kommenden Spielzeit generell 3,50 Euro betragen, so der einstimmige Beschluss des Gemeinderats.

Donnerstag, 21. Mai 2009

Erstattungsanspruch des Krankenhauses gegen den Soziahilfeträger bei Notfallbehandlung eines Arbeitslosengeld-II-Berechtigten

Die 12jährige S. wurde im April 2005 stationär im Krankenhaus behandelt. Sie und ihre 40 Jahre alte Mutter hatten zu diesem Zeitpunkt keinen Antrag auf Ge­währung von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II gestellt. Da die vom Krankenhaus zunächst an­gegangene Krankenkasse, die die Mutter der S. angegeben hatte, die Übernahme der entstandenen Behandlungskosten wegen fehlender Kranken­versicherung ablehnte, wandte sich die Klägerin als Trägerin des Krankenhauses an den be­klagten Sozial­hilfeträger. Dieser lehnte die Leistung ab, weil S. und ihre Mutter dem Grunde nach leistungs­berechtigt nach dem SGB II seien und damit ein Anspruch auf Erstattung von Kosten nach § 25 SGB XII im Rahmen der Nothilfe gegen den Sozialhilfe­träger ausscheide. Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat mit einer Entscheidung vom 19. Mai 2009 ‑ B 8 SO 4/08 R ‑ die Sache mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zum Versichertenstatus der S. und dazu, ob überhaupt ein Notfall iS des § 25 SGB XII vorlag, an das Landessozialgericht zurück­verwiesen. Die Entscheidung des Landessozialgerichts zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 25 SGB XII wurde indes bestätigt. War S. nicht anderweitig krankenversichert, wären bei Bedürftigkeit Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII zu erbringen gewesen. Die Gewährung dieser Leistungen ist weder nach § 5 SGB II noch nach § 21 SGB XII neben einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn es an einem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II fehlt. Hinweise zur Rechtslage: § 25 SGB XII Erstattung von Aufwendungen anderer
Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständen Träger der Sozialhilfe be­antragt wird. § 21 SGB XII Sonderregelungen für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch
Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt … § 5 SGB II Verhältnis zu anderen Leistungen
(1) …
(2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buchs aus … Quelle: Bundessozialgericht - Az.: B 8 SO 4/08 R

Keine geringeren Sozialhilfeleistungen bei Zusammenleben einer über 65jährigen Mutter mit ihrem 36jährigen Sohn

Die im Jahre 1940 geborene Klägerin lebte bei ihrem 1969 geborenen Sohn. Beide bezogen zunächst bis Ende Mai 2005 Regelleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Höhe von jeweils 345 Euro. Ab Juni 2005 erhielt die Klägerin, die im Laufe des Monats das 65. Lebensjahr vollendete, Leistungen der Grundsicherung im Alter (Sozialhilfe) nach dem SGB XII unter Berück­sichtigung eines Regelsatzes in Höhe von nur noch 276 Euro (80 vH des Regelsatzes einer allein­stehenden Person), weil sie mit ihrem Sohn nach Ansicht des Sozialamtes einen gemeinsamen Haushalt führte und deshalb eine Gesamtleistung von nur 180 vH statt wie zuvor im Rahmen des SGB II von 200 vH gerechtfertigt sei. Mit einer Entscheidung vom 19. Mai 2009 hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts ‑ B 8 SO 8/08 R ‑ das Urteil des Landessozialgerichts für die Zeit ab 9. Juni 2005 bestätigt; danach steht der Klägerin für diese Zeit im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ein Sozial­hilferegelsatz in Höhe von 100 vH zu. Das SGB II geht typisierend von prozentualen Abschlägen der Regelleistung nur innerhalb von Bedarfsgemeinschaften aus; nur insoweit können normativ Ein­sparungen auf Grund eines gemeinsamen Haushalts angenommen werden. Zwar kennt das SGB XII nicht das Rechtsinstitut der Bedarfsgemeinschaft; dieser vergleichbar ist jedoch im SGB XII die so genannte Einsatzgemeinschaft, innerhalb der wie bei der Bedarfsgemeinschaft Einkommen und Ver­mögen auch für andere einzusetzen ist. Die Klägerin und ihr Sohn bildeten jedoch weder eine Be­darfsgemeinschaft iS des SGB II noch eine Einsatzgemeinschaft iS des SGB XII. Unter Gleichheits­gesichtspunkten (Art 3 GG) ist es deshalb nicht gerechtfertigt, die Klägerin sozialhilferechtlich schlechter zu stellen als im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Nach beiden Gesetzen ist sie als Alleinstehende und im SGB XII als Haushaltsvorstand zu behandeln. Eine Reduzierung des Regelsatzes auf 80 vH ist nicht gerechtfertigt. Hinweise zur Rechtslage: § 20 SGB II Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
(1) …
(2) Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 Euro. …
(3) Haben zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vH der Regelleistungen nach Abs 2. Die Regelleistung für sonstige erwerbs­fähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft beträgt 80 vH der Regelleistung nach Abs 2. § 7 SGB II Berechtigte
(1) …
(2) …
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, un­verheirateten erwerbsfähigen Kindes …,
4. die dem Haushalt angehörigen minderjährigen unverheirateten Kinder der in Nr 1 bis 3 genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungsversicherung ihres Lebensunterhaltes beschaffen können. § 42 SGB XII Umfang der Leistungen
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen
1. den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28,
… § 3 Regelsatzverordnung (zum SGB XII)
(1) Die Regelsätze sind für den Haushaltsvorstand und für sonstige Haushaltsangehörige festzu­setzen. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt 100 vH des Eckregelsatzes. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand gilt auch für Alleinstehende.
(2) Die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige betragen
1. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vH,
2. ab Vollendung des 14. Lebensjahres 80 vH,
des Eckregelsatzes.
… Quelle: Presse Bundessozialgericht - Az.: B 8 SO 8/08 R

