Vergangene Woche hat eine gemeinderätliche Kommission den Gutachter der INFAS ausgewählt, die für die VAG erforschen soll welche Zusatzkosten auf die VAG zukommen wenn ca 20.000 Berechtigte (Wohngeld, ALG 2 Grundeinkommen,Asylbewerber) ein neues Mobilitätsticket beziehen können. Martin Klauss vom Runden Tisch zum Stand.
Mittwoch, 29. Juli 2009
Samstag, 25. Juli 2009
Nächster "Motz-Abend" am 28.7. ab 19 Uhr im Treffpunkt (ZO in der Oberwiehre)
Liebe TeilnehmerInnen am RUNDEN TISCH,
und an der Arbeit des RUNDEN TISCHES Interessierte,
Zum nächsten "Motz -Abend" laden wir alle Interessierten herzlich ein für:
Dienstag, 28.07.09, wie immer ab 19 Uhr im Treffpunkt (ZO in der Oberwiehre)
wer sich ärgert, wundert oder einfach nur wütend ist über die Zwänge unter Hartz IV,
wer konkrete Missstände bei der Freiburger ARGE erleidet,
und wer sich nicht damit abfinden will, dass dies eben so läuft,
und sich mit anderen gemeinsam wehren, sich anhören, und sich gegenseitig unterstützen will,
ist richtig bei unseren "Motzabenden" - immer am vierten Dienstag im Monat.
Wichtig:
vor dem Motzabend, ab 18 Uhr im gleichen Raum wollen wir Ideen zusammentragen für eine Aktion "Schwarzfahren für das Sozialticket"
und an der Arbeit des RUNDEN TISCHES Interessierte,
Zum nächsten "Motz -Abend" laden wir alle Interessierten herzlich ein für:
Dienstag, 28.07.09, wie immer ab 19 Uhr im Treffpunkt (ZO in der Oberwiehre)
wer sich ärgert, wundert oder einfach nur wütend ist über die Zwänge unter Hartz IV,
wer konkrete Missstände bei der Freiburger ARGE erleidet,
und wer sich nicht damit abfinden will, dass dies eben so läuft,
und sich mit anderen gemeinsam wehren, sich anhören, und sich gegenseitig unterstützen will,
ist richtig bei unseren "Motzabenden" - immer am vierten Dienstag im Monat.
Wichtig:
vor dem Motzabend, ab 18 Uhr im gleichen Raum wollen wir Ideen zusammentragen für eine Aktion "Schwarzfahren für das Sozialticket"
Symbolisches Schwarzfahren für ein Sozialticket
Selbsthilfegruppe der Hartz IV-Empfänger macht mit Aktion in Straßenbahnen auf ihr Anliegen aufmerksam
„Ganz in Schwarz” wird die Hartz-Selbsthilfegruppe im Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid am Reformationstag Fahrten durch beide Städte unternehmen und auf diese Weise für ein Sozialticket demonstrieren. In drei Gruppen werden sie auf den Straßenbahnlinien 301 und 302 unterwegs sein und dabei mit den Fahrgästen über den Nutzen des Sozialtickets ins Gespräch kommen. „Wir fahren in schwarz, weil auch Menschen mit wenig Geld ein Recht auf Mobilität haben”, haben sich die Aktivisten auf ihre Flugblätter geschrieben. Nach dem Vorbild von Bären- und Schokoticket soll es Beziehern von ALG II, Sozialgeld und Menschen mit geringem Verdienst ermöglicht werden, mit einem Sozialticket durch Nutzung von Bus und Bahn am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Zielpunkt der Aktion „In Schwarz fahren” ist am Freitag, 31. Oktober, um 16.15 Uhr auf dem Bahnsteig der Stadtbahn unter dem Hauptbahnhof.„Ganz in Schwarz” wird die Hartz-Selbsthilfegruppe im Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid am Reformationstag Fahrten durch beide Städte unternehmen und auf diese Weise für ein Sozialticket demonstrieren. In drei Gruppen werden sie auf den Straßenbahnlinien 301 und 302 unterwegs sein und dabei mit den Fahrgästen über den Nutzen des Sozialtickets ins Gespräch kommen. „Wir fahren in schwarz, weil auch Menschen mit wenig Geld ein Recht auf Mobilität haben”, haben sich die Aktivisten auf ihre Flugblätter geschrieben. Nach dem Vorbild von Bären- und Schokoticket soll es Beziehern von ALG II, Sozialgeld und Menschen mit geringem Verdienst ermöglicht werden, mit einem Sozialticket durch Nutzung von Bus und Bahn am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Zielpunkt der Aktion „In Schwarz fahren” ist am Freitag, 31. Oktober, um 16.15 Uhr auf dem Bahnsteig der Stadtbahn unter dem Hauptbahnhof.
