- Hartz-IV-Daten: Eine Million mal Hoffnungslosigkeit
Von den 4,5 Millionen Hartz-IV-Empfängern in Deutschland bekommt knapp ein Viertel die Leistung bereits seit Januar 2005. Damals wurde das Arbeitslosengeld II eingeführt. In Westdeutschland liegt die Quote der Dauerbezieher bei 22,7 Prozent und im Osten bei 27,8 Prozent. Laut einer BA-Sprecherin sind unter den 1,08 Millionen Dauer-Hartz-IV-Empfängern nicht nur Langzeitarbeitslose.
Sonntag, 10. März 2013
Hartz IV
Freitag, 13. Juli 2012
Oberster Hartz-IV-Richter: »Wer kochen kann, dem reichen 130 Euro«
Bundessozialrichter Peter Udsching, Vorsitzender des Hartz-IV-Senats, über höhere Regelsätze für Kinder, einen allgemeinen Mindestlohn und warum 130 Euro im Monat genügen, um sich vernünftig zu ernähren.
Quelle: Guter Rat
von den http://www.nachdenkseiten.de/?p=13845
Dienstag, 14. Juni 2011
Sozialgericht lehnt Antrag auf Nachhilfekosten für Hartz IV-Empfänger ab
Gymnasiast begehrt Nachhilfekosten im EilverfahrenDer 16-jährige Antragsteller ist Schüler eines Gymnasiums im ersten Jahr der Oberstufe (Einführungsphase) und bezieht gemeinsam mit seinen Eltern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV). Aufgrund schwacher Leistungen in den Fächern Mathematik und Physik erhält der Antragsteller bereits seit Mai 2010 Nachhilfe und beantragte bei der zuständigen Behörde die Übernahme der monatlichen Kosten in Höhe von 78,00 €. Die Behörde lehnte dies jedoch ab.
Der Antragsteller hat hiergegen Klage erhoben und jetzt insoweit auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung hat er angeführt, die Versetzung in die Qualifikationsphase der Oberstufe sei vor allem aufgrund seiner mangelhaften Leistungen in Mathematik gefährdet.
ALG II: Gescheiterte Nachhilfe und üppige Kosten, die nicht ersetzt werden
Die Regelungen zur Erstattung von Nachhilfekosten für ALG II-Empfänger bzw. deren Kinder erweisen sich ein weiteres Mal als schwer durchschaubar. Scheitert die Nachhilfe, so bleiben die Eltern auf den Kosten sitzen.
Unabhängig von dieser Frage aber war die Neuregelung für ALG II-Empfänger Grund zum Aufatmen. Bis es ans Kleingedruckte ging. Denn die Gewährung der Kostenübernahme war an viele Bedingungen geknüpft.
# Ein Anspruch auf die notwendige Lernförderung hat Ihr Kind, wenn z.B. Ihr Kind Versetzungs gefährdet (sic!) ist und durch Nachhilfeunterricht die Versetzung doch noch schaffen würde. Der Förderbedarf kann nur durch die Schullehrerinnen und Schullehrer festgestellt und bescheinigt werden. Die Lernförderung kann intern durch die Schule in der Schule organisiert werden oder auch außerhalb der Schule durch private Einrichtungen. # (http://www.bildungspaket-nuernberg.de/pages/paketleistungen.php
Mittwoch, 20. April 2011
Anträge auf Leistungen gemäß Bildungspaket – auch rückwirkend ab 1.1.2011
Mittwoch, 23. März 2011
Mittwoch, 28. Juli 2010
Jobcenter in der Kritik - Hartz-IV-Schüler fühlen sich zu Ausbildung gedrängt
http://www.spiegel.de/schulspiegel/leben/0,1518,707608,00.html
Freitag, 14. Mai 2010
Bitte um Informationen zu benachteiligten Kindern aus einkommensschwachen Haushalten im Freiburger Bildungssystem
ein wesentliches Merkmal der in den letzten Jahren stark gewachsenen Armut in Deutschland sind die massiv erschwerten Bildungschancen für Kinder und Jugendliche, die gezwungener Maßen in Armutsverhältnissen aufwachsen. Die Hartz-Gesetze mit ihren – leider von Vielen erst in den letzten Monaten wahrgenommenen – groben Mängeln, gerade den Bildungssektor betreffend, tragen viel dazu bei.
Deshalb hat der Runde Tisch von Anfang an schwerpunktmäßig die Probleme von Hartz-IV- Jugendlichen in und mit den Schulen in Freiburg in die öffentliche Diskussion eingebracht. Konkret geht es dabei um Schulübergangs und -abbrecherquoten, um Informationen über den Anteil von Kindern aus Armutsverhältnissen in den verschiedenen Schularten, und um verschiedenste „Hürden in der Bildungslaufbahn“ für diese Kinder und Jugendlichen.
