Der Gang zum Geldautomaten gehört zum Alltag – solange man ein Konto hat. | Foto: ingo schneider Es ist ein seltsames Gefühl: Seit vergangenem Dezember hat Brigitte Schwob (Name geändert) kein Konto mehr. Das Leben ist nun komplizierter. Und teurer. Denn für jeden Scheck mit Arbeitslosengeld II, den Brigitte Schwob mit der Post bekommt, fallen Gebühren an. Sie ist kein Einzelfall. Bei Banken sind Menschen wie sie nicht gern gesehen: Arbeitslos und mit Einträgen bei der Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung). Der Verein "Nachbarschaftswerk" fordert ein Recht auf ein Konto für alle.
Samstag, 22. August 2009
Mittwoch, 19. August 2009
Freitag, 14. August 2009
Hartz IV-Empfänger haben Anspruch auf Fernseher
Anspruch auf Erstausstattung einer Wohnung umfasst gebrauchten Fernseher Hartz IV-Empfänger können für die Erstausstattung ihrer Wohnung auch Leistungen zur Anschaffung eines gebrauchten Fernsehgerätes beanspruchen. Dies entschied das Sozialgericht Frankfurt in zwei veröffentlichten Urteilen. Behörde: Fernseher ist für Haushalt nicht notwendig
In den beiden entschiedenen Fällen zogen die Klägerinnen nach einer Trennung vom Lebensgefährten bzw. nach dem Auszug aus dem elterlichen Haushalt jeweils in eine eigene Wohnung. Sie beantragten jeweils bei der zuständigen Behörde Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung mit Möbeln und Haushaltsgegenständen einschließlich eines Fernsehers. Die Behörde lehnte die Anträge in Bezug auf den Fernseher ab. Ein Fernseher sei für eine geordnete Haushaltsführung nicht notwendig. Er diene nur der Unterhaltung und Information. Für den Kauf eines Fernsehers könne deshalb kein Zuschuss beansprucht werden. Vielmehr müssten die Klägerinnen den Betrag aus der Regelleistung ansparen. Sozialgericht: Fernseher ist sozialüblicher Standard
Das Sozialgericht Frankfurt hat in beiden Verfahren den Klägerinnen Recht gegeben. Zur Erstausstattung einer Wohnung zählten in der Regel alle Gegenstände, die in Haushalten unterer Einkommensgruppen üblicherweise vorhanden sind. Dies sei bei einem Fernseher der Fall, da fast 95 % solcher Haushalte mit Fernsehern ausgestattet seien. Ein Fernsehgerät stelle damit den sozialüblichen Standard dar, der auch Hartz IV-Empfängern zugestanden werden müsse. Allerdings bestehe nur ein Anspruch auf ein gebrauchtes Gerät, da die Anschaffung gebrauchter Geräte einem üblichen, sparsamen Verhalten entspreche. Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteile vom 28.05.2009, Az.: S 17 AS 388/06 und S 17 AS 87/08 Quelle: Sozialgericht Frankfurt - Pressestelle
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Gerichtsurteile
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