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Sozialticket
Union will nach der Bundestagswahl Zwangsarbeitsdienst gesetzlich einführen
Bundeskanzlerin Angela Merkel lehnt es kategorisch ab, die Hartz-IV-Regelsätze zu erhöhen. Wir müssen aufpassen, dass derjenige, der den ganzen Tag arbeitet, zum Schluss mehr Geld hat als wenn er nicht arbeitet, sagte Merkel in einem von Jugendlichen geführten Interview in der gestrigen Ausgabe der "Welt am Sonntag" zum Thema Gerechtigkeit kinderleicht.
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Ein-Euro-Job
Freitag, 24. Juli 2009
Einladung zu einem Pressegespräch des RUNDEN TISCHES und der gemeinderätlichen Projektgruppe Freiburg-Pass
am Dienstag, 28.7.09 2009 um 13.00 Uhr
Im Fraktionszimmer der SPD
im Freiburger Rathaus
Betr.: Sozialticket für Freiburg und die Regio:
Festlegung des Gutachters für ein Mobilitätsgutachten
Berichte über neue Sozialtickets in anderen Städten
INFO-Veranstaltungen in der Regio zum Sozialticket
Aktueller Stand der Dinge
eingeladen zu diesem Pressegespräch sind:
Alle gemeinderätlichen Mitglieder des Aufsichtsrates der VAG, sowie der Kommission Sozialticket, und weitere interessierte VertreterInnen der Fraktionen und Gruppen im GR.
Im Fraktionszimmer der SPD
im Freiburger Rathaus
Betr.: Sozialticket für Freiburg und die Regio:
Festlegung des Gutachters für ein Mobilitätsgutachten
Berichte über neue Sozialtickets in anderen Städten
INFO-Veranstaltungen in der Regio zum Sozialticket
Aktueller Stand der Dinge
eingeladen zu diesem Pressegespräch sind:
Alle gemeinderätlichen Mitglieder des Aufsichtsrates der VAG, sowie der Kommission Sozialticket, und weitere interessierte VertreterInnen der Fraktionen und Gruppen im GR.
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Presse,
Sozialticket
Donnerstag, 16. Juli 2009
Öffentliche Gerichtsverhandlungen am SG Freiburg
Juli 2008
August 2008
Tag | Beginn | Saal | Kammer | Rechtsfälle aus dem Rechtsgebiet: |
17. | 9.00 9.15 | 233 215 | 4 17 | Grundsicherung für Arbeitssuchende (7 Fälle) Unfallversicherung ( 4 Fälle) |
22. | 9.00 | 233 | 12 | Grundsicherung für Arbeitssuchende (5 Fälle) |
31. | 9.00 | 233 | 12 | Grundsicherung für Arbeitssuchende (3 Fälle) |
August 2008
Tag | Beginn | Saal | Kammer | Rechtsfälle aus dem Rechtsgebiet: |
11. | 9.15 | 215 | 18 | Grundsicherung für Arbeitssuchende (6 Fälle) |
12. | 9.00 | 233 | 3 | Grundsicherung für Arbeitssuchende (8 Fälle) |
Arbeitsgemeinschaft des Runden Tisches für Leute aus dem Freiburger Umland
Arbeitsgemeinschaft des Runden Tisches für Leute aus dem Freiburger Umland
Zweites Treffen am Donnerstag, 23. Juli 2009 ab 19 Uhr im Treffpunkt Freiburg
Liebe TeilnehmerInnen am RUNDEN TISCH,
und an der Arbeit des RUNDEN TISCHES Interessierte,
beim ersten Treffen der Arbeitsgruppe für die Umgebung Freiburgs am 7.7.09 haben wir folgendes abgesprochen:
Es herrschte Einigkeit darüber, im Rahmen des Runden Tisches (Freiburg) eine Arbeitsgruppe ins Leben zu rufen, in der sich Leute aus dem Umland aktiv treffen können.
Diese Arbeitsgruppe soll Anlaufstation sein für BezieherInnen von ALG 2 und andere Interessierte aus dem Umland, die sich austauschen und gegenseitig unterstützen wollen. Großes Interesse besteht auch an den Themen Sozialticket und Sozialpass (ähnlich FreiburgPass), aber auch daran, die spezifischen Probleme mit der Arge Breisgau-Hochschwarzwald herauszuarbeiten.
