Sonntag, 28. Juni 2009

S 16 AS 907/09 ER - Hartz IV Empfänger haben Recht auf Abwrackprämie Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf die staatliche Auto-Abwrackprämie von 2500

Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf die staatliche Auto-Abwrackprämie von 2500 Euro. Diese ist laut Urteil des Sozialgerichts Magdeburg eine zweckbestimmte Einnahme und zählt daher nicht als Einkommen. DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach begrüßte die Entscheidung: „Damit wird die Rechtsauffassung des DGB bestätigt, der sich immer dafür eingesetzt hat, die Abwrackprämie auch Hartz IV-Empfängern im vollen Umfang und ohne Kürzungen an anderer Stelle zu Gute zukommen zu lassen.” Die Betroffenen hätten nun Planungssicherheit. „Wenigstens an dieser Stelle hat die Behandlung von Hartz IV-Empfängern als Bürger 2. Klasse nun ein Ende” so Buntenbach. Das Urteil ist rechtskräftig (Aktenzeichen: S 16 AS 907/09 ER). Quelle: Presse DGB

Arbeitslosengeld II: Darlehen für Stromschulden bei Stromsperre

Im Falle einer Arbeitslosengeld II-Bezieherin, der wegen Energiekostenrückständen die Stromversorgung gesperrt worden war, hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen einen Beschluss des Sozialgerichts Bremen bestätigt, mit dem die zuständige Arbeitsgemeinschaft verpflichtet worden ist, der Antragstellerin ein Darlehen zur Begleichung der Stromschulden zu gewähren. Das Landessozialgericht hat - wie schon zuvor das Sozialgericht - in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf verwiesen, dass die Sperrung der Energiezufuhr eine der Wohnungslosigkeit nahe kommende Notlage darstellt. Denn die regelmäßige Versorgung eines Haushaltes mit (Heiz-)Energie gehört nach den Lebensverhältnissen in Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindestbedarf. Die faktische Unbewohnbarkeit einer Wohnung infolge (drohender) Sperrung der Energie- und Wasserzufuhr steht daher dem Verlust der Unterkunft gleich. Dies bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel entsprechende Schulden gemäß § 22 Absatz 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) durch ein Darlehen zu übernehmen hat, wenn - wie hier - die Stromsperre bereits vollzogen worden ist, und lediglich in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann. Die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BAgIS) hatte zuvor die darlehensweise Übernahme der Stromschulden mit der Begründung abgelehnt, die Wohnung werde durch die Einstellung der Stromversorgung nicht unbewohnbar, da die Antragstellerin weder aus medizinischen Gründen auf Strom verbrauchende elektrische Geräte angewiesen sei, noch kleine Kinder in der Wohnung lebten. Auch den Betrieb eines Kühlschranks hatte die BAgIS nicht für zwingend erforderlich gehalten, da es der Arbeitslosengeld II-Empfängerin zuzumuten sei, ihre Lebensmittel täglich einzukaufen.
Vorinstanz: Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 31. März 2009 - S 23 AS 547/09 ER
Quelle: Presse und Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Mai 2009 - L 7 AS 546/09 B ER

Hartz IV Empfänger: Jobcenter müssen Renovierungszuschlag vollständig übernehmen

Kassel/Berlin (DAV). Sieht der Mietvertrag eines Beziehers von Arbeitslosengeld II einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen vor, so ist dieser vollständig vom Jobcenter zu übernehmen.

Diese Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. März 2008 (AZ: B 11b AS 31/06 R) teilen die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.

Der Mietvertrag zweier Mieter, die Arbeitslosengeld II erhielten, sah einen „Anteil Instandhaltungskosten für vom Vermieter übernommene Schönheitsreparaturen“ von knapp 40 Euro monatlich vor. Das Jobcenter kürzte daraufhin die Summe, die es für die Miete zahlte. In dem Betrag, den ALG II-Bezieher erhielten, sei auch bereits ein Anteil für Instandhaltung und Reparatur der Wohnung in Höhe von rund 5,50 Euro monatlich enthalten. Dieser müsse auf die 40 Euro angerechnet werden.