Studentin erhält Zuschuss zu Unterkunftskosten

Nichtauszahlung von BAföG wegen Erreichen der Bagatellgrenze unbeachtlich Wird BAföG wegen Erreichen der Bagatellgrenze nicht ausgezahlt, steht dies einem Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunftskosten nach dem SGB II nicht entgegen. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem Eilverfahren. Grundsicherungsträger verweigert Studentin Zuschuss zu Unterkunftskosten Die 22-jährige Studentin erhält von ihrem Vater Unterhalt, der um etwa 5 Euro unter dem Betrag liegt, der ihr als BAföG-Leistung zustehen würde. Unter Verweis auf die Bagatellgrenze werden der Studentin aus dem Schwalm-Eder-Kreis diese 5 Euro nicht ausgezahlt. Weil die Studentin kein BAföG erhalte, könne sie auch keinen Zuschuss zu den Unterkunftskosten nach dem SGB II erhalten, so begründete der Grundsicherungsträger seinen ablehnenden Bescheid. Hiergegen klagte die Studentin und machte einstweiligen Rechtsschutz geltend. Um eine Kündigung der Wohnung zu vermeiden, habe sie zunächst die Miete beglichen. Ihr Dispositionskredit sei ausgeschöpft. Ohne einstweilige Anordnung sei sie daher gezwungen, ihr Studium aufzugeben. Landessozialgericht bestätigt Anspruch im Eilverfahren Die Darmstädter Richter gaben der Studentin Recht. Der Gesetzgeber habe zwar Auszubildende von dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausschließen wollen, die nach dem Gesetz zur Bundesausbildungsförderung „dem Grunde nach“ förderungsfähig seien. Die hier vorliegende Fallkonstellation habe er jedoch nicht bedacht. Diese Regelungslücke sei daher im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot zu schließen. Andernfalls würden Auszubildende mit einem Leistungsanspruch unterhalb der Bagatellgrenze benachteiligt. Denn sie müssten nicht nur auf den - wenn auch nur geringen - BAföG-Betrag unterhalb der Bagatellgrenze, sondern zudem auf den Zuschuss zu den Unterkunftskosten verzichten. Dieser Zuschuss könne jedoch ein Vielfaches der Bagatellgrenze betragen. Weiter stellten die Darmstädter Richter im Rahmen der Eilentscheidung klar, dass für die Höhe des Zuschusses allein die Höhe der ungedeckten Unterkunftskosten maßgeblich ist und hierbei eine Anrechnung von Kindergeld nicht in Betracht kommt. Zudem dürfen Auszubildende an Stelle des Zuschusses nicht auf die Inanspruchnahme von Wohngeld verwiesen werden. Quelle: Hessisches Landessozialgericht - AZ L 6 AS 340/08 B ER – Der Beschluss ist unanfechtbar.

Wird nach der Bundestagswahl der Hartz Regelsatz gekürzt? Drastische Zunahme von Arbeitslosengeld II Empfänger im kommenden Jahr

Schuld an dem Anstieg ist die derzeitige Wirtschafts- und Finanzkrise. Sie führt zu einem massiven Anstieg der Arbeitslosigkeit. Ein gutes Beispiel liefert derzeit der GM Autokonzern "Opel". Selbst bei einer Rettung des Autobauers werden massive Einsparungen von Arbeitsplätzen befürchtet. Jeden Tag werden Meldungen veröffentlicht, in denen von Schließungen und Entlassungen sowie Kurzarbeit die Rede ist. Zudem warnen schon jetzt viele Sozialexperten davor, dass die Ärmsten der Gesellschaft die finanzielle Last der sogenannte Konjunkturpakete begleichen müssten.

Bislang schließt die Bundesregierung Renten- und Hartz IV Kürzungen aus. Bundessozialminister Olaf Scholz (SPD) propagiert Rentenkürzungen per Gesetz unmöglich zu machen. Doch vor der Wahl ist bekanntlich nicht nach der Wahl. Während momentan Milliarden in die "Rettung von Banken" und in Konjunkturprogramme gepumpt werden, fragt sich sich jeder Bürger, woher das Geld genommen wird. Bislang waren es immer die Menschen, die schon weniger als nichts haben, um für die Schulden des Staates aufzukommen. Die Hartz IV Arbeitsmarktreform wurde u.a. aus diesem Grund im Jahre 2005 eingeführt, um Kosten einzusparen. Bislang halten sich Union und SPD bedeckt und versprechen sogar, die Renten und damit auch den Hartz IV Regelsatz per Gesetz nicht sinken zu lassen. Doch so mancher CDU Politiker mag diese Wahllüge nicht teilen. So sagte der Berliner sozialpolitische Sprecher der CDU Fraktion Gregor Hoffmann: Aufgrund des prognostizierten Anstiegs der Arbeitslosigkeit sei "bereits zum heutigen Zeitpunkt klar, daß der Status Quo der Leistungsangebote nicht beibehalten werden kann".