Die bisherigen TeilnehmerInnen kommen hauptsächlich aus dem Bereich Kirchzarten/Stegen
Wir könnten uns vorstellen, dass wir beim Treffen am kommenden Donnerstag verabreden, wie wir beispielsweise über die jeweilige Lokalpresse diese neue Arbeitsgruppe im Umland bekannt machen können.
Selbstverständlich sind auch Interessierte willkommen, die in Freiburg wohnen, das neue Projekt aber für wichtig halten!
Zweites Treffen am Donnerstag, 23. Juli 2009 ab 19 Uhr im Treffpunkt Freiburg
Liebe TeilnehmerInnen am RUNDEN TISCH,
und an der Arbeit des RUNDEN TISCHES Interessierte,
beim ersten Treffen der Arbeitsgruppe für die Umgebung Freiburgs am 7.7.09 haben wir folgendes abgesprochen:
Es herrschte Einigkeit darüber, im Rahmen des Runden Tisches (Freiburg) eine Arbeitsgruppe ins Leben zu rufen, in der sich Leute aus dem Umland aktiv treffen können.
Diese Arbeitsgruppe soll Anlaufstation sein für BezieherInnen von ALG 2 und andere Interessierte aus dem Umland, die sich austauschen und gegenseitig unterstützen wollen. Großes Interesse besteht auch an den Themen Sozialticket und Sozialpass (ähnlich FreiburgPass), aber auch daran, die spezifischen Probleme mit der Arge Breisgau-Hochschwarzwald herauszuarbeiten.
Die bisherigen TeilnehmerInnen kommen hauptsächlich aus dem Bereich Kirchzarten/Stegen
Wir könnten uns vorstellen, dass wir beim Treffen am kommenden Donnerstag verabreden, wie wir beispielsweise über die jeweilige Lokalpresse diese neue Arbeitsgruppe im Umland bekannt machen können.
Selbstverständlich sind auch Interessierte willkommen, die in Freiburg wohnen, das neue Projekt aber für wichtig halten!
Mittwoch, 15. Juli 2009
Bewerbung im Ausland auf Kosten der Arbeitsagentur
Arbeitsloser klagte auf Erstattung der Reisekosten für ein Vorstellungsgespräch in Irland Arbeitslose können zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit erhalten. Zu diesen Leistungen gehört auch die Kostenerstattung für die Fahrt zu einem Vorstellungsgespräch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts. Arbeitsagentur lehnt Zahlung unter Hinweis auf die Gesetzeslage ab Ein 39-jähriger Arbeitsloser beantragte im August 2005 bei der Bundesagentur für Arbeit die Übernahme von Reisekosten in Höhe von ca. 200 € für ein Vorstellungsgespräch bei einer Firma in Dublin. Die Arbeitsagentur lehnte die Zahlung jedoch mit der Begründung ab, dass der Gesetzgeber die Erstattung von Reisekosten bei einer Be-erbung im Ausland nicht vorgesehen habe. Landessozialgericht: Arbeitsagentur muss neu entscheiden Das Hessische Landessozialgericht gab dem Arbeitssuchenden Recht. Die Übernahme von Reisekosten sei keineswegs auf Bewerbungen im Inland beschränkt. Zwar werde durch die Vermittlung einer Tätigkeit im Ausland regelmäßig keine Beschäftigung angestrebt, die eine Beitragspflicht zur deutschen Sozialversicherung begründe. Es verstoße jedoch gegen die europarechtlich garantierte Freizügigkeit der Arbeitnehmer, wenn die Erstattung von Reisekosten bei einer Bewerbung in einem anderen EU-Mitgliedstaat generell ausgeschlossen werde. Die Bundesagentur müsse daher erneut über den Antrag des reisewilligen Mannes aus dem Landkreis Offenbach entscheiden, der infolge seiner Bewerbung in Dublin fast 2 Jahre bei der irischen Firma beschäftigt war. Zudem wiesen die Darmstädter Richter auf die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Neuregelung des Arbeitsförderungsrechts hin. Danach ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden kann. Der Gesetzesbegründung – so die Richter – sei zu entnehmen, dass auch bereits nach altem Recht die Kostenerstattung nicht auf die Anbahnung einer Beschäftigung im Inland beschränkt gewesen sei. Quelle: Hessisches Landessozialgericht - AZ L 7 AL 15/09 – Die Revision wurde nicht zugelassen.