Das Bundessozialgericht verurteilte das Jobcenter jedoch zur vollständigen Zahlung des Zuschlags. Mietzuschläge für Schönheitsreparaturen gehörten zu den „Unterkunftskosten“ und dürften nicht gekürzt werden. Der Anteil für Instandhaltung und Reparatur sei gedacht für kleinere Ausbesserungen, die der Mieter vornehmen müsse.

Quelle: Miete und Immobilien/Service/Recht - Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins - DAV

Wer schwanger ist darf sich eine eigene Wohnung nehmen

Wer schwanger ist, darf sich eine eigene Wohnung nehmen und kann von der Arge nicht gezwungen werden, wieder bei den Eltern zu wohnen. Handelt es sich dabei um eine angemessene Wohnung, muss die Arge die Kosten hierfür übernehmen. Das gilt nach einem jetzt rechtskräftig gewordenen Beschluss des Sozialgerichts Gießen auch dann, wenn die Schwangere das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die 23jährige Frau aus dem Lahn Dill Kreis hatte zunächst bei ihrem Vater gewohnt und war dann nach einem Streit mit ihm vorübergehend in die Wohnung eines Bruders des Kindsvaters gezogen. Dann fand sie eine neue Wohnung, in die sie zusammen mit dem Kindsvater einziehen wollte. Die Arge hatte den Antrag, ihr die Übernahme der Kosten für die neue Wohnung zuzusichern, mit der Begründung abgelehnt, der Fachdienst Zuwanderung und Integration des Kreises gehe von einer Gefährdung des Kindeswohls aus, wenn sie mit dem Kindsvater in eine eigene Wohnung ziehe, und sich hierbei auf § 22 Abs.2a Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II ) bezogen. Diese Vorschrift soll nach dem Willen des Gesetzgebers verhindern, dass unter 25jährige durch den Auszug aus dem Elternhaus die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften erhöhen. Es bedarf daher einer besonderen Zusicherung des kommunalen Trägers, wenn ein unter 25jähriger eine eigene Wohnung beziehen will. Das Gericht vertrat die Auffassung, eine Schwangerschaft stelle einen ausreichenden Grund für einen Umzug dar und verpflichtete die Arge, die Zusicherung zu erteilen, auch wenn die Möglichkeit einer Gefährdung des Kindswohls bestehe. Das SGB II erlaube es nicht, Eltern die Gründung einer Familie zu untersagen. Dem stehe schon das Grundrecht auf Schutz der Familie aus Art. 6 GG entgegen. Der Schutz des Kindeswohls werde durch andere Vorschriften und Institutionen gewährleistet, so könne zum Beispiel das Jugendamt eingeschaltet werden. Sozialgericht Gießen, Beschluss vom 15.05.2009, Az.: S 26 AS 490/09 ER Quelle: Sozialgericht Gießen - Pressestelle

Dienstag, 23. Juni 2009

Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe erfolgreich

Die Beschwerdeführerin beantragte beim Amtsgericht Beratungshilfe nach
dem Beratungshilfegesetz (BerHG), um sich mit einem Widerspruch gegen
die Kürzung von Arbeitslosengeld II zu wenden. Die Beratungshilfe wurde
ihr u.a. mit der Begründung versagt, dass ein vernünftiger Ratsuchender
ohne anwaltliche Hilfe Widerspruch eingelegt hätte; es sei der
Beschwerdeführerin zumutbar, bei der Widerspruchsbehörde vorzusprechen
und deren kostenlose Beratung in Anspruch zu nehmen, auch wenn diese mit
der Ausgangsbehörde identisch sei. Der Bescheid werde im
Widerspruchsverfahren von Amts wegen überprüft, ohne dass es rechtlicher
Ausführungen zur Begründung bedürfe.