Um diese Probleme umfassender angehen zu können, fehlen dem Runden Tisch umfassende Informationen zu dieser Thematik.
Seit Ende 2004 fordert unter Anderen der Runde Tisch einen Armuts- und Reichtumsbericht für Freiburg, der natürlich auch die Problematik der Bildungschancen von sozial Benachteiligten transparent machen könnte.
In direkten Gesprächen mit dem Leiter der ARGE Freiburg, Herrn Lang, erbaten wir entsprechende Auskünfte. Leider sah er sich dazu nicht in der Lage. Auch Frau Haardt, die Leiterin des Sozialamtes, betonte in einem Schreiben an die Fraktion der UL, derartige Informationen seien sehr nützlich aber nicht vorhanden.
Wir wenden uns nun an Sie, Herr Dr. Salomon, weil Sie offensichtlich Zugang zu diesen Informationen haben. Bei einer öffentlichen Veranstaltung, am 10. März antworteten Sie auf die Fragen:
- Wissen Sie, wie viele Hartz IV-Jugendliche in Freiburger Gymnasien noch in der Oberstufe sind?
- Wie die Bildungsübergänge von armen Kindern und Jugendlichen in Freiburg aussehen?
- Welche Auswirkungen das G8 konkret hat?
„die Zahlen, die hab´ ich auswendig nicht im Kopf. Ich weiß aber, die gibt’s schon. Ich hab´ neulich eine Pressekonferenz, eine Presseerklärung dazu gelesen.“
Wir bitten Sie, uns diese Informationen baldmöglichst zukommen zu lassen.
Sie haben in den letzten Wochen häufig (…) darauf hingewiesen, es gebe „zwei Gruppen von Kindern und Jugendlichen, die in unserem Bildungssystem benachteiligt würden: Das eine sind Kinder aus Migrantenfamilien und das andere sind Kinder aus (sozial) benachteiligten Familien“.
Sie haben auch erklärt, „das Thema Migration und das Thema Kinder aus einkommensschwachen Haushalten und aus schwierigen Familien, das sagt uns nicht nur die PISA Studie, das sagt uns der Freiburger Bildungsbericht, ist das Thema, wenn wir soziale Gerechtigkeit herstellen wollen…“
Das sehen auch wir so!
Wir entnehmen Ihren Aussagen, dass Sie es mit uns für dringend geboten halten, dass neben den Problemen von Kindern aus Migrantenfamilien gleichermaßen die Schwierigkeiten von Kindern aus sozial benachteiligten Familien gründlich erfasst und in einem Bericht veröffentlicht werden sollten.
Entsprechend dieser hohen Wertigkeit, gehen wir davon aus, dass der zweite Bildungsbericht der Stadt Freiburg, der im Herbst veröffentlicht werden soll, schwerpunktmäßig die Probleme der Kinder und Jugendlichen aus Hartz-IV-Familien und anderen einkommensschwachen Haushalten im Fokus hat.
Vielen Dank für Ihre baldige Antwort,
Sonntag, 31. Januar 2010
Organisation von Klassenfahrten, Ausgabe von Fahrscheinberechtigungen (blau), Ausflügen und Lernmitteln im Hinblick auf SchülerInnen aus Hartz IV - Familien
Schulleiterinnen und Schulleiter
der Freiburger Schulen
nachrichtlich an die ARGE Freiburg und die ARGE Breisgau-Hochschwarzwald,
an die Schulbürgermeisterin und an den Sozialbürgermeister der Stadt Freiburg
Sehr geehrte Damen und Herren,
es hat sich als notwendig herausgestellt, den Schulleitungen und Kollegien der allgemeinbildenden Schulen eine Art Handwerkszeug zum korrekten Umgang mit Familien, die von ALG II leben, an die Hand zu geben, um immer wieder entstehenden Irritationen der Betroffenen mit der Arbeitsgemeinschaft Freiburg und Breisgau-Hochschwarzwald (im folgenden: ARGE) künftig vorzubeugen.
Wir bitten Sie, diese Informationen sorgfältig zu lesen, das beiliegend INFO-Blatt an Elternbeiräte, Förderverein und KollegInnen weiterzugeben, und gegebenenfalls im Kollegium zu besprechen.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung
Freitag, 30. Oktober 2009
Hartz IV Schüler müssen Monatskarte bezahlen
Montag, 20. April 2009
Die vielen Kleinigkeiten, an die man nicht denkt, gehen ins Geld
Freitag, 20. Februar 2009
Mittwoch, 28. Januar 2009
Hartz IV-Regelsatz für Kinder zu niedrig - Anspruch sichern!