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Gerichtsurteile
Hartz IV und Abwrackprämie - Landessozialgericht verkennt zweckbestimmte Einnahmen
Hartz IV - Bezieher müssen sich die staatliche Abwrackprämie für Altwagen als Einkommen leistungsmindernd auf ihre Sozialbezüge anrechnen lassen. LSG Essen L 20 B 59/09 AS ER und L 20 B 66/09 AS Das meint zumindest das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen und glaubt, dass dem Leistungsbezieher erhebliche Geldmittel in mehrfacher Höhe einer monatlichen Regelleistung zufließen würden und damit die Lage des Hartz IV Empfängers so günstig beeinflussen könnte, dass daneben Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II nicht gerechtfertigt wären. Na, dann hoffen wir mal, dass beim Gang zum übergeordneten Gericht endlich mal klar gestellt wird, dass - bei dieser Prämie nur in Verbindung mit einem Neu- oder Jahreswagenkauf es zur Auszahlung kommt und dem Umweltgedanken dient, jedoch nicht versoffen werden kann. Sobald das Urteil vorliegt, berichten wir ausführlicher … denn derzeit besteht in den Gerichten und politischen Etagen wohl die begründete Angst, Hartz IV Bezieher könnten aus ihrem gesetzlich geschützten Vermögen - Fluchtautos kaufen, um das menschenverachtene Land mit erhobenen Hauptes zu verlassen und sich damit dem Arbeitszwang entziehen.
Zur Meldung: Bezieher der Grundsicherung für Arbeitssuchende (”Hartz-IV”) müssen sich die staatliche Abwrackprämie für Altwagen als Einkommen leistungsmindernd auf ihre Hartz-IV-Leistungen anrechnen lassen. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eines Hartz-IV-Empfängers aus Bochum entschieden. Der Hartz-IV-Empfänger war gegen die telefonische Auskunft der zuständigen ARGE, er müsse sich die Abwrackprämie anrechnen lassen, vor das Sozialgericht gezogen und unterlegen. Nach Ansicht der Essener Richter stellt die Abwrackprämie Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 des zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II) dar und ist deshalb bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II leistungsmindernd zu berücksichtigen. Insbesondere falle die Prämie nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II (zweckbestimmte Einnahmen). Es sei schon nicht klar, ob die Abwrackprämie, wie es die Vorschrift verlange, nicht zumindest auch der Erfüllung grundlegender Bedarfe und damit demselben Zweck wie Leistungen nach dem SGB II diene. Jedenfalls beeinflusse die Gewährung der Umweltprämie die Lage ihres Empfängers so günstig im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Die Prämie verschaffe dem Leistungsbezieher erhebliche Geldmittel in mehrfacher Höhe einer monatlichen Regelleistung für ein (wenn auch längerlebiges und höherwertiges) Verbrauchsgut und damit für den privaten Konsum. Dem dienten jedoch auch die Grundsicherungsleistungen. Ebenso wenig sei die Umweltprämie als Ersatz für ein nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II als angemessenes Kraftfahrzeug geschütztes Vermögen anrechnungsfrei gestellt. Der Hilfeempfänger dürfe nur ein vorhandenes, angemessenes Kraftfahrzeug behalten. Das schütze jedoch nicht alle mit der Anschaffung eines neuen Fahrzeuges verbundenen Mittel vor einer Anrechnung. Nach Ansicht des LSG NRW ist die Umweltprämie auch nicht mit der Eigenheimzulage zu vergleichen, die nicht auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet wird. Denn anders als bei der Anschaffung eines PKW diene die Eigenheimzulage der langfristigen – in der Regel so gut wie lebenslangen – Absicherung des verfassungsrechtlich besonders geschützten Grundbedürfnisses des Wohnens. Damit widersprachen die Essener Richter einem entsprechenden Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg. Auf eine Gleichbehandlung mit Empfängern der Abwrackprämie. die keine Hartz-IV-Bezieher seien, könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil er erhebliche, fürsorgegleiche Leistungen beziehe. Bereits dafür habe die Allgemeinheit über die Entrichtung von Steuern aufzukommen. Der Beschluss ist rechtskräftig. Quelle: Pressemeldung LSG NRW - LSG Essen, Beschlüsse vom 3.7.2009 – Az. L 20 B 59/09 AS ER und L 20 B 66/09 AS - Vorinstanz SG Dortmund, S 28 AS 131/09 ER … zu Deutsch, als Mensch 3. Klasse, hast du eben kein Recht mehr auf Gleichbehandlung nach dem Grundgesetz einzufordern und der Umweltgedanke als Zweckbestimmtheit … wird mal schnell zum Missbrauch der Prämie für Feten, Partys und Schampus - erklärt. Der bittere Beigeschmack, welcher sich dabei aufmacht ist, dass für solche Entscheidungen auch Steuergelder verwendet werden und die Nähe ist dabei unverkennbar. Ähnlich wie der Sozialticker, sieht es auch der Präsident des Bundessozialgerichts (BSG), Peter Masuch. Dieser bewertet auch die Abwrackprämie als zweckbestimmte Einnahme, die laut Sozialgesetzbuch nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei. Bleibt also zu hoffen, dass die Mühlen einmalig schneller mahlen, als die Prämie entsprechend vorbei ist.
