Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 20. Februar
2018 – Az.: S 44 AS 2091/16. Zur Notwendigkeit der Zuziehung eines
Rechtsanwalts als Bevollmächtigten entsprechend § 63 Abs. 2 SGB X in einer
Widerspruchssache wegen eines behaupteten Meldeversäumnisses (§ 32 Abs. 1 SGB
II).
Entscheidender Maßstab ist hier nicht das Verhältnis
von Streitwert und Kostenrisiko, sondern die Wahrung des Grundsatzes der
Waffengleichheit zwischen den Parteien. Da einem Widerspruchsführer stets
rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen,
kann die Notwendigkeit einer Zuziehung eines Rechtsanwalts nur ausnahmsweise
verneint werden.
Wenn zur erforderlichen Glaubhaftmachung eines
wichtigen Grunds im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II erhöhte Anforderungen
gelten (hier: der Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit zur Zeit des Meldetermin),
ist der Widerspruchsführer zur Herstellung einer Waffengleichheit zwischen ihm
und dem Jobcenter berechtigt, zum Zwecke der sachgerechten Wahrnehmung seiner
Belange, einen Rechtsanwalt zu bevollmächtigen, dessen Kosten bei einem Obsiegen
vom SGB II-Träger zu übernehmen sind.
Quelle: Dr. Manfred Hammel