Mi. 24.6. Leiharbeit abschaffen - Film, Diskussion, Information

'Leiharbeit abschaffen' Film, Diskussion, Information
Mi 24.6. | 20 UHR | Egon 54 (Egonstr. 54)

Hiermit möchten wir auf eine Veranstaltung des Aktionsbündnis 'Leiharbeit abschaffen' hinweisen. Wir laden Sie recht herzlich zur Veranstaltung ein, und bitten Sie diese bei Ihrer Berichterstattung zu berücksichtigen und freuen uns auf ihr kommen.

Das Aktionsbündnis "Leiharbeit abschaffen" lädt euch heute, 24. Juni um 20.00 Uhr zu einer Vorführung des Films "Leiharbeit Undercover" ein. Nach dem Film wird es einen Vortrag zur Leiharbeit geben, im Anschluß ist genug Zeit für Diskussionen. Auch wird es Infos zum geplanten Stadtrundgang am 1. Juli geben, bei dem wir neben dem für die unsäglichen Tarifverträge verantwortlichen DGB auch ein paar Zeitarbeitsfirmen einen Besuch abstatten wollen.

http://www.fau.org/ortsgruppen/freiburg/art_090608-145200

für das Aktionsbündnis 'Leiharbeit abschaffen'
es Grüßt die FAU-Freiburg

Kontakt:
FAU-Freiburg, c/o Infoladen KTS, Baslerstraße 103, 79100 Freiburg
www.fau.org/freiburg, faufr2@fau.org

Montag, 22. Juni 2009

Hartz IV Regelsatz: Prüfung der Verfassungswidrigkeit noch 2009 vor dem Bundesverfassungsgericht?

Hartz4-Plattform-Sprecherin Brigitte Vallenthin erwartet Regelsatz-Erhöhung und erinnert an rückwirkende Nachzahlungsaussichten durch Überprüfungsantrag. Die Hartz4-Plattform kritisiert die neuerlichen Versuche der Landeshauptstadt Wiesbaden als Hartz IV-Behörde, die Musterklage gegen den für ein soziokulturelles Existenzminimum zu geringen Regelsatz auszubremsen. “Es ist beschämend, mit welch untauglichen Mitteln die Behörde als Beklagte in dem Verfahren wie die Katze um den heißen Brei läuft, um mit keiner Silbe den tatsächlichen Antragsgegenstand zu erwähnen - nämlich die Prüfung der Verfassungswidrigkeit von Hartz IV vor dem Bundesverfassungsgericht,“ resümiert die Vorsitzende der Hartz4-Plattform und Sprecherin der Wiesbadener Grundeinkommens-Initiative, Brigitte Vallenthin. In ihrer gestrigen Stellungnahme gegenüber dem Wiesbadener Sozialgericht weist Vallenthin als Musterklägerin darauf hin, “dass sich die Beklagte mit Ihren Berufungen auf Entscheidungen aus den Jahren 2006 und 2007 nicht auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung im Jahre 2009 befindet. Dabei hätte sie der aktuellen Rechtsprechung und Verfahrenslage in der Regelsatz-Frage sowie den Schriftsätzen der Klägerin bereits entnehmen können, dass das Hessische Landessozialgericht (HLSG) im Oktober 2008 die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) von 2007 für nicht verfassungskonform hält und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine daraus resultierende Normenkontroll-Klage zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Höhe und Ermittlung des Regelsatzes am 16. April 2009 angenommen hat.“ Vallenthin bekräftigt in ihrem Schreiben an das Sozialgericht nochmals ihren Antrag, auch Ihre Klage und die darin enthaltenen Beweis-Zahlen von realen Marktpreisen dem Bundessozialgericht kurzfristig vorzulegen. “Hier besteht Eilbedürftigkeit,“ so Vallenthin, “weil die Verfassungsrichter bereits angekündigt haben, die Regelsatz-Frage noch in diesem Jahr zu behandeln. Ich hoffe sehr, dass die Wiesbadener Richter dem offensichtlichen Verzögerungsbemühen der Behörde nicht statt geben und unsere Klagebegründungen noch rechtzeitig nach Karlsruhe bringen werden.“ In diesem Zusammenhang erklärt Brigitte Vallenthin, sie habe wenig Verständnis für das quasi Abraten vom Rechtsmittel des “Überprüfungsantrages“ im Zusammenhang mit einer möglichen Regelsatzerhöhung über den Newsletter einer überregionalen Initiative. Deshalb hat die Hartz4-Plattform den Original-Antrag von Vallenthin auf ihre Internetseite gestellt, um Interessierten dieses vom Gesetz vorgesehene Mittel zu einer mindestens vier Jahre rückwirkenden Rückerstattung im Falle einer Regelsatzerhöhung nicht vorzuenthalten. “Nach unseren Recherchen fällt diese Chance auf Entschädigung für rückwirkende Entbehrungen ohne Überprüfungsantrag weg,“ so Vallenthin. Quelle: Pressemeldung Hartz4-Plattform e.V.