Sicher scheint ist eins: Die Bundestagswahl wird entweder eine Schwarz-Gelbe oder eine erneute große Koalition aus SPD und Union hervor bringen. Für andere Konstellationen gibt es kaum Spielraum. So wächst die Angst der derzeit Beschäftigen vor der Arbeitslosigkeit und die Überlebensangst der Hartz IV Betroffenen. (21.05.2009)

Die Zeiten in den Bundeshaushalten stehen auf Sturm. Nach Berechnungen der Kieler Wirtschaftsforscher wird sich die Anzahl der Hartz IV Betroffenen im Jahre 2010 um 1,5 Millionen Menschen erhöhen. Das würde bedeuteten, dass die Anzahl der Leistungsempfänger nach dem SGB II von derzeit 4,9 Millionen auf 6,4 Millionen Menschen sich erhöhen würde. Der Kieler IfW-Finanzexperte Alfred Boss berechnete, dass die Ausgaben für "Hartz IV" des Bundeshaushaltes und der kommunale Kassen von derzeit 37,7 Milliarden auf 44,6 Milliarden Euro ansteigen werden. Der Wirtschaftsforscher legte sogleich nach und forderte den Hartz IV Regelsatz entsprechend abzusenken. Für Boss wäre es "unverständlich", "Hartz IV-Kürzungen für alle Zeit auszuschließen". Wenn das Lohneinkommen durch die ausufernde Kurzarbeit sinke, müssten die Renten und der ALG II-Regelsatz "in gewissem Maß gekürzt" werden, so der IfW-Finanzforscher. Der Finanzexperte Rainer Kambeck schloss sich dieser Einschätzung an und sagte gegenüber der "WAZ": "Wenn die Bruttolöhne je Beschäftigten, wie es die führenden Wirtschaftsforschungsinstitute prognostizieren, sinken, müssten Renten und Hartz-IV-Satz gekürzt werden."

Dienstag, 19. Mai 2009

Armutsatlas Deutschlands

Der Paritätische Wohlfahrtsverband hat den ersten *Armutsatlas Deutschlands* vorgelegt. Zu finden: www.armutsatlas.de

Montag, 18. Mai 2009

Hartz IV: Kosten der Unterkunft in der Übersicht

Harald Thome, Mitarbeiter der Hartz IV Sozial- und Beratungsstelle "Tacheles e.V" veröffentlicht die bundesweiten Verwaltungsanweisungen zu den Unterkunfts- und Heizkosten (KDU), zum Teil auch zur Wohnraumsicherung und zur Erstausstattung für Hausrat, Bekleidung und bei Schwangerschaft und Geburt und zum unabweisbaren Bedarf. In den meisten Fällen beziehen sich die Regelungen auf das SGB II und das SGB XII, da in beiden Gesetzen eine sehr ähnliche Systematik besteht.
Die Verwaltungsanweisungen sind ermessenslenkend um die unbestimmten Rechtsbegriffe wie "angemessener Wohnraum" oder "Leistungen zur Erstausstattung der Wohnung" ... auszulegen und das Recht gleich anzuwenden, zumindest theoretisch. Beim Vergleich der Richtlinien wird deutlich, dass es aber von Kommune zu Kommune sehr unterschiedliche Wertigkeiten gibt, welche in welcher materiellen Höhe Menschenwürde SGB II/SGB XII - Leistungsempfängern zugestanden wird.

Die KdU - Richtlinien finden sich auf folgender Site:
http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.htm
und werden fortlaufend aktualisiert.
Thome ruft dazu auf, Hinweise auf Änderungen der Städte und Regionen mitzuteilen, um die Liste aktuell zu halten. (18.05.2009)

Donnerstag, 14. Mai 2009

Hartz IV Empfänger muss Maklercourtage selber bezahlen

Wer als Hartz-IV-Empfänger mit Hilfe eines Maklers sein Haus verkauft, um in eine kleinere Wohnung zu ziehen, kann keinen Ersatz der Maklerkosten verlangen. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) jetzt in einem aktuellen Urteil entschieden. Der kommunale Träger der Grundsicherung könne nach § 22 Absatz 3 Satz 1 SGB II (Sozialgesetzbuch II) nur Kosten des Umzugs und der Wohnungsbeschaffung übernehmen. Eine Maklercourtage für einen Hausverkauf falle nicht darunter. Sie lasse sich weder dem Begriff des Umzugs selbst zuordnen, noch sei sie mit dem Finden und Anmieten einer neuen Wohnung verbunden. Zudem fehlte nach Ansicht des LSG NRW im Fall des Klägers die von Gesetz geforderte vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde. Geklagt hatte ein Hartz-IV-Empfänger aus dem Rhein-Erft-Kreis. Er hatte mit seiner Ehefrau und einer 1987 geborenen Tochter ein Eigenheim - von etwa 170 m² Wohnfläche und einem Schätzwert von 280.000,00 Euro - bewohnt. Der Kläger hatte das Haus mit Hilfe eines Maklers Ende 2005 verkauft, nachdem die zuständige ARGE die dafür anfallenden, nach Hartz-IV-Maßstäben zu hohen laufenden Kosten nicht mehr übernehmen wollte. Die Provision des Maklers betrug 4.054,20 Euro. Der Kläger hatte argumentiert, innerhalb der von der Behörde gesetzten Umzugsfrist von sechs Monaten sei ihm der Hausverkauf nur durch einen Makler möglich gewesen. Der Verkauf des zunächst bewohnten Eigenheimes stehe in untrennbarem Zusammenhang mit der Beschaffung sozialrechtlich angemessenen Wohnraumes, zu der die Beklagte ihn aufgefordert habe. Das LSG hat wegen der Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen; das Urteil ist deshalb nicht rechtskräftig (LSG NRW, Urteil vom 02.03.2009 – Az. L 19 AS 61/08; Vorinstanz SG Köln, Urteil vom 12.08.2008 – S 30 (22) AS 118/07 SG Köln). Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

Dienstag, 12. Mai 2009

Das Sozialticket und die Wahlprogramme der Listen

CDU: Keine Aussage zum Sozialticket.

Grüne: "Die Einführung eines Sozialtickets wird auf der Grundlage des durch die Freiburger VAG in Auftrag gegebenen Gutachtens über Zielgruppen, Kosten und Bedarfe von uns ergebnisoffen geprüft."