Zur Meldung: Bezieher der Grundsicherung für Arbeitssuchende (”Hartz-IV”) müssen sich die staatliche Abwrackprämie für Altwagen als Einkommen leistungsmindernd auf ihre Hartz-IV-Leistungen anrechnen lassen. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eines Hartz-IV-Empfängers aus Bochum entschieden. Der Hartz-IV-Empfänger war gegen die telefonische Auskunft der zuständigen ARGE, er müsse sich die Abwrackprämie anrechnen lassen, vor das Sozialgericht gezogen und unterlegen. Nach Ansicht der Essener Richter stellt die Abwrackprämie Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 des zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II) dar und ist deshalb bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II leistungsmindernd zu berücksichtigen. Insbesondere falle die Prämie nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II (zweckbestimmte Einnahmen). Es sei schon nicht klar, ob die Abwrackprämie, wie es die Vorschrift verlange, nicht zumindest auch der Erfüllung grundlegender Bedarfe und damit demselben Zweck wie Leistungen nach dem SGB II diene. Jedenfalls beeinflusse die Gewährung der Umweltprämie die Lage ihres Empfängers so günstig im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Die Prämie verschaffe dem Leistungsbezieher erhebliche Geldmittel in mehrfacher Höhe einer monatlichen Regelleistung für ein (wenn auch längerlebiges und höherwertiges) Verbrauchsgut und damit für den privaten Konsum. Dem dienten jedoch auch die Grundsicherungsleistungen. Ebenso wenig sei die Umweltprämie als Ersatz für ein nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II als angemessenes Kraftfahrzeug geschütztes Vermögen anrechnungsfrei gestellt. Der Hilfeempfänger dürfe nur ein vorhandenes, angemessenes Kraftfahrzeug behalten. Das schütze jedoch nicht alle mit der Anschaffung eines neuen Fahrzeuges verbundenen Mittel vor einer Anrechnung. Nach Ansicht des LSG NRW ist die Umweltprämie auch nicht mit der Eigenheimzulage zu vergleichen, die nicht auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet wird. Denn anders als bei der Anschaffung eines PKW diene die Eigenheimzulage der langfristigen – in der Regel so gut wie lebenslangen – Absicherung des verfassungsrechtlich besonders geschützten Grundbedürfnisses des Wohnens. Damit widersprachen die Essener Richter einem entsprechenden Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg. Auf eine Gleichbehandlung mit Empfängern der Abwrackprämie. die keine Hartz-IV-Bezieher seien, könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil er erhebliche, fürsorgegleiche Leistungen beziehe. Bereits dafür habe die Allgemeinheit über die Entrichtung von Steuern aufzukommen. Der Beschluss ist rechtskräftig. Quelle: Pressemeldung LSG NRW - LSG Essen, Beschlüsse vom 3.7.2009 – Az. L 20 B 59/09 AS ER und L 20 B 66/09 AS - Vorinstanz SG Dortmund, S 28 AS 131/09 ER … zu Deutsch, als Mensch 3. Klasse, hast du eben kein Recht mehr auf Gleichbehandlung nach dem Grundgesetz einzufordern und der Umweltgedanke als Zweckbestimmtheit … wird mal schnell zum Missbrauch der Prämie für Feten, Partys und Schampus - erklärt. Der bittere Beigeschmack, welcher sich dabei aufmacht ist, dass für solche Entscheidungen auch Steuergelder verwendet werden und die Nähe ist dabei unverkennbar. Ähnlich wie der Sozialticker, sieht es auch der Präsident des Bundessozialgerichts (BSG), Peter Masuch. Dieser bewertet auch die Abwrackprämie als zweckbestimmte Einnahme, die laut Sozialgesetzbuch nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei. Bleibt also zu hoffen, dass die Mühlen einmalig schneller mahlen, als die Prämie entsprechend vorbei ist.