Amtsgericht wegen Verweigerung von Beratungshilfe für Hartz IV–Bezieherin abgewatscht

Amtsgericht wegen Verweigerung von Beratungshilfe für Hartz IV–Bezieherin abgewatscht „Das Bundesverfassungsgericht hat eine vernünftige Entscheidung getroffen. Es kann nicht sein, dass Menschen mit geringem Einkommen die Beratungshilfe in Rechtstreitigkeiten verweigert wird“, kommentiert Katja Kipping die Entscheidung der Karlsruher Richter, der Verfassungsbeschwerde einer Hartz IV-Bezieherin stattzugeben, der das Amtsgericht Zwickau die Unterstützung nach dem Beratungshilfegesetz verwehrt hatte. Die sozialpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE weiter: „Die Begründung des Amtsgerichts, man könne sich den Rat ja bei denen holen, mit denen man sich im Rechtsstreit befindet, ist völlig absurd. Jeder vernünftige Mensch lässt sich, wenn er sich hinsichtlich der Qualität eines Produkts unsicher ist, von unabhängigen Verbraucherschützern beraten. Er geht in diesem Fall nicht zum Anbieter des Produkts, der ihn ja möglicherweise übers Ohr gehauen hat. Dieser gesunde Menschenverstand scheint im zuständigen Amtsgericht nicht vorhanden gewesen zu sein. Das Bundesverfassungsgericht hat aber gleich noch eine zweite Watsche ausgeteilt. Die Ablehnung von Beratungshilfe damit zu begründen, dass auf diese Weise Kosten gespart werden könnten, sei nicht sachgerecht, so das Gericht. In einem Rechtstaat ist das Recht auf Rechtshilfe und Rechtsschutz keines nach Kassenlage.“ Quelle: Fraktion DIE LINKE. im Bundestag, Pressestelle