SPD: "Wir setzen uns ein, dass die Nachbar-Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald und Emmendingen, mit der Stadt Freiburg gemeinsam ein Sozialticket zur verbilligten Nutzung des ÖPNV für Einkommensschwache einführen."

Freie Wähler: "Wir wünschen uns die Einführung einer City-Karte, neben der bestehenden Regio-Karte, als kostengünstige Alternative und Anreiz für Freiburger Bürger zur Nutzung des Personennahverkehrs, um damit auch die Innenstadt zusätzlich zu beleben."

LINKE LISTE - Solidarische Stadt: "Deshalb muss das Sozialticket für Freiburg und die Regio noch in diesem Frühsommer beschlossen und bald eingeführt werden"

Sonntag, 10. Mai 2009

Arbeitslosengeld II - Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen kann bei langjährig Selbständigen eine besondere Härte bedeuten

Die 1950 geborene schwerbehinderte Klägerin, die überwiegend selbständig tätig war, ohne Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet zu haben, beantragte im Dezember 2005 bei dem beklagten Grundsicherungsträger Arbeitslosengeld II (Alg II). Sie verfügte seinerzeit über sieben Kapitallebensversicherungen mit einem Rückkaufwert von ca 80.000 Euro, weswegen die Beklagte den Antrag der Klägerin ablehnte. Die dagegen erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat mit Urteil vom 7. Mai 2009 (B 14 AS 35/08 R) das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landes­sozialgericht zurückverwiesen. In der Sache hat das Bundessozialgericht entschieden, dass bei lang­jährig Selbständigen eine Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen wegen Vorliegens eines Härtefalls ausscheiden kann, wenn eine Kumulation von Umständen vorliegt. Ob dies bei der Klägerin der Fall war, konnte der Senat allerdings wegen fehlender Feststellungen des Landessozialgerichts nicht abschließend entscheiden. Das Landessozialgericht hat zu Unrecht auch bei der überwiegend selbständig tätig gewesenen Klägerin das Vorliegen eines Härtefalls schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, die Verwertung ihrer Lebensver­sicherungsverträge vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich in der Form auszuschließen, wie sie von § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II gefordert wird. Das Landessozialgericht ist insofern in Bezug auf Hilfebedürftige, die im Verlauf ihres Erwerbslebens überwiegend nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflicht­versichert waren, von einem zu strengen, rechtlich unzutreffenden Maßstab ausgegangen. Maßgebend ist insoweit lediglich, ob die Lebensversicherungsverträge objektiv und subjektiv zur Altersvorsorge zweckbestimmt waren. Um feststellen zu können, ob die geforderte Verwertung der Lebensversicherungen der Klägerin für diese eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6, 2. Alternative SGB II bedeuten würde, wird das Landessozialgericht zu ermitteln haben, inwieweit bei der Klägerin eine Versorgungs­lücke be­steht. Dies liegt bereits deshalb nahe, weil die Klägerin bei Vollendung des 65. Lebensjahres nur mit einer monatlichen Rente aus der gesetz­lichen Rentenversicherung in Höhe von 257,10 Euro rechnen kann. Hierbei wird auch zu ermitteln sein, über welches Restleistungsvermögen die Klägerin verfügt. Ihr wurde ein GdB von 50 zuerkannt. Das Bundessozialgericht geht dabei davon aus, dass die Rest­leistungsfähigkeit auch Indiz dafür sein kann, inwiefern die Klägerin überhaut noch in der Lage sein wird, eine neue, zusätzliche Rentenanwartschaft durch Erwerbstätigkeit aufzubauen. Gegebenenfalls wird auch zu berücksichtigen sein, aus welchem Grund und für welche Dauer der Klägerin Berufs­unfähig­keitsrenten gewährt werden, sowie über welche Berufsausbildungen und Fertigkeiten die Klägerin verfügt. Das Landessozialgericht wird auch zu berück­sichtigen haben, dass die besondere Härte im Sinne dieser Regelung möglicherweise noch nicht zu Beginn des Bewilligungszeitraums vorlag, als die Klägerin 55 Jahre alt war, gegebenenfalls aber später im Verlauf des Rechtsstreits ein­getreten sein könnte.
Az.: B 14 AS 35/08 R Hinweis zur Rechtslage: § 12 SGB II (1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen

3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geld­werten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht über­steigt,

(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen

3. vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in an­gemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Ver­sicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,

6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Be­troffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grund­sicherung für Arbeitsuchende maßgebend. Quelle: BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle