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Gerichtsurteile
Montag, 13. Juli 2009
Schuldnerberatung für Erwerbstätige - ARGE kann zur Kostentragung verpflichtet sein
Wer wegen Schulden seine Arbeit zu verlieren droht, kann gegen den zuständigen Träger der Grundsicherung (hier: ARGE) einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Schuldnerberatung haben. Das hat das Landessozialgericht NRW (LSG NRW) jetzt als erstes Landessozialgericht in Deutschland entschieden. Die Essener Richter gaben damit einer 42jährigen aus Siegen Recht, deren inzwischen verstorbener Vater sie durch Immobiliengeschäfte in ihrem Namen mit erheblichen Schulden belastet hatte. Sie hatte unter dem Druck der Schulden (Lohnpfändungen, drohender Verlust des Girokontos) und einer anstrengenden Akkordarbeit vorbeugend die Hilfe einer Schuldnerberatung in Anspruch genommen. Die Kosten in Höhe von 225 Euro für die fünfstündige Beratung hatte sie zunächst vom Träger der Sozialhilfe und später auch von der ARGE erstattet verlangt. Den Anspruch der Klägerin gegen den Sozialhilfeträger lehnten die Essener Richter zwar ab, weil die erwerbsfähige Klägerin keine Sozialhilfeleistungen verlangen könne; sie sahen aber eine mögliche Zahlungspflicht der ARGE. Nach Ansicht des LSG NRW sieht das Sozialgesetzbuch II (SGB II) nach seinen Grundgedanken und Zielen auch die Gewährung von Hilfen an noch Erwerbstätige durch die ARGE vor, um schon den Verlust der Erwerbstätigkeit und das Eintreten von Hilfebedürftigkeit – insbesondere in Form fehlender Eigensicherung des Lebensunterhalts - zu vermeiden. Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II (seit 1.1.2009: § 16a SGB II) über die Gewährung von Schuldnerberatung sei deswegen nicht auf bereits Hilfebedürftige im Sinne des SGB II beschränkt. Das Gesetz müsse vielmehr auf Menschen, denen Hilfebedürftigkeit nur drohe, entsprechend angewandt werden. Die Neufassung des früheren Bundessozialhilfegesetzes und des darin enthaltenen Anspruchs auf vorbeugende Schuldnerberatung habe zu Regelungslücken und Ungereimtheiten geführt. Dies, so die Essener Richter, dürfe aber nicht zu Lasten der Betroffenen gehen und dazu führen, dass der erwerbstätigen Klägerin ein Anspruch auf Kostenerstattung für die dringend benötigte vorbeugende Schuldnerberatung generell verwehrt werde. Vielmehr habe der Gesetzgeber die vorbeugende Schuldnerberatung weiterhin für geboten gehalten und sie in § 11 Abs. 5 Satz 3 des Zwölften Sozialgesetzbuches – SGB XII – für Sozialhilfeempfänger auch ausdrücklich geregelt. Dieser Rechtsgedanke sei wegen der vergleichbaren Interessenlage auf das SGB II und damit auf den Anspruch der Klägerin nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II zu übertragen. Mit dem Urteil verpflichteten die Essener Richter die zuständige ARGE, den Anspruch der Klägerin neu zu prüfen. Wegen der Bedeutung der neuen Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus hat der Senat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Das Urteil ist deshalb noch nicht rechtskräftig. Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.05.2009, Aktenzeichen L 20 SO 54/07; Vorinstanz Sozialgericht Dortmund Aktenzeichen S 41 (30) SO 343/05
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Gerichtsurteile
Samstag, 11. Juli 2009
Unterstützung für Frauen mit geringem Einkommen
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Neu aufgelegt: Broschüre "Wenn das Geld nicht reicht" für Frauen mit geringem Einkommen
Die städtische Kontaktstelle Frau und Beruf hat die Broschüre "Wenn das Geld nicht reicht. Unterstützungsmöglichkeiten für Frauen mit geringem Einkommen" jetzt bereits zum fünften Mal neu aufgelegt. Wie die zahlreichen Rückmeldungen belegen, ist sie nicht nur für Frauen, die mit wenig Geld auskommen müssen, eine große Hilfe, sondern wird darüber hinaus in den verschiedenen Anlauf- und Beratungsstellen als übersichtliches Nachschlagwerk stark genutzt.
Die Broschüre informiert darüber, wer welche Hilfe anbietet, welche finanziellen Vergünstigungen es gibt und welche Anlaufstellen bestehen. Eine ganze Reihe von Unterstützungsmöglichkeiten wurden neu aufgenommen, z.B. Informationen zur Bildungsprämie, zum Stromspar-Check oder zu den finanziellen Hilfen beim Kauf von Schulmaterialien.