Hartz-IV: Bei kurzem Zusammenleben muss Partner nicht immer zahlen

Lebt ein Paar erst kurze Zeit zusammen, braucht sich ein Hartz-IV-Antragsteller vom Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende („Hartz-IV“) nicht zwangsläufig auf Unterstützung durch seinen Partner verweisen zu lassen. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in einem jetzt veröffentlichten Urteil zugunsten eines frisch gebackenen Diplombetriebswirts entschieden. Der junge Mann aus Paderborn hatte für eine viermonatige Übergangszeit zwischen erfolgreichem Studienabschluss und Beginn seiner Beschäftigung Sozialleistungen beantragt. Kurz vor seinem Hartz-IV-Antrag war er zu seiner Freundin gezogen. Der Träger der Grundsicherung hatte eine Hilfebedürftigkeit des Klägers verneint: Er müsse sich auch das Einkommen seiner Freundin anrechnen lassen, mit der er in einer Bedarfsgemeinschaft lebe (vergleiche § 9 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch – SGB - II). Diese Argumentation ließ das Landessozialgericht nicht gelten. Bestehe die Lebensgemeinschaft kürzer als ein Jahr, so das Gericht, sei das für eine Bedarfsgemeinschaft vom Gesetz über das bloße Zusammenleben hinaus verlangte gegenseitige Einstehen in Not- und Wechselfällen des Lebens („Einstandswille“ § 7 Absatz 3 Nr. 3c SGB II) im Einzelnen zu ermitteln. Dabei können nach Ansicht des 19. Senats des LSG NRW bei einem Zusammenleben von weniger als einem Jahr nur gewichtige Gründe die Annahme einer Einstandsgemeinschaft rechtfertigen. Ebenso wenig wie das Sozialgericht vor ihm sah der Senat einen Einstandswillen des Klägers und seiner Freundin als erwiesen an. Denn beim Antrag auf Hartz-IV-Leistungen im August 2007 seien beide erst seit sechs Monaten ein Paar gewesen und hätten erst anderthalb Monate zusammen gelebt. Zudem habe der Kläger nach Bestehen seines Betriebswirtschaftsdiploms zunächst nur übergangsweise in die gerade einmal 32 Quadratmeter große Wohnung seiner Freundin in Paderborn ziehen wollen,um Miete zu sparen und sich von dort aus bundesweit auf offene Stellen zu bewerben. Über die Ausgaben der gemeinsamen Haushaltsführung hätten beide genau Buch geführt. Das dafür aufgewendete Geld habe ihm seine Freundin, die noch studierte, zunächst nur als Darlehen gewährt und sich später zurückzahlen lassen. Über Konto und Vermögen des anderen hätten sie nicht verfügen können. Allein eine nahe menschliche Beziehung auf engem Raum begründe noch keinen Einstandswillen. Jeder Partnerschaft sei es zuzubilligen, zunächst zu prüfen, ob sie wirklich für einander einstehen wolle. Solange die Partner dies nicht nach außen dokumentiert hätten, sei für die Annahme einer Einstandsgemeinschaft jedenfalls bis zum Ablauf des ersten Jahres des Zusammenlebens kein Raum. Der Träger der Grundsicherung hatte dagegen argumentiert, die Freundin des Klägers habe ihn trotz eigener beengter wirtschaftlicher Verhältnisse mit erheblichen Summen unterstützt und ihm unter Anderem einen Urlaub vorfinanziert. Dies sei typisch für eine Bedarfsgemeinschaft. Zudem habe der Kläger in der Folge mit seiner Freundin weiter zusammengelebt. Das Urteil ist rechtskräftig Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: L 19 AS 70/08, Vorinstanz Sozialgericht Detmold - Az.: S 8 S 6/08 SG Detmold.