Der Euro im Ein Euro Job ist grundsätzlich pfändbar

Der Euro im »Ein-Euro-Job« ist grundsätzlich pfändbar. Beschluss des LG Bautzen zur Entschädigung von Mehraufwendungen nach §16 d SGB II. Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen hatte kürzlich in einer Beschwerdeentscheidung darüber zu befinden, ob die Entschädigung für Mehraufwendungen nach § 16 d Sozialgesetzbuch II (1,- Euro; Stichwort: »Ein–Euro–Jobs«) der Pfändung unterliegen. Die Kammer hat dies bejaht (Entscheidung vom 28. April 2009; AZ: 3 T 24/09). Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Der Schuldner war in den vergangenen Jahren zwei damals minderjährigen Kindern unterhaltsverpflichtet. Da er diesen Verpflichtungen nicht im vollem nachgekommen war, zahlte der Freistaat, vertreten durch den Landkreis aufgrund gesetzlicher Verpflichtung an die Kinder Unterhaltsvorschuss. Durch die Unterhaltsvorschusszahlungen sind die Ansprüche der Kinder auf den Freistaat, vertreten durch den Landkreis übergegangen und wurden nun wiederum gegenüber dem Schuldner vollstreckt. Der Schuldner bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, nämlich die Regelleistung (351,- Euro) und einen Zuschlag für die Kosten der Unterkunft (268,- Euro). Das zuständige Vollstreckungsgericht hatte zwar den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, jedoch die Erstreckung auf die Entschädigung für Mehraufwendungen nach § 16 d SGB II abgelehnt. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Gläubigers (Freistaat, vertr. d. d. LK). Aus den Gründen: Wegen bevorrechtigten Unterhalts ist das Einkommen des Schuldners ohne Beschränkungen des § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) pfändbar. Es sind dem Schuldner nur solche Mittel zu belassen, die er für seinen notwendigen Unterhalt benötigt (Regelleistung und Kosten für Unterkunft), nicht aber die Entschädigung für Mehraufwendungen im sog. »Ein–Euro–Job«, die der Pfändung nach § 850 d ZPO unterfallen, da es sich weder um unpfändbare Bezüge nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I bzw. § 850 a Nr. 3 ZPO handelt ( a ), noch solche Entschädigungen per se zu einer Erhöhung des pfändungsfreien Betrages unterfallen ( b ). a)
Eine Unpfändbarkeit ergibt sich aus § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I nicht, da eine Unpfändbarkeit insoweit auf Geldleistungen beschränkt ist, die dafür bestimmt sind, durch Körperschaden bedingte Mehraufwendungen auszugleichen. Eine derartige Aufwandsentschädigung ist nicht Gegenstand des § 16 d SGB II. Dem Pfändungsverbot des § 850 a Nr. 3 ZPO unterfällt die Mehraufwendungsentschädigung nicht, da es sich um kein zweckgebundenes Einkommen bzw. um keinen Einkommensbestandteil im Rahmen eines dauerhaften Vertragsverhältnisses handelt, also um gesondert ausgewiesene spesenähnliche Aufwandsentschädigungen neben dem Verdienst, ebenso wenig um Entschädigungen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit, sondern um öffentliche Unterstützungszahlungen zur Eingliederung von arbeitslosen Personen. Weder in ihrer Höhe noch nach ihrem Zweck stellt die Entschädigung ein Entgelt für Arbeitstätigkeit dar (vgl. auch LG Bautzen, Beschluss vom 05. Februar 2009, AZ: 3 T 116/08; unveröffentlicht). b)
Eine Erhöhung des pfändbaren Betrages nach § 850 f lit. b ZPO kam im zu entscheidenden Fall nicht in Betracht, da eine solche besondere, den Durchschnitt erheblich übersteigende Bedürfnisse voraussetzt, die konkret nachzuweisen sind. Nähere Angaben des Schuldners hierzu fehlten. Auf die Beschwerde des Gläubigers wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss somit dahingehend abgeändert, dass die Pfändung sich nunmehr auch auf die Zahlung einer Entschädigung für Mehraufwendungen nach § 16 d SGB II erstreckt. Quelle: Presse Landgericht Bautzen - Diese Entscheidung ist endgültig.
Kommentar Sozialticker: … dies ist wieder einer der Entscheidungen, wo Gesetze sich beißen, Hartz IV über Recht und Ordnung steht und sich Gerichte der Willkür bedienen. Man muss sich die Situation bildlich vorstellen: Da wird ein Mann zur Arbeit gezwungen (§31 SGB II), was im Sinne des Gesetzes eigentlich keine Arbeit ist, sondern nur eine Arbeitsgelegenheit (§16 SGB II). Dieser Mann hat zur Durchführung einen gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf Entschädigung seiner Mehraufwendungen - welche wohl als zweckgebunden anzusehen sind, daher werden diese auch nur beim EEJ gezahlt ( Urteil, Landgericht Dresden, Az: 3 T 233/08 ) - und nun kommt da ein Gericht und “klaut” dem Mann diesen Anspruch und greift damit in den Regelsatz ein, welcher gesetzlich definiert ist. Die nun anfallenden Mehraufwendungen aus der Zwangszuweisung zum Ein Euro Job, muss er nun aus eigener Tasche zahlen. Als Sklave hätte dieser Mann noch was zum essen bekommen, als Sklave dieses Systemes, bekommt er nicht mal das zugestanden … und ein Recht zur Wehr verbaut man mit der “Endgültigkeit” im gleichen Atemzug. So ist Hartz IV live … ein gerichtlich ausgelebter Spaß zur Quälerei von Menschen in dieser geschichtlich wiederholenden Epoche.

BSG weist Revision der ARGE Bochum zurück - Kosten einer Möblierung gehören zu den Unterkunftskosten

Auch die monatlichen Gebühren, die ein Vermieter für die Benutzung einer Kücheneinrichtung kassiert, sind als Teil der Miete von der ARGE zu bezahlen, hat das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag entschieden. Damit schloss es sich den vorhergehenden Entscheidungen des Sozialgerichts Dortmund und des Landessozialgerichts NRW in Essen an . Die ARGE Bochum hatte argumentiert, in der monatlichen Regelleistung in Höhe von damals 345 Euro sei bereits ein Betrag i.H.v. 27,60 Euro als „Ansparbetrag“ für die Wohnungseinrichtung enthalten. Davon wolle sie 15 Euro für die bereitgestellte Kücheneinrichtung anrechnen. Auf den Vorhalt des BSG, wie denn von den verbleibenden 12,60 Euro die gesamte übrige Ausstattung anzusparen sei, wussten die anwesenden VertreterInnen der ARGE Bochum allerdings keine Antwort. Peinlich auch die weitere Frage der berichterstattenden Richterin des BSG, ob die ARGE bereit gewesen wäre, bei einem nach ARGE-Konzept möglichen Umzug der Betroffenen auch die umzugsbedingten Kosten nebst einer möglicherweise höheren zulässigen Miete zu übernehmen. Auch hier versanken die ARGE-VertreterInnen in Schweigen. Die Vorinstanzen hatten argumentiert, die Kücheneinrichtung gehöre zu der “Mietsache”. „ … Das Recht zu einer “Teil-Kündigung” hinsichtlich der Kücheneinrichtung steht der Klägerin zivilrechtlich nicht zu. … “ Zudem handele es sich bei der Regelleistung um einen komplett pauschalierten Betrag, der weder nach oben noch unten veränderbar sei. „ .. Eine Aufspaltung der durch Gesetz festgelegten einheitlichen Regelleistung in eine Vielzahl von Einzelbedarfen hat der Gesetzgeber des SGB II konzeptionell nicht gewollt … “. Nach einer anderen Entscheidung des Bundessozialgerichts (18.6.2008, B 14/11b AS 61/06 R) stünden der in einer Wohngemeinschaft lebenden Betroffenen auch mindestens 45 qm Wohnfläche zu und nicht die von der ARGE Bochum hier zugestandenen 35 – 37,5 qm. Quelle: Norbert Herrmann