Die 2008 durchgeführte "VdK-Aktion gegen Armut" zeigt nachhaltig Wirkung. Unermüdlich hat der VdK die wachsende Kinderarmut in Deutschland angeprangert und eine deutliche Erhöhung der viel zu niedrigen Hartz-IV-Regelsätze für Kinder gefordert. Dies fand nun auch Niederschlag in der zweitinstanzlichen Rechtsprechung.
Nach einem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2008 (Aktenzeichen: L 6 AS 336/07) decken die Hartz-IV-Regelleistungen tatsächlich nicht das kulturelle Existenzminimum von Familien und verstoßen daher gegen das Grundgesetz.
Die Darmstädter Richter beanstandeten nach Einholung von vier Gutachten zur Bedarfsbemessung, dass der besondere Bedarf von Familien mit Kindern durch Regelleistungen nicht berücksichtigt würde. So sei eine Teilhabe von Kindern an kulturellen, sportlichen und außerhäuslichen Begegnungen nicht im ausreichenden Maße möglich. Insbesondere sei aber auch zu fragen, ob die Schulbildung und die damit verbundenen Kosten in den Regelsätzen überhaupt berücksichtigt werden. Sollte das Bundesverfassungsgericht, das über den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts zu entscheiden hat, die Regelsätze rückwirkend als zu niedrig beanstanden, wären gegebenenfalls Nachzahlungen möglich. Hiervon können Betroffene grundsätzlich nur profitieren, wenn die Bescheide nicht rechtskräftig sind.
Auch aus Sicht des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel sind die Hartz-IV-Sätze für Kinder verfassungswidrig. Das BSG stellte dies in einem aktuellen Urteil vom 27. Januar 2009 fest.
Was können Sie tun?Der VdK empfiehlt daher Familien, die Arbeitslosengeld II beziehen und in deren Haushalt ein oder mehrere minderjährige Kinder leben, gegen noch nicht rechtskräftige Bescheide in der einmonatigen Widerspruchsfrist nach Zugang des Bescheids bei der Hartz-IV-Behörde, die den Bescheid erlassen hat, Widerspruch einzulegen.
Bei Bescheiden, deren Widerspruchsfrist abgelaufen ist, sollte bei der Hartz-IV-Behörde ein Überprüfungsantrag gestellt werden, um sich eine mögliche Nachzahlung zu sichern. Muster erhalten Sie, in dem Sie auf folgende Links klicken: a) Widerspruch, b) Überprüfungsantrag
Gleiches gilt für Familien, die vom Sozialamt Leistungen nach dem Sozialhilferecht (SGB XII) erhalten, da hier die Regelsätze in entsprechender Höhe berücksichtigt werden. Betroffen sind hier zum Beispiel Erwerbsminderungsrentner mit Kindern, die ergänzend zu ihrer Rente Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit erhalten.
Die Bundesagentur für Arbeit hat bereits signalisiert, dass sie den Ämtern empfiehlt, bei Widersprüchen entsprechende Verfahren zunächst ruhend zu stellen, bis eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt.
Der VdK begrüßt es als ersten Schritt in die richtige Richtung, dass die Bundesregierung im Rahmen des Konjunkturpakets II eine Erhöhung des Regelsatzes für Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren von 211 Euro auf 236 Euro ab 1. Juli beschlossen hat, hält diese Erhöhung aber bei Weitem nicht für ausreichend. Der VdK hofft, dass das zu erwartende Urteil des Bundesverfassungsgerichts Regelungen verlangt, die dem tatsächlichen Bedarf von Kindern gerecht werden.
Bitte beachten Sie, dass es sich um Musterschreiben handelt, die Sie mit Ihren eigenen Angaben ergänzen müssen.
Dienstag, 27. Januar 2009
Presseerklärung: Hartz IV-Regelsätze sind grundgesetzwidrig
überregionale Presse
Betr.: Hartz IV-Regelsätze - aktuelle Urteile - Empfehlung an Betroffene
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Hartz IV-Regelsätze für Kinder und auch für Erwachsene sind grundgesetzwidrig.
Die Hartz IV-Regelleistungen decken nicht das soziokulturelle Existenzminimum von Familien ab und verstoßen daher gegen das Grundgesetz.