Ein Schwerpunkt der Broschüre liegt auf der Darstellung von Unterstützungsmöglichkeiten für Frauen mit Kindern. Erläutert werden hier z.B. Hilfen bei Schwangerschaft oder Informationen zum Kinderzuschlag und zum Landeserziehungsgeld. Informationen gibt es zudem u.a. zum Bewerbungskostenzuschuss, zum kostengünstigen Girokonto oder zum Wohnberechtigungsschein. Die Adressen und Öffnungszeiten hilfreicher Anlaufstellen, beispielsweise der Schuldnerberatung oder der Sozialberatungsstellen, sind ebenso aufgeführt wie von Einrichtungen, bei denen Kleidung, Hausrat und Lebensmittel zu günstigen Preisen erworben werden können. Erklärt wird darüber hinaus, wer Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat und wie es genau berechnet wird.
Die Broschüre ist bei der Kontaktstelle Frau und Beruf, Schlossbergring 1, 79098 Freiburg, Tel.: 201-1731 oder bei der Bürgerinformation kostenfrei erhältlich. Sie steht auch als Download unter www.frauundberuf.freiburg.de zur Verfügung
Ihre Ansprechpartnerin im Presse- und Öffentlichkeitsreferat:
Petra Zinthäfner, Telefon: 0761/201-1330
E-Mail: petra.zinthaefner@stadt.freiburg.de
Neu aufgelegt: Broschüre "Wenn das Geld nicht reicht" für Frauen mit geringem Einkommen
Die städtische Kontaktstelle Frau und Beruf hat die Broschüre "Wenn das Geld nicht reicht. Unterstützungsmöglichkeiten für Frauen mit geringem Einkommen" jetzt bereits zum fünften Mal neu aufgelegt. Wie die zahlreichen Rückmeldungen belegen, ist sie nicht nur für Frauen, die mit wenig Geld auskommen müssen, eine große Hilfe, sondern wird darüber hinaus in den verschiedenen Anlauf- und Beratungsstellen als übersichtliches Nachschlagwerk stark genutzt.
Die Broschüre informiert darüber, wer welche Hilfe anbietet, welche finanziellen Vergünstigungen es gibt und welche Anlaufstellen bestehen. Eine ganze Reihe von Unterstützungsmöglichkeiten wurden neu aufgenommen, z.B. Informationen zur Bildungsprämie, zum Stromspar-Check oder zu den finanziellen Hilfen beim Kauf von Schulmaterialien.
Ein Schwerpunkt der Broschüre liegt auf der Darstellung von Unterstützungsmöglichkeiten für Frauen mit Kindern. Erläutert werden hier z.B. Hilfen bei Schwangerschaft oder Informationen zum Kinderzuschlag und zum Landeserziehungsgeld. Informationen gibt es zudem u.a. zum Bewerbungskostenzuschuss, zum kostengünstigen Girokonto oder zum Wohnberechtigungsschein. Die Adressen und Öffnungszeiten hilfreicher Anlaufstellen, beispielsweise der Schuldnerberatung oder der Sozialberatungsstellen, sind ebenso aufgeführt wie von Einrichtungen, bei denen Kleidung, Hausrat und Lebensmittel zu günstigen Preisen erworben werden können. Erklärt wird darüber hinaus, wer Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat und wie es genau berechnet wird.
Die Broschüre ist bei der Kontaktstelle Frau und Beruf, Schlossbergring 1, 79098 Freiburg, Tel.: 201-1731 oder bei der Bürgerinformation kostenfrei erhältlich. Sie steht auch als Download unter www.frauundberuf.freiburg.de zur Verfügung
Ihre Ansprechpartnerin im Presse- und Öffentlichkeitsreferat:
Petra Zinthäfner, Telefon: 0761/201-1330
E-Mail: petra.zinthaefner@stadt.freiburg.de
Freitag, 10. Juli 2009
Hartz IV - Workshop an einer Freiburger Schule
Hartz 4Von Alg2/Hartz IV sind Erwachsene betroffen und Kindern aus Hartz IV -Familien.
Was bedeutet das für die Kinder? Am 30.06.2009 besuchten Schülerinnen und Schüler der Staudinger Gesamtschule einen Workshop zum Thema.
Bernadette vom Arbeitweltradio bei Radio Dreyeckland berichtet.
Was bedeutet das für die Kinder? Am 30.06.2009 besuchten Schülerinnen und Schüler der Staudinger Gesamtschule einen Workshop zum Thema.
Bernadette vom Arbeitweltradio bei Radio Dreyeckland berichtet.