Bundessozialgericht stärkt Rechte von Hartz IV BeziehernBerücksichtigung eines Entgelts für die Benutzung einer Küche

Die 1950 geborene Klägerin lebte im streitigen Zeitraum mit ihrem 1972 geborenen Sohn in einer 67 qm großen Wohnung. Nachdem die Beklagte die KdU zunächst (nach Abzug einer Pauschale für die Warmwasserbereitung) in voller Höhe übernommen hatte, forderte sie die Klägerin später auf, die KdU zu senken; die Mietüberschreitung liege aber noch im tolerablen Bereich, sodass eine Umzugsnotwendigkeit nicht vorliege. Die von der Klägerin gezahlte Vergütung für die Benutzung der Kücheneinrichtung könne jedoch nicht übernommen werden. Das SG hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben; das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin könne von der Beklagten die Übernahme ihrer Aufwendungen für die Nutzung der Kücheneinrichtung beanspruchen. Es handele sich dabei um Aufwendungen für die Unterkunft gemäß § 22 SGB II. Die Vergütung sei zivilrechtlich Bestandteil der Miete, die die Klägerin auf Grund des Mietvertrages zu zahlen habe. Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, die Kosten für Möbel würden von der Regelleistung abgedeckt und könnten nicht dauerhaft zusätzlich als Unterkunftskosten berücksichtigt werden. Der Hilfebedürftige beziehe ansonsten eine Doppelleistung. Das Bundessozialgericht entschied: Die Revision der Beklagten war unbegründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum einen Anspruch gegen die Beklagte auf Leistungen nach § 22 SGB II unter Berücksichtigung des Zuschlags für die Kücheneinrichtung hat. Entgegen der Rechtsansicht der Revision ist es nicht zulässig, hierfür aus der Regelleistung einen bestimmten Betrag heraus zu rechnen. Für den hier streitigen Zeitraum sind die tatsächlichen KdU allerdings auch dann zu übernehmen, wenn sie die Grenze der Angemessenheit übersteigen. Denn der Klägerin war es im streitigen Zeitraum jedenfalls nicht zumutbar, ihre Kosten zu senken. Mangels eines vorhergehenden Hinweises der Beklagten auf die nach ihrer Auffassung unangemessenen Aufwendungen für die Unterkunft konnte die Klägerin darauf vertrauen, dass die Kosten in dem bisherigen Umfang übernommen würden. SG Dortmund - S 37 AS 70/06 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 7 AS 19/07 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 14/08 R - Übernahme von Kosten der Unterkunft (KdU) des Klägers für die Zeit vom 15. bis 30. 4.2005 sowie um Leistungen für den gesamten Monat Mai 2005 Der 1955 geborene Kläger erhielt von der BfA Übergangsgeld, zuletzt für die Zeit vom 18.2. bis zum 28.4.2005 in Höhe von 25,08 Euro täglich. Das Übergangsgeld für die Zeit vom 18.2. bis 15.3.2005 wurde seinem Konto am 21.3.2005, das Übergangsgeld für die Zeit vom 16.3.bis 28.4.2005 in Höhe von 1.078,44 Euro am 2.5.2005 gutgeschrieben. Am 1.4.2005 wurde die Miete für den Monat April auf Grund eines Dauerauftrages vom Konto des Klägers abgebucht. Am 15.4.2005 beantragte der Kläger die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und machte dabei KdU in Höhe von 360,70 Euro monatlich geltend. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 7.6.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab Juni 2005. Für Mai 2005 bewilligte sie im Hinblick auf die Zahlung des Übergangsgeldes keine Leistungen. Auf den Widerspruch des Klägers, mit dem er vor allem geltend machte, die Zahlung des Übergangsgeldes für die Zeit vom 16.3. bis 28.4.2005 sei verspätet erfolgt, weswegen er einen kostenpflichtigen Dispokredit habe aufnehmen müssen, bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 15.4. bis 30.4.2005 anteilige (Regel)Leistungen in Höhe von 184 Euro. Für die Zeit vor der Antragstellung am 15.4.2005 scheide eine Leistungsgewährung aus, weil Leistungen nach dem SGB II nur auf Antrag erbracht würden. Auch die bereits am 1.4.2005 gezahlte Miete könne nicht mehr als Unterkunftsbedarf berücksichtigt werden. Das SG hat die Beklagte zur Zahlung anteiliger KdU für April 2005 in Höhe von 192,37 Euro verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Der Kläger könne ab Antragstellung Leistungen nach dem SGB II für den Monat April 2005 in anteiliger Höhe verlangen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Miete bereits am 1.4.2005 an den Vermieter gezahlt worden sei. Gemäß § 19 Satz 2 SGB II mindere allein zu berücksichtigendes Einkommen bzw Vermögen den Leistungsanspruch. Die weitergehende Klage sei hingegen unbegründet. Auf Grund des am 2.5.2005 ausgezahlten Übergangsgeldes bestehe ein Anspruch auf Leistungen für den Monat Mai 2005 nicht. Das LSG hat die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die Revisionen des Klägers und der Beklagten. Der Kläger ist der Auffassung, das am 2.5.2005 ausgezahlte Übergangsgeld dürfe nicht als Einkommen berücksichtigt werden. KdU müssten für den gesamten Monat April 2005 übernommen werden. Die Beklagte macht geltend, es komme entscheidend darauf an, dass im Zeitpunkt der Antragstellung kein Hilfebedarf bezüglich der Unterkunftskosten für den Monat April 2005 mehr bestanden habe, weil die Miete bereits Anfang April aus eigenen Mitteln des Leistungsempfängers beglichen worden sei. SG Düsseldorf - S 28 AS 70/05 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 9 AS 67/06 - Das Bundessozialgericht entschied: Die Revisionen des Klägers und der Beklagten wurden zurückgewiesen. Einerseits hat der Kläger einen Anspruch auf anteilige Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) für die Zeit vom 15. bis 30.4.2005 in Höhe von 192,37 Euro. Andererseits hat die Beklagte zu Recht das dem Kläger gewährte Übergangsgeld für den Monat Mai 2005 als Einkommen berücksichtigt und im Hinblick darauf seine Hilfebedürftigkeit für diesen Monat verneint. Nach den Feststellungen des LSG erfüllt der Kläger ab Antragstellung die Voraussetzungen für die Gewährung von Alg II. § 41 Abs 1 SGB II legt die Zahlungsabschnitte für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich auf einen Monat fest. Satz 3 der Vorschrift ordnet an, dass Leistungen anteilig erbracht werden, soweit sie nicht für einen vollen Monat zustehen. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht dem Anwendungsbereich des § 41 SGB II unterfallen. SG Düsseldorf - S 28 AS 70/05 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 9 AS 67/06 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 13/08 R -