Arbeitslosengeld II: Darlehen für Mietkaution bei notwendigem Umzug

Das Sozialgericht Bremen hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass ein Darlehen für eine Mietkaution einer Arbeitslosengeld II -Bezieherin nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, dass eine Wohnung bei einer Wohnungsbaugesellschaft angemietet wird. Die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BAgIS) hatte es gegenüber einer allein erziehenden Mutter mit zwei kleinen Kindern, die Arbeitslosengeld II beziehen, abgelehnt, im Rahmen des notwendigen Umzuges in eine größere Wohnung die erforderliche Mietkaution in Höhe von 650,- Euro darlehensweise zu übernehmen. Sie sah sich hieran u.a. durch die Verwaltungsanweisung der Bremer Sozialsenatorin gehindert, wonach bei Wohnungen im Eigentum von Wohnungsbaugesellschaften ausschließlich eine Mietübernahmebescheinigung auszustellen ist. Das Sozialgericht Bremen hat die BAgIS im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der allein erziehenden Mutter und ihren beiden Kindern die Mietkaution als Darlehen zu gewähren. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass es heute allgemein üblich ist, dass Wohnungen nur noch gegen Zahlung einer Mietkaution vermietet werden. So verzichte auch in Bremen nur ein einziger Wohnungsbauträger bei Arbeitslosengeld II-Empfängern auf die Zahlung der Mietsicherheit, alle anderen jedoch nicht. Die bisherige Verwaltungsanweisung der Bremer Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales steht nach Auffassung des Gerichts dem Anspruch auf darlehensweise Übernahme der Mietkaution nicht entgegen. Denn die Regelung, dass bei Wohnungsbaugesellschaften keine Mietkautionen übernommen werden, stehe in deutlichem Widerspruch zur Gesetzeslage. Es sei auch kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Mieter bei Wohnungsbaugesellschaften in keinem Falle Mietkautionen erhalten sollten. Im Übrigen sei die Senatorin rechtlich nicht befugt, die (bundes-)gesetzlichen Regelungen über die Gewährung von Arbeitslosengeld II zu beschränken. Das Gericht ist an die Verwaltungsanweisungen ohnehin nicht gebunden. Der Beschluss ist rechtskräftig. Quelle: Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 12. Mai 2009 - Az. S 23 AS 779/09 ER

Donnerstag, 11. Juni 2009

Sind Veräusserungen von Haushaltsgegenständen, Blutspenden oder Geldgeschenke Einnahmen nach Paragraph 11 SGB II ?

Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Die Entschädigung für Blutspenden dient nicht – wie die Leistungen nach dem SGB II – der Sicherung des Lebensunterhaltes. Nach § 10 des Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens (BGBl. I 2007, 2169) soll die Spendenentnahme grundsätzlich unentgeltlich erfolgen. Der spendenden Person kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spendeart orientieren soll. Die Aufwandsentschädigung dient nicht der Einkommenserzielung sondern unterstützt durch Gewährung eines Ausgleiches die Gewinnung von Blut- und Blutbestandteilen für eine gesicherte und sichere Versorgung der Bevölkerung durch eine Selbstversorgung auf der Basis der freiwilligen und unentgeltlichen Spende (§ 1 Transfusionsgesetz). Die Aufwandsentschädigungen wurden dem Kläger daher aufgrund öffentlich rechtlicher Vorschriften gewährt. Sie wurden auch zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt. Hierfür reicht die Verwendung des Begriffs “Aufwandsentschädigung” im Transfusionsgesetz aus. Bereits dadurch ist in hinreichendem Maße - ohne dass es zusätzlicher Hinweise auf die Zweckbestimmung bedurfte - zum Ausdruck gebracht, dass die dem Kläger hiernach zufließenden Beträge zur Abgeltung von Aufwendungen bestimmt waren, die mit der Blutspende verbunden sind. Ob eine solche pauschale Entschädigung auch (in vollem Umfang) zweckentsprechend verwendet wird, ist unbeachtlich (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.01.1989 – 8 A 1753/87, Juris, zur Aufwandsentschädigung für Kreistagsabgeordnete). Nach der Dienstanweisung der Bundesagentur zu § 11 SGB II werden dementsprechend Entschädigungen für Blutspender auch als nicht zu berücksichtigende Einnahmen aufgeführt. Diese Einnahme hat die Lage des Klägers auch nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt sind. Da in § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II nicht von “wirtschaftlicher Lage”, sondern nur von “Lage” die Rede ist, dürfte es nicht nur auf die finanziellen, sonder auch auf die sonstigen persönlichen Verhältnisse des Empfängers ankommen. Insgesamt ist eine großzügige Handhabung in diesem Punkt angezeigt (Hengelhaupt in Hauck/Noftz SGB II § 11 Rn 268 ff., Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 11 Rn 40). Nach der Dienstanweisung der Bundesagentur zu § 11 wird auf eine Gerechtfertigkeitsprüfung verzichtet, wenn die Einnahmen einen Betrag in Höhe einer halben monatlichen Regelleistung nicht übersteigen. Der Kläger hat hier in der Zeit von Dezember 2005 bis Mai 2007 nach dem vorliegenden Blutspendepass 20 mal Blut gespendet, also durchschnittlich 1,1 mal pro Monat. Bei einer Aufwandsentschädigung von 62,00 EUR wird auch unter Berücksichtigung der angegebenen Bonuspunkte ein Betrag in der Nähe der halben monatlichen Regelleistung nicht erreicht. Auch die Einnahmen, die der Kläger dadurch erzielt hat, dass er Gegenstände aus seinem Hausrat veräußert hat, stellen kein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II dar. Einkommen ist das, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraumes wertmäßig dazu erhält und Vermögen, das, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraumes bereits hat. Infolge dessen ist dasjenige, was der Hilfebedürftige aus der Verwertung seines Vermögens zum Verkehrswert erzielt, ebenfalls Vermögen, da es an die Stelle des verwerteten Vermögensgegenstandes tritt und dem Hilfebedürftigen keinen wertmäßigen Zuwachs bringt (Mecke in Eicher/Spellbrink, a.a.O. § 11 Rn 21). Die von dem Kläger selbst erwähnten Geldgeschenke von Verwandten führen ebenfalls nicht zu einer Anrechnung von Einkommen. Soweit sie 50,00 EUR jährlich übersteigen, handelt es sich hierbei zwar gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II-Verordnung um Einkommen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieses Einkommen die Höhe des abzusetzenden Pauschbetrages gemäß § 3 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II-Verordnung in Höhe von 30,00 EUR monatlich überschreitet. Danach sind vom Einkommen als Pauschbeträge abzusetzen ein Betrag in Höhe von 30,00 EUR monatlich für Beiträge zu privaten Versicherungen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser Pauschbetrag nicht nur vom Erwerbseinkommen abzuziehen. Die Regelung gilt angesichts ihres insoweit nicht eingeschränkten Wortlauts nicht nur für Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit oder aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft, sondern für jegliches zu berücksichtigende Einkommen (SG Reutlingen, Urteil vom 24.04.2007 – S 2 AS 4151/06). Sozialgericht Detmold S 13 AS 21/07 - 31.03.2009 Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

Ein Hartz IV-Empfänger muss sich nur den tatsächlich ausgezahlten Unterhalt als Einkommen anrechnen lassen

Bei einem Hilfebedürftigen, der Leistungen der Grundsicherung bezieht, darf ein gegen einen Elternteil bestehender Unterhaltsanspruch bei der Leistungsberechnung grundsätzlich nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der er tatsächlich zur Auszahlung an das Kind gelangt. Unerheblich ist, ob in einer Unterhaltsvereinbarung ein höherer Betrag vereinbart worden ist. Die 1987 geborene Klägerin beantragte gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder bei dem für sie zuständigen Grundsicherungsträger Arbeitslosengeld II. Aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung war ihr von der Familie getrennt lebender Vater verpflichtet, ihr monatlichen Unterhalt in Höhe von 381,00 € zu erbringen. Tatsächlich zahlte er nur 125,00 € monatlich, da er gegen den Unterhaltsanspruch mit einem Rückzahlungsanspruch aus einem Darlehen in Höhe von 256,00 € monatlich aufrechnete. Der Träger der Grundsicherung stellte sich auf den Standpunkt, der Lebensunterhalt der Klägerin sei aufgrund der Unterhaltszahlungen des Vaters sowie das ebenfalls bezogenen Kindergeldes gedeckt. Dabei sei der gesamte Unterhaltsanspruch zugrunde zu legen. Die von dem Vater der Klägerin erklärte Aufrechnung könne nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Das Landessozialgericht hat demgegenüber entschieden, dass der Klägerin Leistungen zu gewähren sind. Unterhaltsteile, gegen die der Unterhaltsgläubiger aufrechnet und die er daher nicht auszahlt, können nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen als Einkommen angerechnet werden, da sie diesem nicht als bereite Mittel zur Verfügung stehen. Unerheblich ist, dass die Aufrechnung zivilrechtlich betrachtet unwirksam ist, da gegen eine nicht pfändbare Forderung wie dem Unterhaltsanspruch nicht aufgerechnet werden kann. Denn anderenfalls würde der Zweck des Arbeitslosengeldes II - die Sicherung des lebensnotwendigen Bedarfs der Hilfebedürftigen - verfehlt. Der Grundsicherungsträger sei in solchen Fällen auch nicht schutzlos, da der Unterhaltsanspruch regelmäßig auf ihn übergeht und von ihm gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden kann. Quelle: Urteil vom 23.04.2009 - L 5 AS 81/07 vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