Diese Feststellung, von Wohlfahrtsverbänden und Betroffenen seit gut 4 Jahren immer wieder öffentlich gemacht, von Rot-Grün unter Schröder und von den Unionsparteien in einmütiger Sturheit abgetan, ist aktueller Inhalt der Entscheidungen des Bundessozialgerichts bzw. des Hessischen Landessozialgerichts.
Beide Entscheide, das Urteil des BSG (Az: B 14/11b AS 9/07 R) und der Beschluss des LSG Hessen (Az: L 6 AS 336/07) werden dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Damit ergibt sich für alle BezieherInnen von ALG 2 und Sozialgeld die Möglichkeit, nach einem entsprechenden Urteil des obersten Gerichts endlich angemessene, dem Grundgesetz entsprechende Unterstützung zu erhalten.
Der Runde Tisch empfiehlt allen Betroffenen, sofort einen Antrag auf Anpassung der Regelleistungen nach SGB II für sich selbst, für ihre Kinder, bzw. für die ganze Bedarfsgemeinschaft zu stellen. Dadurch kann gewährleistet werden, dass nach einer kommenden, positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die angemessenen Regelsätze rückwirkend geltend gemacht werden können.
Entsprechende Mustervorlagen finden Sie auf unserer Homepage unter www.runder-tisch-freiburg.de und in der Anlage
Für alle zukünftigen ALG 2 - Bescheide empfehlen wir, formlos, unter Bezugnahme auf die Gerichtsentscheidungen gegen die unzureichende Höhe des Regelsatzes Widerspruch einzulegen.
Mit der Bitte um Veröffentlichung
und freundlichen Grüßen
für den RUNDEN TISCH
Bundessozialgericht: Vorschrift über die abgesenkte Regelleistung für Kinder unter 14 Jahre ist verfassungswidrig
a) Art 3 Abs 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art 1, 6 Abs 2, 20 Abs 1 Grundgesetz, weil die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres um 40 vH gegenüber der maßgebenden Regelleistung für Erwachsene herabgesetzt worden ist, ohne dass der für Kinder notwendige Bedarf ermittelt und definiert wurde,
b) Art 3 Abs 1 Grundgesetz, weil das Sozialgeld für Kinder von Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II abschließend und bedarfsdeckend sein soll, während Kinder von Sozialhilfeempfängern nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII abweichende Bedarfe geltend machen können und
c) Art 3 Abs 1 Grundgesetz, weil § 28 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II die Höhe der Regelleistung für alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich mit 60 vH festsetzt, ohne dabei weitere Altersstufen vorzusehen.
Nach Auffassung des Senats wäre der Gesetzgeber gehalten gewesen, in dem grundrechtssensiblen Bereich der Sicherung des Existenzminimums von Kindern den Regelsatz auf der Basis einer detaillierten normativen Wertung des Kinder- und Jugendlichenbedarfs festzusetzen. Nur eine solche Festsetzung ermöglicht den Gerichten, eine begründete Entscheidung darüber zu treffen, inwieweit der Betrag von 207 Euro noch im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers lag. Der Senat geht weiterhin davon aus, dass der Gesetzgeber den ihm von Verfassungs wegen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat, als er die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für alleinstehende Erwachsene (nach § 20 Abs 2 SGB II) mit 345 Euro festgesetzt hat. Die Annahme von Verfassungswidrigkeit der Vorschrift über die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres lässt nicht den Schluss zu, dass der Betrag von 207 Euro in jedem Fall als nicht ausreichend anzusehen ist, um den Lebensunterhalt von Kindern unter 14 Jahren zu sichern.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat durch Beschluss vom 27. Januar 2009 in beiden Fällen gemäß Art 100 Abs 1 Grundgesetz das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II verfassungsgemäß ist.
Montag, 26. Januar 2009
Süddeutsche Zeitung: Der Staat zahlt zu wenig für Kinder
"Der Staat zahlt zu wenig für Kinder"
Hessische Sozialrichter rufen das Bundesverfassungsgericht an und wollen die staatlichen Leistungen für den Nachwuchs überprüfen lassen. Von M. Beise
Das Bundesverfassungsgericht soll die staatlichen Sozialleistungen an Familien überprüfen. Einen entsprechenden Antrag hat das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt soeben nach Karlsruhe überstellt. Damit schert das Gericht in Aufsehen erregender Art und Weise aus der Phalanx der bisherigen Urteile von hohen Sozialgerichten aus, die die neuen gesetzlichen Regelungen stets abgenickt hatten, und fordert eine letztinstanzliche Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts.