Bundessozialgericht stärkt Rechte von Hartz IV Beziehern - Berücksichtigung eines Entgelts für die Benutzung einer Küche

Die 1950 geborene Klägerin lebte im streitigen Zeitraum mit ihrem 1972 geborenen Sohn in einer 67 qm großen Wohnung. Nachdem die Beklagte die KdU zunächst (nach Abzug einer Pauschale für die Warmwasserbereitung) in voller Höhe übernommen hatte, forderte sie die Klägerin später auf, die KdU zu senken; die Mietüberschreitung liege aber noch im tolerablen Bereich, sodass eine Umzugsnotwendigkeit nicht vorliege. Die von der Klägerin gezahlte Vergütung für die Benutzung der Kücheneinrichtung könne jedoch nicht übernommen werden. Das SG hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben; das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin könne von der Beklagten die Übernahme ihrer Aufwendungen für die Nutzung der Kücheneinrichtung beanspruchen. Es handele sich dabei um Aufwendungen für die Unterkunft gemäß § 22 SGB II. Die Vergütung sei zivilrechtlich Bestandteil der Miete, die die Klägerin auf Grund des Mietvertrages zu zahlen habe. Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, die Kosten für Möbel würden von der Regelleistung abgedeckt und könnten nicht dauerhaft zusätzlich als Unterkunftskosten berücksichtigt werden. Der Hilfebedürftige beziehe ansonsten eine Doppelleistung. Das Bundessozialgericht entschied: Die Revision der Beklagten war unbegründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum einen Anspruch gegen die Beklagte auf Leistungen nach § 22 SGB II unter Berücksichtigung des Zuschlags für die Kücheneinrichtung hat. Entgegen der Rechtsansicht der Revision ist es nicht zulässig, hierfür aus der Regelleistung einen bestimmten Betrag heraus zu rechnen. Für den hier streitigen Zeitraum sind die tatsächlichen KdU allerdings auch dann zu übernehmen, wenn sie die Grenze der Angemessenheit übersteigen. Denn der Klägerin war es im streitigen Zeitraum jedenfalls nicht zumutbar, ihre Kosten zu senken. Mangels eines vorhergehenden Hinweises der Beklagten auf die nach ihrer Auffassung unangemessenen Aufwendungen für die Unterkunft konnte die Klägerin darauf vertrauen, dass die Kosten in dem bisherigen Umfang übernommen würden.

Kosten einer Möblierung gehören zu den Unterkunftskosten

Auch die monatlichen Gebühren, die ein Vermieter für die Benutzung einer Kücheneinrichtung kassiert, sind als Teil der Miete von der ARGE zu bezahlen, hat das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag entschieden. Damit schloss es sich den vorhergehenden Entscheidungen des Sozialgerichts Dortmund und des Landessozialgerichts NRW in Essen an . Die ARGE Bochum hatte argumentiert, in der monatlichen Regelleistung in Höhe von damals 345 Euro sei bereits ein Betrag i.H.v. 27,60 Euro als „Ansparbetrag“ für die Wohnungseinrichtung enthalten. Davon wolle sie 15 Euro für die bereitgestellte Kücheneinrichtung anrechnen. Auf den Vorhalt des BSG, wie denn von den verbleibenden 12,60 Euro die gesamte übrige Ausstattung anzusparen sei, wussten die anwesenden VertreterInnen der ARGE Bochum allerdings keine Antwort. Peinlich auch die weitere Frage der berichterstattenden Richterin des BSG, ob die ARGE bereit gewesen wäre, bei einem nach ARGE-Konzept möglichen Umzug der Betroffenen auch die umzugsbedingten Kosten nebst einer möglicherweise höheren zulässigen Miete zu übernehmen. Auch hier versanken die ARGE-VertreterInnen in Schweigen. Die Vorinstanzen hatten argumentiert, die Kücheneinrichtung gehöre zu der “Mietsache”. „ … Das Recht zu einer “Teil-Kündigung” hinsichtlich der Kücheneinrichtung steht der Klägerin zivilrechtlich nicht zu. … “ Zudem handele es sich bei der Regelleistung um einen komplett pauschalierten Betrag, der weder nach oben noch unten veränderbar sei. „ .. Eine Aufspaltung der durch Gesetz festgelegten einheitlichen Regelleistung in eine Vielzahl von Einzelbedarfen hat der Gesetzgeber des SGB II konzeptionell nicht gewollt … “. Nach einer anderen Entscheidung des Bundessozialgerichts (18.6.2008, B 14/11b AS 61/06 R) stünden der in einer Wohngemeinschaft lebenden Betroffenen auch mindestens 45 qm Wohnfläche zu und nicht die von der ARGE Bochum hier zugestandenen 35 – 37,5 qm. Quelle: Norbert Herrmann

