Die in Wegberg wohnenden Eltern einer zu Beginn des
Schuljahres 2015/2016 sieben Jahre alten Tochter haben keinen Anspruch darauf,
dass die Stadt ihnen für dieses Schuljahr Fahrkosten für den Schulweg ihres
Kindes zu der rund 1,75 km entfernten Grundschule erstattet. Das hat das
Oberverwaltungsgericht durch Urteil entschieden.
Den Erstattungsantrag der Eltern lehnte die Stadt mit der
Begründung ab, der Schulweg sei nicht besonders gefährlich. Das
Verwaltungsgericht gab der Klage der Eltern statt.
Die dagegen gerichtete Berufung der Stadt hatte Erfolg. Der
19. Senat hat zur Begründung ausgeführt, es fehle an der für einen
Erstattungsanspruch erforderlichen besonderen Gefährlichkeit des Schulweges.