Mittwoch, 10. Juni 2009

Urteil S 6 AS 2524/08 ER, Sozialgericht Freiburg zu 16 KdU-Bemühungen im Monat

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Die Kammer verhehlt nicht, dass sie nicht völlig überzeugt ist, dass die Antragstellerin zu 1. wirklich mit der gebotenen Ernsthaftigkeit nach Wohnungen sucht. Es drängt sich der Eindruck auf, dass die Antragstellerin zu 1. versucht, die Zeit bis zum Wiedereintritt in ihre Stelle immer wieder zu überbrücken. Vor diesem Hintergrund wird die bloße Auflistung der Anrufe bei Wohnungsanbietern in der Zukunft nicht genügen: Die Antragsgegnerin zu 1. wird auch die entsprechenden Zeitungsausschnitte aufbewahren müssen, aus denen sich die Angebote ergeben, bei denen sie angerufen hat. Sie wird notieren müssen, was sie genau hinsichtlich welches Wohnungsangebots unternommen hat. Auch wird es nicht ausreichen, lediglich vier Eigenbemühungen pro Monat nachzuweisen. Realistischer dürften durchschnittliche Bemühungen um vier Wohnungen pro Woche sein. Wohnungsabsagen, weil ein Kinderspielplatz vor einem Fenster ist oder weil der Boden vergilbt ist, dürften in der Zukunft den Beweis, dass die Kostensenkung unmöglich oder unzumutbar ist, vereiteln.

...


Vollständiges Urteil S 6 AS 2524/08 ER

Samstag, 6. Juni 2009

Landessozialgericht BW: Gerichtsurteil zu KDU

L 3 AS 4372/08*
*S 13 AS 4093/07*
*SG Freiburg*

*LANDESSOZIALGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG*

*Abdruck*

*Im Namen des Volkes*

*Urteil*
*in dem Rechtsstreit*

*xxx*

*- Klägerin und Berufungsbeldagte -*

*Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Andreas Krumm,*
*Rotteckring 2, 79098 Freiburg*

*gegen*

*Arbeitsgemeinschaft Stadt Freiburg*
*vertreten durch die Geschäftsfiihrung*
*Lehenerstr. 77, 79106 Freiburg*

*- Beklagte und Berufungsklägerin -*

*Der 3. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in
Stuttgart*
*hat ohne mündliche Verhandlung am 21.01.2009 durch*

*den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Straub,*
*die Richterin am Landessozialgericht Graf-Böhm und den Richter am
Sozialgericht Kaißer*
*sowie durch die ehrenamtlichen Richter Hans Dinse und Rüdiger
Strobel*

*für Recht erkannt:*

*Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13. August*
*2008 wird zurückgewiesen.*

*Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch flur das Berufungsverfahren.*

*Die Revision wird zugelassen.*

*Tatbestand*

*Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin höhere Unterkunftsleistungen nach § 22*
*Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 15.06. bis 31.08.2007 zustehen.*