Freitag, 8. Mai 2009

Donnerstag, 7. Mai 2009

Neue Beschlusslage des Gemeinderates zum Mietsenkungsverfahren

Liebe TeilnehmerInnen am RUNDEN TISCH,
und an der Arbeit des RUNDEN TISCHES Interessierte,

am Dienstag dieser Woche gab es im Gemeinderat einen kleinen Erfolg in Sachen Mietobergrenzen

Neben mehreren abgelehnten Anträgen der Fraktion der UL und der SPD-Fraktion wurde folgender Teilantrag (aus dem SPD-Antrag) mehrheitlich beschlossen:

Wird nach 4 Nachweisen innerhalb eines Monats festgestellt, dass eine entsprechende Wohnung auf dem Wohnungsmarkt nicht gefunden (nachweisbar ist) werden kann, gilt die Sechs-Monatsfrist gemäß SGB II.

Dieser Antrag bezieht sich auf das in den letzten Monaten bekannt gewordene und von uns heftig kritisierte Verfahren, dass im Rahmen von Mietsenkungsverfahren bis zu 16 (!!!) Nachweise monatlich beigebracht werden mussten über konkrete Bewerbungen für eine neue Wohnung zu angemessenen Mietpreisen. Eine Frau hatte berichtet, dass sie dies nunmehr seit 7 Monaten beizubringen habe.

Derartiges dürfte es jetzt nicht mehr geben

mit solidarischen Grüßen

für den RUNDEN TISCH

Veranstaltungsreihe im Ferdinand-Weiß-Haus

Ort: Ferdinand-Weiß-Straße, 79106 Freiburg, Germany
Sehr geehrte Damen und Herren,

die Freiburger Straßenzeitung "DER FREIe BÜRGER" und das Ferdinand-Weiß-Haus des Diakonischen Werkes Freiburg führen im Rahmen des Kommunalwahlkampfes eine Veranstaltungsreihe durch.

Alle Veranstaltungen finden statt im Ferdinand-Weiß-Haus, Tagesstätte und Beratungsstelle für Menschen in Wohnungsnot, Ferdinand-Weiß-
Straße 9a, Tel.: 0761/283019.

Um wohnungslosen Menschen die Politik, die PolitikerInnen und die Freiburger Themen näher zu bringen, stellen sich jeweils von 10-11 Uhr die KandidatInnen zum Freiburger Gemeinderat unseren BesucherInnen und der Öffentlichkeit.

Themen werden sein:
- Umgang mit Wohnungslosen
- städtische Kürzungen in den Tagesstätten
- Wohnungsmangel
- Hartz IV/ARGE.

In der ersten Viertelstunde werden die Parteien ihre Ideen vorstellen,dann kann diskutiert werden.

Moderiert werden die Veranstaltungen vom Redaktionsmitgliedern des FREIen BÜRGERs oder MitarbeiterInnen des Ferdinand-Weiß-Hauses.

Hier die bisherigen Termine, jeweils von 10-11 Uhr:

Dienstag, 12. Mai: Linke Liste
Mittwoch, 13. Mai: SPD
Donnerstag, 14. Mai: GRÜNE
Freitag, 15. Mai: Junges Freiburg
Montag, 18. Mai: CDU
Dienstag, 19. Mai: Freie Wähler.


hier noch 2 Ergänzungen:

Montag, 11.5.: KULTurliste
Mittwoch, 20.5.: Unabhängige Frauen


Wir bitten Sie, unsere Veranstaltungsidee zu veröffentlichen.
Bitte nehmen Sie die Termine auch in Ihren Veranstaltungskalender zur Kommunalwahl auf.

Und natürlich freuen wir uns auf Ihren Besuch!

Montag, 4. Mai 2009

Presseerklärung: Bericht zu Mietsenkungsverfahren im Gemeinderat (Drucksache G 09/093)

Der Runde Tisch halt es für nicht akzeptabel, dass wiederum eine viel zu geringe Anhebung der Miet Obergrenzen beschlossen werden soll, durch die lediglich 21 Fälle (von 583) von Miet- Senkungsverfahren abgeschlossen würden. Das sind 3,6 %.

Der Runde Tisch fordert einen neuen Vorschlag für die Anhebung der Miet Obergrenzen, mit dem erreicht wird, dass, wie zuvor versprochen, über 80 % der jetzigen Mieterprüfungsverfahren entfallen.

Der Runde Tisch fordert Auskunft darüber, welche konkreten Auswirkungen die "Senkung auf die angemessene Miete" in 310 Fällen für die Betroffenen hat. Der Runde Tisch fordert, dass diese Absenkungen rückgängig gemacht werden, falls rechtswidrig Menschen dazu veranlasst wurden, einen Teil der Wohnkosten aus dem Regelsatz zu bezahlen.