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Dienstag, 7. Juli 2009
Grundsicherungsleistungen für die Wahrnehmung des Umgangsrechts
Die 1978 geborene Klägerin zu 1. ist Mutter des 1996 geborenen Klägers zu 2. und der beiden 1999 geborenen Kläger zu 3. und 4. Die Kinder leben bei ihrem Vater, dem auch das alleinige Sorgerecht für sie zuerkannt worden ist. Gemäß einer zwischen dem Vater und der Klägerin zu 1. getroffenen und durch das Familiengericht bestätigten Umgangsrechtsvereinbarung hielten sich die Kinder alle zwei Wochen von Freitag, 17.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr und weitere 14 Tage während der Sommerferien bei der Klägerin zu 1. auf. Der Vater der Kläger zu 2. bis 4. erhielt keine existenzsichernden Sozialleistungen und leistete den Kindern Naturalunterhalt. An ihn wurde auch das Kindergeld in Höhe von jeweils 154 Euro monatlich ausgezahlt. Die Kläger zu 2. bis 4. verfügten über kein Einkommen. Der beklagte Grundsicherungsträger hat es abgelehnt, wegen der durch die Aufenthalte der Kinder bei ihrer Mutter verursachten Kosten Grundsicherungsleistungen zu erbringen. Die Vorinstanzen haben ihn verurteilt, an die Kinder anteiliges Sozialgeld in Höhe von 6,90 Euro für jeden vollen Tag des Aufenthalts bei der Klägerin zu 1. zu gewähren. Mit seiner Revision hat der Grundsicherungsträger geltend gemacht, dass auf einen Sozialgeldanspruch der Kläger zu 2. bis 4. während des Bestehens einer temporären Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin zu 1. zumindest das an den Vater gezahlte Kindergeld anteilig anzurechnen sei. Den Antrag der Klägerin zu 1., ihr im Hinblick auf die Aufenthalte der Kinder bei ihr höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, lehnte der beklagte Grundsicherungsträger ab. Das Sozialgericht hat die Beklagte verurteilt, den Klägern zu 2. bis 4. anteiliges Sozialgeld in Höhe von 6,90 Euro für jeden vollen Tag des Aufenthalts bei der Klägerin zu 1. zu gewähren; die Klage der Klägerin zu 1. wurde abgewiesen. Die Berufung des beklagten Grundsicherungsträgers hat das Landessozialgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, dass auf einen Sozialgeldanspruch der Kläger zu 2. bis 4. während des Bestehens einer temporären Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin zu 1. zumindest das an den Vater gezahlte Kindergeld gemäß § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II anteilig anzurechnen sei. Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat mit Urteil vom 2. Juli 2009 (B 14 AS 75/08 R) das Urteil des Landessozialgerichts bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das Landessozialgericht hat zu Recht entschieden, dass die Kläger zu 2. bis 4. bei ihren Aufenthalten bei der Klägerin zu 1. mit dieser eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft bilden und dass bei ihnen für diese Zeiten das an den nicht zu dieser Bedarfsgemeinschaft gehörenden Vater gezahlte Kindergeld nicht anteilig als Einkommen zu berücksichtigen ist. Ob den Klägern zu 2. bis 4. in Bezug auf die Ausübung des ihnen zustehenden Umgangsrechts Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater zustehen, war nicht zu prüfen. Den Klägern zu 2. bis 4. werden entsprechende Mittel zur Finanzierung der ihnen entstehenden Kosten jedenfalls nicht zur Verfügung gestellt, sodass es Sache des beklagten Grundsicherungsträgers ist, ggf bestehende Unterhaltsansprüche nach § 33 SGB II geltend zu machen. Hinweis zur Rechtslage: § 7 SGB II
(…)
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, (…)
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. § 28 SGB II
(1) Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, … Quelle: Presse Bundessozialgericht - Az.: B 14 AS 75/08 R
(…)
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, (…)
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. § 28 SGB II
(1) Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, … Quelle: Presse Bundessozialgericht - Az.: B 14 AS 75/08 R
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Gerichtsurteile
30-Euro-Pauschale bei minderjähriger Kinder
Wann ist vom Einkommen minderjähriger Kinder die 30-Euro-Pauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V abzusetzen? Bei minderjährigen Kindern ist die 30-Euro-Pauschale ohne Nachweis abzusetzen, wenn sie nicht der Bedarfsgemeinschaft der Eltern bzw. eines Elternteils angehören, weil sie a) in einem eigenen Haushalt leben und hilfebedürftig sind, also eine eigene BG bilden, oder
b) ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln (z.B. Einkommen aus Unterhalt und Kindergeld) decken können (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB Hinweise: BSG-Urteile vom 13.05.2009 (B 4 AS 39/08 R) und vom 07.11.2006 (B 7b AS 18/06 R) Quelle und weitere Details: Bundesagentur für Arbeit
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Gerichtsurteile
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