Mittwoch, 7. Januar 2009
Weiterhin Probleme wegen Kostenübernahme bei Klassenfahrten für SchülerInnen aus ALG 2 – Bedarfsgemeinschaften
per Mail
Betr.: Weiterhin Probleme wegen Kostenübernahme bei Klassenfahrten für SchülerInnen aus ALG 2 - Bedarfsgemeinschaften Information für die Schulleitungen und für die Fördervereine:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie Ihnen aus unserem Schreiben vom 18.07.08 oder auch aus den entsprechenden Presseberichten bekannt ist, hat die ArGe Freiburg im Frühjahr 08 endlich die rechtswidrige Beschränkung der Kostenübernahme bei mehrtägigen Klassenfahrten für SchülerInnen aus ALG 2 - Bedarfsgemeinschaften auf eine Höchstgrenze von 130.- aufgegeben, und auch öffentlich erklärt, derartige Beschränkungen nicht mehr anzuwenden. Dem Runden Tisch liegen Berichte vor, dass sich die ArGe Freiburg in mindestens einem Fall nicht an diese Zusage gehalten hat. Mit der für uns in keiner Weise nachvollziehbaren Begründung, die Antragssteller habe sich nicht um mögliche Zuschüsse, beispielsweise vom Förderverein der Schule, bemüht, wurde willkürlich die alte 130-Euro-Grenze wieder aufgegriffen und die volle Kostenübernahme abgelehnt.
In einem Schreiben erläutert das Dezernat II der Stadt Freiburg diesen Fall so: "der Grund" für dieses rechtswidrige Verhalten des Sachbearbeiters war ein Informationsschreiben der Schule zur Klassenfahrt, das ein Angebot des Schul-Fördervereins beinhaltete, im Bedarfsfall finanzielle Unterstützung zu bieten. Die ArGe ist grundsätzlich verpflichtet, die tatsächlichen Kosten der Klassenfahrt zu übernehmen. Es kann deshalb nach Auffassung des Runden Tisches nicht angehen, dass Schul-Fördervereine die Spendengelder von Eltern und Schülern für die Unterstützung bedürftiger SchülerInnen verwendet, deren Kosten für Klassenfahrten von der ArGe übernommen werden müssen.
Wir bitten Sie, insbesondere die VertreterInnen der Fördervereine und die ElternvertreterInnen darauf hinzuweisen, dass es für Kinder und Jugendliche aus ALG 2 - Bedarfsgemeinschaften keine pauschale Obergrenze für die Übernahme der Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt durch die ARGE gibt. Kinder und Jugendliche sollten in jedem Fall vor der Klassenfahrt die Kostenübernahme bei der ARGE beantragen. In der Regel muss diese dann gewährt werden.
Der RUNDE TISCH empfiehlt darüber hinaus, auch in Alt-Fällen, in denen (wegen der früher angewendeten 130-Euro-Grenze) Kosten einer Klassenfahrt nicht voll übernommen wurden, nachträglich bei der ARGE einen "Antrag auf Überprüfung" zu stellen. Sollten Ihnen Fälle bekannt werden, in denen sich auch die ARGE Breisgau-Hochschwarzwald ähnlich rechtswidrig verhalten haben wie die ARGE Freiburg, bitten wir darum, dies mitzuteilen und den SchülerInnen die gleiche Empfehlung weiterzugeben wie Freiburger SchülerInnen.
Montag, 3. November 2008
Antwort: Zuschuss zum Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler aus Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaften
sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Mail vom 16.10.2008, in dem Sie die Stadt Freiburg auffordern, einen Zuschuss zum Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler aus Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaften zu bezahlen.
Die Schulausstattung ist entsprechend der Pauschalierungssystematik der Hartz-IV-Gesetzgebung grundsätzlich aus den gewährten Leistungen auf Basis des SGB II zu bestreiten. Der Gesetzgeber hat den Anpassungsbedarf bei den Regelsätzen zwischenzeitlich erkannt und eine Erhöhung durch den Kabinettsbeschluss vom 15.10.08 in die Wege geleitet.
Ungeachtet dessen hat die Stadt Freiburg, ebenso wie andere Kommunen, bereits vor diesem Beschluss sich mit der Frage auseinander gesetzt, wie die finanzielle Belastung einkommensschwacher Familien für den Schulbesuch ihrer Kinder aufgefangen werden kann.
Die Entscheidung über ein eventuelles Unterstützungsangebot in Freiburg ist momentan in Vorbereitung und noch in den Gremien zu treffen. Wir bitten deshalb um Verständnis, dass wir dieser verwaltungsinternen Festlegung nicht vorgreifen können. Wir werden Sie über das Ergebnis gerne informieren.
Mit freundlichen Grüßen
(G. Stuchlik)
Bürgermeisterin



